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Urheberrecht in Österreich - und Notariatsbüro Padrutt, Felder ...

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ADVOKATUR UND NOTARIAT<br />

PADRUTT + SCHWALLER<br />

Roland <strong>Padrutt</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Mart<strong>in</strong> Schwaller<br />

Rechtsanwalt/Notar<br />

Bachstrasse 2<br />

Postfach<br />

CH – 5600 Lenzburg 1<br />

Telefon +41 62 886 97 70<br />

Telefax +41 62 886 97 71<br />

E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch<br />

Website www.roland-padrutt.ch<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Kurzabriss<br />

verfasst durch<br />

Fürsprecher Roland <strong>Padrutt</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Niederlassung Aarau:<br />

Niederlassung <strong>Österreich</strong>:<br />

Mart<strong>in</strong> Schwaller, Rechtsanwalt/Notar<br />

Fürsprecher Roland <strong>Padrutt</strong>, Rechtsanwalt<br />

Obere Vorstadt 37, CH – 5001 Aarau<br />

Servitengasse 13/18, A – 1090 Wien<br />

Telefon +41 62 822 77 72 / Telefax +41 62 822 77 71 Telefon/Telefax +43 1 925 02 97<br />

E<strong>in</strong>getragen im Anwaltsregister<br />

des Kantons Aargau (Schweiz)


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A. Musik <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> .......................................................................................3<br />

B. <strong>Urheberrecht</strong> im engeren S<strong>in</strong>n .............................................................................3<br />

1. Werkbegriff ......................................................................................................3<br />

2. Schutzgegenstand...........................................................................................3<br />

3. Schutz vor Werkteilen......................................................................................4<br />

4. Bearbeitungen .................................................................................................4<br />

5. Freie Werke.....................................................................................................4<br />

C. Urheber...................................................................................................................4<br />

1. Haupturheber...................................................................................................4<br />

2. Miturheberschaft..............................................................................................5<br />

D. Entstehen <strong>und</strong> Dauer ............................................................................................5<br />

E. Übertragbarkeit......................................................................................................5<br />

F. Verwertungsrechte ................................................................................................6<br />

1. Aufführungs-, Vortrags- <strong>und</strong> Vorführrecht........................................................6<br />

2. Zurverfügungsstellungsrecht ...........................................................................6<br />

3. Senderecht ......................................................................................................6<br />

4. Vervielfältigungsrecht ......................................................................................7<br />

5. Verbreitungsrecht ............................................................................................7<br />

6. Bearbeitungsrecht ...........................................................................................7<br />

G. Werknutzungsbewilligung - Werknutzungsrecht................................................7<br />

H. Urheberpersönlichkeitsrechte..............................................................................8<br />

I. Beschränkungen der Verwertungsrechte ...........................................................8<br />

K. <strong>Urheberrecht</strong> im weiteren S<strong>in</strong>ne...........................................................................9<br />

1. Leistungsschutzrechte.....................................................................................9<br />

2. Leistungsschutzrechte der Interpreten ............................................................9<br />

L. Verstösse gegen <strong>Urheberrecht</strong> <strong>und</strong> Leistungsschutzrechte.............................9<br />

M. Vertragliche Lizenzen - <strong>Urheberrecht</strong>sverträge................................................10


3<br />

Die nachfolgende Darstellung erhebt ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit. Die Ausführungen<br />

erfolgen auch nur beispielshaft bezüglich der Sparten Musik <strong>und</strong> Musikschaffende.<br />

A. Musik <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong><br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> ist das wirtschaftliche F<strong>und</strong>ament der Muksikbranche. Das<br />

österreichische <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz (<strong>in</strong> der Folge kurz als UrhG bezeichnet) regelt<br />

sowohl das <strong>Urheberrecht</strong> im engeren S<strong>in</strong>n, dessen Schutzgegenstand das<br />

Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte<br />

oder Nachbarrechte genannt.<br />

B. <strong>Urheberrecht</strong> im engeren S<strong>in</strong>n<br />

1. Werkbegriff<br />

Beim urheberrechtlich geschützten Werk muss es sich um e<strong>in</strong>e eigentümliche<br />

(Stichwort Individualität) geistige Schöpfung handeln <strong>und</strong> diese muss den<br />

Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst<br />

zuordenbar se<strong>in</strong>.<br />

2. Schutzgegenstand<br />

Schutzgegenstand ist also nicht die körperliche Festlegung, das Werkstück<br />

wie z.B. e<strong>in</strong> Tonträger, sondern die dah<strong>in</strong>terstehende geistige Gestaltung,<br />

also etwas etwas Immaterielles.<br />

Dass auch geistiges Gut se<strong>in</strong>en Wert hat, sollte eigentlich ke<strong>in</strong>er weiteren Diskussion<br />

oder Erläuterung bedürfen. In der Praxis sieht dies leider anders aus.


4<br />

3. Schutz von Werkteilen<br />

E<strong>in</strong> Werk geniesst als Ganzes <strong>und</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Teilen urheberrechtlichen Schutz.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die immer wieder angesprochene<br />

"generelle Freiheit, e<strong>in</strong>ige Takte bzw. e<strong>in</strong>e bestimmte Sek<strong>und</strong>enanzahl<br />

e<strong>in</strong>es geschützten fremden Musikwerkes verwenden zu können", nicht<br />

der rechtlichen Situation entspricht!<br />

4. Bearbeitungen<br />

Geschützt s<strong>in</strong>d nicht nur Orig<strong>in</strong>alwerke, sondern - soweit sie eigentümliche<br />

geistige Schöpfungen darstellen - auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht<br />

zur Verwertung se<strong>in</strong>er Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige<br />

Zustimmung des Rechte<strong>in</strong>habers (Urhebers bzw. Verlag) des geschützten<br />

bearbeiteten Werkes.<br />

5. Freie Werke<br />

Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, geniessen<br />

gemäss UrhG verschiedene Werke (von vornehere<strong>in</strong>) ke<strong>in</strong>en urheberrechtlichen<br />

Schutz. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,<br />

Bekanntmachungen <strong>und</strong> Entscheidungen.<br />

C. Urheber<br />

1. Haupturheber<br />

Da Urheber e<strong>in</strong>es Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur e<strong>in</strong>e<br />

natürliche (physische) Person se<strong>in</strong>. Es gibt daher ke<strong>in</strong> orig<strong>in</strong>äres <strong>Urheberrecht</strong><br />

juristischer Personen; allenfalls können sie Träger abgeleiteter, übertragener<br />

Rechte se<strong>in</strong>.


5<br />

2. Miturheberschaft<br />

Haben zwei oder mehrer Personen e<strong>in</strong> Werk geme<strong>in</strong>sam geschaffen <strong>und</strong> bilden<br />

die Ergebnisse dieses Schaffens e<strong>in</strong>e untrennbare E<strong>in</strong>heit, spricht man<br />

von Miturheberschaft. Das <strong>Urheberrecht</strong> steht allen Miturhebern geme<strong>in</strong>schaftlich<br />

zu.<br />

Wenn Werke verschiedener Art (z.B. Werke der Tonkunst mit Sprachwerken,<br />

Filmwerke mit Filmmusik) verb<strong>und</strong>en werden, begründet das an sich noch ke<strong>in</strong>e<br />

Miturheberschaft, sondern Teilurheberschaft. Jeder Teilurheber kann se<strong>in</strong><br />

Werk unabhängig verwerten (abgesonderte Verwertbarkeit als Abgrenzungskriterium).<br />

D. Entstehen <strong>und</strong> Dauer<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung, e<strong>in</strong> Formalakt<br />

wie e<strong>in</strong>e Registrierung, Anmeldung o.ä. ist nicht erforderlich.<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des<br />

letztlebenden Miturhebers (sog. Schutzfrist). Danach spricht man von freigewordenen<br />

Werken.<br />

E. Übertragbarkeit<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> ist vererblich; <strong>in</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er auf den Todesfall getroffenen<br />

Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Lebenden<br />

ist das <strong>Urheberrecht</strong> als solches nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht e<strong>in</strong>es<br />

Miturhebers).


6<br />

F. Verwertungsrechte<br />

Dem <strong>Urheberrecht</strong> entspr<strong>in</strong>gen vermögensrechtliche <strong>und</strong> persönlichkeitsrechtliche<br />

Befugnisse, wobei sich diese Befugnisse vone<strong>in</strong>ander nicht immer<br />

e<strong>in</strong>deutig abgrenzen lassen, weil Interdependenzen bestehen. Im wesentlichen<br />

versteht man unter den vermögensrechtlichen Befugnissen die sog. Verwertungsrechte,<br />

die dem Urheber das Recht e<strong>in</strong>räumen, se<strong>in</strong> Werk wirtschaftlich zu<br />

nutzen. Die Verwertungsrechte s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich als Ausschliessungsrechte konzipiert.<br />

Ausschliessungsrecht bedeutet, dass der Urheber frei darüber entscheiden<br />

kann, ob er e<strong>in</strong>em anderen die Verwertung (=Nutzung) se<strong>in</strong>es Werkes gestatten<br />

will oder nicht.<br />

Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf:<br />

1. Aufführungs-, Vortrags- <strong>und</strong> Vorführrecht<br />

Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern<br />

auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- <strong>und</strong><br />

Schallträgern. Weiter gehört dazu die Benutzung e<strong>in</strong>er R<strong>und</strong>funksendung oder<br />

e<strong>in</strong>er öffentlichen "Zurverfügungstellung" e<strong>in</strong>es Werkes zur öffentlichen Wiedergabe<br />

des Werkes sowie die öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecherübertragungen<br />

u.ä. ausserhalb des Veranstaltungsortes. (Das Vortragsrecht<br />

bezieht sich auf Sprachwerke, das Vorführrecht auf Werke der bildenden<br />

Kunst).<br />

2. Zurverfügungsstellungsrecht<br />

Darunter versteht man das Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgeb<strong>und</strong>en<br />

oder drahtlos <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern<br />

der Öffentlichkeit von Orten <strong>und</strong> zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses<br />

Recht umfasst die <strong>in</strong>teraktive öffentliche Zugänglichmachung <strong>und</strong> Wiedergabe<br />

von Werken, wie z.B. das Bereitstellen auf e<strong>in</strong>er website zum Abruf durch die<br />

Öffentlichkeit.<br />

3. Senderecht<br />

Das Senderecht umfasst Sendungen "durch R<strong>und</strong>funk oder auf ähnliche Art",<br />

wobei die Wahrnehmbarmachung mit Hilfe von Leitungen (Kabelfunk/Drahtfunk)<br />

e<strong>in</strong>er R<strong>und</strong>funksendung gleichsteht.


7<br />

4. Vervielfältigungsrecht<br />

Das Vervielfältigungsrecht umfasst Vervielfältigungen "gleichviel <strong>in</strong> welchem<br />

Verfahren, <strong>in</strong> welcher Menge <strong>und</strong> ob vorübergehend oder dauerhaft".<br />

5. Verbreitungsrecht<br />

Das Verbreitungsrecht (Feilhalten oder <strong>in</strong> Verkehr br<strong>in</strong>gen) bezieht sich auf die<br />

Verbreitung von Werkstücken, also von körperlichen Festlegungen von Werken<br />

wie z.B. CDs. Unter das Verbreitungsrecht fallen auch das Vermiet- <strong>und</strong> das<br />

Verleihrecht, für die Sonderregelungen gelten.<br />

6. Bearbeitungsrecht<br />

Wie schon vorher ausgeführt, ist für die Verwertung e<strong>in</strong>er Bearbeitung e<strong>in</strong>es<br />

Werkes die vorherige Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes<br />

notwendig.<br />

G. Werknutzungsbewilligung - Werknutzungsrecht<br />

(vertragliche Lizenz)<br />

Der Urheber kann e<strong>in</strong>em anderen gestatten, se<strong>in</strong>e Werk auf e<strong>in</strong>zelne oder alle ihm<br />

vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung e<strong>in</strong>er Werknutzungsbewilligung).<br />

Wenn er dies mit ausschliesslicher Wirkung tut, spricht man von der E<strong>in</strong>räumung<br />

e<strong>in</strong>es Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge<br />

mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge); diese Ausschliesslichkeit wirkt<br />

auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung se<strong>in</strong>er Werke (im Umfang<br />

des e<strong>in</strong>geräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende<br />

Verwertungsrecht (als Teil des <strong>Urheberrecht</strong>s, das ja unter Lebenden nicht übertragbar<br />

ist, s.v.) verbleibt aber beim Urheber. Das Werknutzungsrecht ist vererblich<br />

<strong>und</strong> veräusserlich.


8<br />

H. Urheberpersönlichkeitsrechte<br />

Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem <strong>Urheberrecht</strong> entspr<strong>in</strong>gen,<br />

schützen den Urheber <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en geistigen Interessen am Werk. Gebräuchlich<br />

ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte. So hat<br />

der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen,<br />

wenn sie bestritten oder das Werk e<strong>in</strong>em anderen zugeschrieben wird. Der Urheber<br />

bestimmt, ob <strong>und</strong> mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.<br />

Auch derjenige, dem der Urheber bestimmte Werknutzungsrechte e<strong>in</strong>geräumt hat,<br />

darf an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ke<strong>in</strong>e<br />

Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vornehmen, soweit nicht der Urheber<br />

e<strong>in</strong>willigt oder das Gesetz Änderungen zulässt. Selbst wenn der Urheber <strong>in</strong><br />

nicht näher bezeichnete Änderungen e<strong>in</strong>gewilligt hat, kann er sich zeit se<strong>in</strong>es Lebens<br />

gegen Entstellungen, Verstümmelungen <strong>und</strong> andere Änderungen, die se<strong>in</strong>e<br />

geistigen Interessen am Werk schwer bee<strong>in</strong>trächtigen, zur Wehr setzen.<br />

I. Beschränkungen der Verwertungsrechte<br />

In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes<br />

(gesetzliche Lizenz) e<strong>in</strong>e Verwertung e<strong>in</strong>es Werkes, d.h. ohne dass der Urheber<br />

zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschliessungsrecht). Immerh<strong>in</strong> billigt der<br />

Gesetzgeber dem Urheber <strong>in</strong> manchen Fällen dafür e<strong>in</strong>en Vergütungsanspruch zu.<br />

In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

vor das Interesse des Urhebers. Ob das immer gerechtfertigt ist, ist durchaus diskussionswürdig,<br />

<strong>in</strong>sbesondere wenn ke<strong>in</strong> Vergütungsanspruch vorgesehen ist.<br />

Die gesetzlichen Lizenzen ohne Vergütungsanspruch s<strong>in</strong>d besser bekannt als<br />

sog. freie Werknutzungen.<br />

Vergütungsansprüche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel verwertungsgesellschaftenpflichtig, d.h.<br />

sie können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Im Fall<br />

des § 58 UrhG - Bewilligungszwang bei Schallträgern - verpflichtet der Gesetzgeber<br />

den Urheber e<strong>in</strong>e vertragliche Lizenz (Zwangslizenz) zu erteilen.


9<br />

K. <strong>Urheberrecht</strong> im weiteren S<strong>in</strong>ne<br />

1. Leistungsschutz(rechte)<br />

Vollen urheberrechtlichen Schutz geniess nur der Urheber. Der Gesetzgeber<br />

anerkennt aber auch, dass bestimmte andere Personen schutzwürdige Leistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> gewährt diesen e<strong>in</strong>en ähnlichen Schutz <strong>in</strong> Form der<br />

sog. verwandten Schutzrechte (Leistungschutzrechte). Schutzgegenstand ist<br />

hier also nicht das Werk, sondern die Leistung. Diese sog. Leistungsschutzberechtigten<br />

s<strong>in</strong>d: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter,<br />

R<strong>und</strong>funkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener<br />

Werke, Datenbankhersteller.<br />

2. Leistungsschutzrechte der Interpreten<br />

Wer e<strong>in</strong> Werk der Literatur oder der Tonkunst vorträgt oder aufführt (<strong>und</strong> zwar<br />

gleichgültig, ob das dargebotene Werk urheberrechtlichen Schutz geniesst, also<br />

auch dann, wenn das dargebotene Werk bereits wegen Ablaufs der Schutzfrist<br />

frei geworden ist), hat - mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen -<br />

das ausschliessliche Recht der Verwertung se<strong>in</strong>er Darbietung auf Bild- oder<br />

Schallträger (festhalten, vervielfältigen, verbreiten), der Verwertung im R<strong>und</strong>funk<br />

(Sendung), der Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe <strong>und</strong> der Verwertung<br />

zur öffentlichen Zurverfügungstellung. Die Verwertungsrechte der ausübenden<br />

Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung bzw. - bei vorheriger<br />

Veröffentlichung e<strong>in</strong>es Bild- oder Schallträgers - 50 Jahre nach der Veröffentlichung<br />

der Darbietung.<br />

L. Verstösse gegen <strong>Urheberrecht</strong> <strong>und</strong> Leistungsschutzrechte<br />

Das UrhG enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften<br />

zur Rechtsdurchsetzung.<br />

Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch<br />

auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch<br />

auf Schadenersatz <strong>und</strong> auf Herausgabe des Gew<strong>in</strong>ns, Anspruch auf Rechnungslegung,<br />

Auskunftsanspruch.


10<br />

Strafrechtliche Ansprüche: Bestimmte vorsätzliche E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die Rechte der<br />

Urheber <strong>und</strong> Leistungsschutzberechtigten stehen unter der Strafdrohung e<strong>in</strong>er<br />

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder e<strong>in</strong>er Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,<br />

bei gewerbsmässiger Begehung droht e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.<br />

Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Anspruch auf Vernichtung <strong>und</strong> Unbrauchbarmachung<br />

von E<strong>in</strong>griffsgegenständen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>griffsmitteln.<br />

M. Vertragliche Lizenzen - <strong>Urheberrecht</strong>sverträge<br />

Wie schon vorher ausgeführt, kann der Urheber e<strong>in</strong>em anderen vertraglich e<strong>in</strong>e<br />

Werknutzungsbewilligung erteilen oder e<strong>in</strong> Werknutzungsrecht e<strong>in</strong>räumen. Hier<br />

zwei wichtige <strong>Urheberrecht</strong>sverträge.<br />

Verlagsvertrag<br />

In diesem Vertrag räumt der Urheber dem Verlag Werknutzungsrechte e<strong>in</strong> .<br />

Der Urheber <strong>und</strong> der Verlag müssen sich darüber e<strong>in</strong>igen, welche Rechte von der<br />

E<strong>in</strong>räumung betroffen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> für welchen räumlichen <strong>und</strong> zeitlichen Wirkungsbereich<br />

sie gelten sollen. Der Urheber hat dabei darauf zu achten, dass er sich nicht<br />

verpflichtet, Rechte e<strong>in</strong>zuräumen, die er bereits Dritten (z.B. Verwertungsgesellschaften<br />

oder anderen Verlagen) e<strong>in</strong>geräumt hat. Zum "klassischen" Bestandteil<br />

e<strong>in</strong>es jeden Verlagsvertrages (geregelt im ABGB) gehört die E<strong>in</strong>räumung der graphischen<br />

Vervielfältigungs- <strong>und</strong> Verbreitungsrechte (Druckrechte). Der Notendruck<br />

ist aber schon lange nicht mehr der alle<strong>in</strong>ige oder Hauptbestandteil der verlegerischen<br />

Tätigkeit. Dementsprechend kommen für e<strong>in</strong>e Rechtee<strong>in</strong>räumung auch e<strong>in</strong>e<br />

Reihe anderer Rechte <strong>in</strong> Frage, wie z. B. die sog. "grossen" Aufführungsrechte,<br />

bei denen es - vere<strong>in</strong>facht gesagt - um die bühnenmässige Aufführung (musik)dramatischer<br />

Werke geht, das Bearbeitungsrecht u.a.m.<br />

Wahrnehmungsvertrag<br />

Dem e<strong>in</strong>zelnen Urheber ist es <strong>in</strong> der Praxis nicht möglich, mit jedem, der se<strong>in</strong>e<br />

Werke nutzt, z.B. durch öffentliche Aufführung, e<strong>in</strong>en Vertrag zu schliessen <strong>und</strong><br />

damit zum Lohn für die Nutzung se<strong>in</strong>er schöpferischen Arbeit zu kommen. Daher<br />

haben sich die Urheber schon sehr früh zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen,<br />

denen sie diese Aufgabe übertragen haben. Damit die Verwertungsgesellschaften<br />

den Nutzern, z.B. Veranstalter öffentlicher Aufführungen, e<strong>in</strong>e<br />

Nutzungsbewilligung erteilen <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Folge das entsprechende Nutzungsentgelt<br />

von diesen e<strong>in</strong>heben können, müssen ihnen von den Urhebern Werknutzungs


11<br />

rechte e<strong>in</strong>geräumt werden. Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber e<strong>in</strong>er<br />

Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung<br />

e<strong>in</strong>. Welche Rechte das jeweils se<strong>in</strong> können, hängt vom jeweiligen Wahrnehmungsbereich<br />

der Verwertungsgesellschaft ab.<br />

Die AKM nimmt die "kle<strong>in</strong>en" Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechte sowie Zurverfügungsstellungsrechte<br />

an musikalischen Werken <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Sprachwerken<br />

sowie entsprechende Vergütungsansprüche wahr. Die Austro-Mechana nimmt<br />

mechanische Vervielfältigungs- <strong>und</strong> Verbreitungsrechte an musikalischen Werken<br />

<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Sprachwerken sowie entsprechende Vergütungsansprüche<br />

wahr.

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