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Satzung der Gemeinde Röderland zur Nutzung der

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(2) Die Dorfgemeinschaftsräume werden vergeben für:<br />

- Familienfeiern,<br />

- Vereinsveranstaltungen (Versammlung, Jahreshauptversammlung,<br />

Mannschafts-feiern u. ä.),<br />

- Lehrgänge und Kurse,<br />

- Kulturelle Veranstaltungen,<br />

- Ausstellungen,<br />

- Veranstaltungen von Parteien, Wählergemeinschaften, Gewerkschaften und<br />

Berufsverbänden.<br />

(3) Für längere o<strong>der</strong> regelmäßige <strong>Nutzung</strong>en können individuelle Verträge ausgehandelt<br />

werden.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> übergibt dem Antragsteller die Räume im besenreinen Zustand.<br />

Der Schlüssel für die Räume ist vor <strong>Nutzung</strong>sbeginn beim Verwaltungsbeauftragten<br />

gegen Unterschrift abzuholen.<br />

§ 4 Haftung<br />

(1) Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> durch die <strong>Nutzung</strong><br />

entstehen. Schäden sind durch den Antragsteller sofort dem Verwaltungsbeauftragten<br />

zu melden.<br />

Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.<br />

Unberührt bleibt auch die Haftung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als Grundstückseigentümerin für<br />

den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.<br />

(2) Der Antragsteller stellt die <strong>Gemeinde</strong> von etwaigen Haftungsansprüchen <strong>der</strong><br />

Nutzer und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong><br />

<strong>der</strong> Räume und Geräte sowie <strong>der</strong> Zugänge und Anlagen entstehen.<br />

(3) Der Antragsteller verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die <strong>Gemeinde</strong><br />

und für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von<br />

Rückgriffansprüchen gegen die <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong>en Bedienstete o<strong>der</strong> Beauftragte.<br />

§ 5 Antrag und Erlaubniserteilung<br />

(1) Die <strong>Nutzung</strong> ist unter Angabe des Verantwortlichen, <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sart und <strong>der</strong><br />

gewünschten <strong>Nutzung</strong>szeit zu beantragen. Antragsberechtigt sind nur Personen über<br />

18 Jahre.<br />

(2) Anträge sind spätestens 14 Tage vor <strong>der</strong> gewünschten <strong>Nutzung</strong> schriftlich o<strong>der</strong><br />

persönlich an den Verwaltungsbeauftragten zu richten.<br />

(3) Die Vergabe erfolgt unter Wahrung geltenden Rechtes und <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land.<br />

(4) Bei einem Verstoß gegen diese <strong>Satzung</strong> kann die <strong>Nutzung</strong> einer Dorfgemeinschaftseinrichtung<br />

für die Zukunft versagt werden.<br />

(5) Erfor<strong>der</strong>liche Genehmigungen, wie z. B. eine Gaststättenerlaubnis o<strong>der</strong> die<br />

Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes, sind vom Antragsteller zu beantragen.<br />

(6) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>serlaubnis besteht nicht.<br />

§ 6 Allgemeine <strong>Nutzung</strong>srichtlinien<br />

Jedem Nutzer sind folgende Richtlinien bekannt zu geben und einzuhalten:<br />

1. Der <strong>Nutzung</strong>stag beginnt um 12.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr des nächsten<br />

Tages. Abweichungen sind in Absprache mit dem <strong>Gemeinde</strong>beauftragten<br />

möglich.<br />

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