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Rückgriff auf das Vermögen der Kinder - roland-padrutt.ch

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Fürspre<strong>ch</strong>er Roland PadruttRe<strong>ch</strong>tsanwaltBa<strong>ch</strong>strasse 2Postfa<strong>ch</strong>CH-5600 LenzburgTelefon + 41 (0)62 886 97 70Telefax + 41 (0)62 886 97 71E-Mail <strong>padrutt</strong>@<strong>roland</strong>-<strong>padrutt</strong>.<strong>ch</strong>Website www.<strong>roland</strong>-<strong>padrutt</strong>.<strong>ch</strong>Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons AargauP S FPADRUTT SCHWALLER FLURYA DVOKATUR UND NOTARIATVerwandtenunterstützung:<strong>Rückgriff</strong> <strong>auf</strong> <strong>Vermögen</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>Kosten für Alters- o<strong>der</strong> PflegeheimDer Aufenthalt in einem Alters- o<strong>der</strong> Pflegeheim verursa<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong>e Kosten. Gemässs<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Heimverband können je na<strong>ch</strong> Pflege- und Betreuungs<strong>auf</strong>wand vom Standard<strong>der</strong> Unterbringung einer betroffenen Person ohne Weiteres Kosten von Fr. 50'000.-- bis Fr.100'000.-- pro Jahr anfallen. Viele betagte Mens<strong>ch</strong>en können diese Beträge ni<strong>ch</strong>t selber bezahlen.Das Gesetz erlaubt in diesen Fällen den Sozialbehörden, wel<strong>ch</strong>e sol<strong>ch</strong>e Kosten vors<strong>ch</strong>iessen,einen <strong>Rückgriff</strong> <strong>auf</strong> <strong>das</strong> <strong>Vermögen</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.<strong>Rückgriff</strong>Im Wissen um sol<strong>ch</strong>e <strong>Rückgriff</strong>e versu<strong>ch</strong>en viele Leute mit einer S<strong>ch</strong>enkung ihren <strong>Vermögen</strong>sverzehrdur<strong>ch</strong> Kosten in einem Heim zu verhin<strong>der</strong>n. Sollte <strong>das</strong> so reduzierte <strong>Vermögen</strong> restli<strong>ch</strong>ni<strong>ch</strong>t mehr für allfällige Heim- und Pflegekosten genügen, so ist die Angst vor einem <strong>Rückgriff</strong><strong>auf</strong> <strong>das</strong> <strong>Vermögen</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> Bes<strong>ch</strong>enkten dur<strong>ch</strong>aus bere<strong>ch</strong>tigt.Der Gesetzgeber hat in Art. 328 und Art. 329 ZGB festgehalten, <strong>das</strong>s die direkten Na<strong>ch</strong>kommengrundsätzli<strong>ch</strong> unterstützungspfli<strong>ch</strong>tig sind. Kin<strong>der</strong> und sogar Enkelkin<strong>der</strong> von Pflegebedürftigenmüssen demna<strong>ch</strong> für Fehlbeträge im Rahmen ihrer Mögli<strong>ch</strong>keiten <strong>auf</strong>kommen. We<strong>der</strong> pfli<strong>ch</strong>tigno<strong>ch</strong> unterstützungsbere<strong>ch</strong>tigt sind Ges<strong>ch</strong>wister, Stiefeltern und Stiefkin<strong>der</strong> sowie vers<strong>ch</strong>wägertePersonen. In den Jahren <strong>der</strong> Ho<strong>ch</strong>konjunktur geriet die gesetzli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tung von Verwandtenzur Unterstützung ihrer bedürftigen Angehörigen beinahe in Vergessenheit. Dem istheute ni<strong>ch</strong>t mehr so. Seit Gemeinden angesi<strong>ch</strong>ts s<strong>ch</strong>winden<strong>der</strong> Steuereinnahmen ihre Budgetswie<strong>der</strong> straffen müssen, haben sie die Unterstützungspfli<strong>ch</strong>t <strong>der</strong> Verwandten neu entdeckt undgreifen bei Finanzlö<strong>ch</strong>ern von Pflegebedürftigen verstärkt <strong>auf</strong> <strong>das</strong> <strong>Vermögen</strong> von Kin<strong>der</strong>n undEnkelkin<strong>der</strong>n zurück.lic. iur. Martin S<strong>ch</strong>wallerRe<strong>ch</strong>tsanwalt und NotarLaurenzenvorstadt 11CH-5001 AarauTelefon + 41 (0) 62 822 77 72Telefax + 41 (0) 62 822 77 71lic. iur. Nadia FluryRe<strong>ch</strong>tsanwältinUnterer Haldenweg 1CH-5600 LenzburgTelefon + 41 (0) 62 892 15 43Telefax + 41 (0) 62 892 15 44Fürspre<strong>ch</strong>er Roland PadruttRe<strong>ch</strong>tsanwaltArgentinierstrasse 21A-1040 WienTelefon +43 1 504 73 22Telefax +43 1 504 73 22


2Fehlende verbindli<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>tlinien <strong>der</strong> Kantone führen oft dazu, <strong>das</strong>s innerhalb eines Kantonsfast jedes Sozialamt <strong>das</strong> Gesetz na<strong>ch</strong> Gutdünken interpretiert. Es gibt aber zusehends Kantone,die <strong>das</strong> Problem erkannt haben und einen Leitfaden für die Abklärung <strong>der</strong> Verwandtenunterstützungspfli<strong>ch</strong>therausgegeben haben.Der Dur<strong>ch</strong>griff <strong>auf</strong> die Verwandts<strong>ch</strong>aft ges<strong>ch</strong>ieht allerdings ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> per Verfügung. VieleSozialämter a<strong>ch</strong>ten dar<strong>auf</strong>, <strong>das</strong>s Beiträge von Verwandten <strong>auf</strong>grund von gegenseitigen Abspra<strong>ch</strong>enerzielt werden können. Nur wenn diese Verhandlungen zu keinem Resultat führen und dieVerwandtenunterstützung strittig ist, muss die Sozialbehörde ihre For<strong>der</strong>ung <strong>auf</strong> dem Klageweggeltend ma<strong>ch</strong>en. In sol<strong>ch</strong>en obliegt die Beurteilung des ordentli<strong>ch</strong>en Ri<strong>ch</strong>ters. Verwandtenunterstützungmittels Verfügung <strong>der</strong> for<strong>der</strong>ungsstellenden Gemeinde zu erheben, ist grundsätzli<strong>ch</strong>ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.Keine Angst vor Verwandtenunterstützung müssen Kin<strong>der</strong> mit tiefen Einkommen haben. Alleinstehendemit einem steuerbaren Einkommen von weniger als ca. Fr. 60'000.-- pro Jahr werdenvon <strong>der</strong> Sozialbehörde in <strong>der</strong> Regel ni<strong>ch</strong>t belangt. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei ca. Fr.80'000.--. Pro min<strong>der</strong>jähriges Kind o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausbildung werden in <strong>der</strong> Regel je Fr.10'000.-- hinzugere<strong>ch</strong>net.Verfügen die Verwandten über ein niedriges Einkommen, dafür aber über erhebli<strong>ch</strong>e, jedo<strong>ch</strong>gebundene <strong>Vermögen</strong>swerte, z.B. über Liegens<strong>ch</strong>aften, müssen sie si<strong>ch</strong> diese anre<strong>ch</strong>nen lassenund gegebenenfalls verk<strong>auf</strong>en, um die S<strong>ch</strong>ulden gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde zu beglei<strong>ch</strong>en.Diese drastis<strong>ch</strong>en Massnahmen kommen bei selbst bewohntem Wohneigentum grundsätzli<strong>ch</strong>ni<strong>ch</strong>t zum Zug. Hier wird <strong>das</strong> Haus mit einem Grundpfand belegt. Erst wenn <strong>das</strong> Haus verk<strong>auf</strong>to<strong>der</strong> die Eigentumswohnung vererbt wird, muss mit dem Erlös die S<strong>ch</strong>uld abgetragen werden.Die Aussi<strong>ch</strong>ten für Kin<strong>der</strong> und Enkelkin<strong>der</strong> von Pflegebedürftigen sind demna<strong>ch</strong> unter Umständenre<strong>ch</strong>t düster. Do<strong>ch</strong> stellt si<strong>ch</strong> die Situation selten als dramatis<strong>ch</strong> heraus. Denn bevor dieKin<strong>der</strong> überhaupt zur Kasse gebeten werden, fliesst <strong>das</strong> Geld aus den Ergänzungsleistungen<strong>der</strong> AHV und IV <strong>der</strong> Pflegebedürftigen zu. Zusätzli<strong>ch</strong> zu den Ergänzungsleistungen ri<strong>ch</strong>ten einzelneKantone au<strong>ch</strong> kantonale Leistungen aus. Über dies ist es in zahlrei<strong>ch</strong>en Gemeinden übli<strong>ch</strong>,den Personen, die Ergänzungsleistungen von AHV, IV o<strong>der</strong> vom Kanton zu beziehen au<strong>ch</strong>Gemeindezus<strong>ch</strong>üsse zu gewähren und unter Umständen au<strong>ch</strong> Steuererlasse.Wie gross diese Zus<strong>ch</strong>üsse ausfallen, hängt bei <strong>der</strong> AHV / IV unter an<strong>der</strong>em vom <strong>Vermögen</strong>ab, <strong>das</strong> die pflegebedürftige Person no<strong>ch</strong> besitzt. Zum <strong>Vermögen</strong> zählen au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>enkungen.Der Trick, vor Eintritt in ein Alters- o<strong>der</strong> Pflegeheim s<strong>ch</strong>nell sein <strong>Vermögen</strong> zu vers<strong>ch</strong>enken, umso dem Staat ein S<strong>ch</strong>nipp<strong>ch</strong>en zu s<strong>ch</strong>lagen, funktioniert in <strong>der</strong> Regel ni<strong>ch</strong>t. Sol<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>enkungenwerden in einem gewissen Umfange wie<strong>der</strong> an- bzw. <strong>auf</strong>gere<strong>ch</strong>net. Ganz unnütz ist einesol<strong>ch</strong>e vorzeitige S<strong>ch</strong>enkung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t. Sol<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>enkungen werden in <strong>der</strong> Regel bis fünfJahre vor Eintritt in ein Altes- bzw. Pflegeheim angere<strong>ch</strong>net. Für jedes abgel<strong>auf</strong>ene Jahr wird in<strong>der</strong> Folge im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Ergänzungsleistungen ein Betrag von Fr. 10'000.-- inAbzug gebra<strong>ch</strong>t. S<strong>ch</strong>enkungen werden also in einem gewissen Umfange dur<strong>ch</strong>aus au<strong>ch</strong> begünstigt.


3Wenn na<strong>ch</strong> den vorerwähnten Ergänzungsleistungen und an<strong>der</strong>en Zus<strong>ch</strong>üssen immer no<strong>ch</strong> einFinanzlo<strong>ch</strong> verbleibt, kommt die Sozialhilfe <strong>der</strong> Gemeinde zum Zug. Diese Sozialhilfe ist <strong>das</strong>letzte Netz <strong>der</strong> sozialen Si<strong>ch</strong>erheit, wenn alle an<strong>der</strong>en Mögli<strong>ch</strong>keiten ausges<strong>ch</strong>öpft sind, wennsi<strong>ch</strong> die Pflegebedürftigen ni<strong>ch</strong>t mehr selber helfen können und wenn sie über dies von dritterSeite keine Hilfe mehr erwarten können. Im Falle von Pflegebedürftigen zählen an dieser drittenSeite die Kin<strong>der</strong> und Enkelkin<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Verwandtenunterstützung. Empfehlungen zurVorbereitung des Alters- o<strong>der</strong> Pflegeheim<strong>auf</strong>enthaltes:1. Ermittlung <strong>der</strong> anfallenden Kosten für den Heim<strong>auf</strong>enthalt; darüber können die Betriebsleitungen<strong>der</strong> zuständigen Heime Auskunft erteilen.2. Ermittlung des Finanzierungsanteils <strong>der</strong> Pflegekosten dur<strong>ch</strong> die Krankenkasse im Rahmen<strong>der</strong> obligatoris<strong>ch</strong>en Krankenpflegeversi<strong>ch</strong>erung; <strong>der</strong> Anteil ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Vertrag, den dieKrankenkasse mit dem entspre<strong>ch</strong>enden Pflegeheim abges<strong>ch</strong>lossen hat; dazu kann ebenfalls<strong>das</strong> Heim Auskunft geben.3. Ermittlung allfälliger gesetzli<strong>ch</strong>er kommunaler o<strong>der</strong> kantonaler Heimbeiträge; hier hilft dieGemeindeverwaltung weiter.4. Prüfen des Anspru<strong>ch</strong>s <strong>auf</strong> Ergänzungsleistungen <strong>der</strong> AHV / IV; darüber können die betroffenenHeime o<strong>der</strong> au<strong>ch</strong> die zuständige Ausglei<strong>ch</strong>skasse Auskunft geben.5. Erstellen eines mutmassli<strong>ch</strong>en Budgets unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung des Heim<strong>auf</strong>enthaltes; dazukann in <strong>der</strong> Regel die Heimleitung mithelfen.6. Prüfen <strong>der</strong> Verwandtenunterstützungsbereits<strong>ch</strong>aft; viele Gemeinden besitzen dazu Merkblättero<strong>der</strong> Leitfäden, wel<strong>ch</strong>e beizuziehen sind.7. Prüfung des Anspru<strong>ch</strong>es <strong>auf</strong> Sozialhilfe; Sozialhilfe <strong>der</strong> Gemeinde kontaktieren.

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