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Satzung der Gemeinde Röderland zur Nutzung der

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2. Die Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Für Sauberkeit und Ordnung ist<br />

zu sorgen. Mit Heizung, Strom und Wasser ist sparsam umzugehen.<br />

3. Die Turnhalle darf nur in Turnschuhen betreten werden.<br />

4. Die Turnhalle und die Geräte werden ohne Gewähr für die Beschaffenheit<br />

überlassen.<br />

5. Bei allen <strong>Nutzung</strong>en sind Gesetze, <strong>Satzung</strong>en und Verordnungen und die<br />

daraus erteilten Genehmigungen unbedingt zu beachten.<br />

6. Der Antragsteller haftet für die Schäden, die durch unsachgemäße <strong>Nutzung</strong>en<br />

entstanden und für fahrlässige o<strong>der</strong> mutwillige Beschädigungen mit dem<br />

Wie<strong>der</strong>beschaffungswert <strong>der</strong> beschädigten Sache. Schäden sind in einem<br />

Protokoll festzuhalten.<br />

7. Das <strong>Nutzung</strong>srecht ist nicht übertragbar.<br />

8. Den <strong>Gemeinde</strong>beauftragten ist je<strong>der</strong>zeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu<br />

gewähren.<br />

9. Den Anweisungen des <strong>Gemeinde</strong>beauftragten ist Folge zu leisten. Er ist<br />

berechtigt, Personen, die gegen die Richtlinien verstoßen, aus den Räumen zu<br />

verweisen.<br />

10. Die Räume sind nach <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> zu reinigen. Der durch die <strong>Nutzung</strong><br />

entstandene Müll ist vom Antragsteller zu entsorgen. <strong>Gemeinde</strong>eigene<br />

Mülltonnen dürfen dafür nicht genutzt werden.<br />

11. Bei <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> des Vereinszimmers im Bürgerhaus darf <strong>der</strong> Saal nur als<br />

Durch-gang zu den Toiletten und zum Eingang genutzt werden.<br />

§ 7 Gebührenfreie <strong>Nutzung</strong><br />

In den Dorfgemeinschaftsräumen (außer in <strong>der</strong> Turnhalle in Prösen) sind <strong>Nutzung</strong>en<br />

für Rö<strong>der</strong>län<strong>der</strong> Vereine und Veranstaltungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land und <strong>der</strong>en<br />

Organe gebührenfrei.<br />

§ 8 Gebührenpflichtige <strong>Nutzung</strong><br />

Die gebührenpflichtigen <strong>Nutzung</strong>en werden in § 11 geregelt.<br />

Bei <strong>der</strong> Absage einer Reservierung durch den Antragsteller unter 7 Tage vor<br />

<strong>Nutzung</strong>sbeginn wird eine Verwaltungskostenpauschale von 10 % <strong>der</strong> Gebühr<br />

erhoben.<br />

Über Ausnahmen von <strong>der</strong> Gebührenpflicht kann die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

entscheiden.<br />

§ 9 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

(1) Gebührenschuldner ist <strong>der</strong> Antragsteller.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

(3) Die Gebühren sind nach dem Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 14<br />

Tagen fällig.<br />

§ 10 Beitreibung und Rechtsmittel<br />

(1) Die Beitreibung offener Gebühren erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.<br />

(2) Gegen die Heranziehung <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühren können die Zahlungspflichtigen<br />

Rechtsmittel nach den Vorschriften <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit einlegen. Durch<br />

die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung nicht aufgehoben.<br />

(3) Privatrechtliche Regressansprüche werden zivilrechtlich geltend gemacht.<br />

Gerichtsstand des zuständigen Amtsgerichtes ist Bad Liebenwerda.<br />

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