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1. Zwangsheirat – Definition und rechtliche Hintergründe

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2. Inobhutnahme<br />

2.<strong>1.</strong> Zielsetzung <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Unter Inobhutnahme wird eine kurzfristige <strong>und</strong> vorläufige<br />

Schutzmaßnahme verstanden, die gewährleistet<br />

werden muss, wenn ein Mädchen oder ein Junge darum<br />

bittet oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls<br />

abzusehen ist. Sie ist im Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz<br />

(SGB VIII) in den Allgemeinen Vorschriften im ersten<br />

Kapitel unter dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

(§ 8a) <strong>und</strong> im dritten Kapitel als „Vorläufige<br />

Maßnahmen zum Schutz von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen“<br />

(§ 42) geregelt. Die Möglichkeit der Inobhutnahme für<br />

Mädchen <strong>und</strong> Jungen besteht unabhängig davon, ob sie<br />

die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder nicht<br />

(Haager Minderjährigenschutzabkommen).<br />

Eine Inobhutnahme ist darüber hinaus unabhängig<br />

vom jeweiligen Aufenthaltsstatus möglich (vgl. B<strong>und</strong>es-<br />

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