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Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

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den Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte finden sich zwei<br />

In<br />

auf die sowohl die Er<strong>mit</strong>tlungen als auch die Verurteilungen sich beziehen:<br />

Rechtsbegriffe,<br />

und die daraus abgeleitete „Garantenstellung und Garantenpflicht“ der<br />

„Wächteramt“<br />

aber auch die der freien Träger. Das „Wächteramt“ leitet<br />

Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterschaft,<br />

ab aus Artikel 6 Grundgesetz und aus dem § 1 KJHG (siehe Anlage 1 und Anlage 1a):<br />

sich<br />

und Erziehung des Kindes sind natürliches Recht der Eltern und die zuförderst<br />

„Pflege<br />

Verfassung bindet alle Organe - Träger des staatlichen Wächteramtes ist die staatliche<br />

Die<br />

Der Staat ist nicht nur befugt sondern verpflichtet, die<br />

Gemeinschaft.<br />

abzuwehren. Sowohl die Legislative wie die Exekutive =<br />

Kindeswohlgefährdung<br />

wie die Judikative = Strafgerichte wachen über diese Abwehr.<br />

Jugendamt,<br />

dieser Delegation des Wächteramtes auf das Jugendamt, nochmals festgeschrieben<br />

Aus<br />

§ 1 KJHG leiten die Strafgerichte die Garantenstellung und die Garantenpflicht der<br />

im<br />

Fachkräfte ab. Die Garantenstellung bezieht sich immer auf Personen, nicht auf<br />

einzelnen<br />

Die Garantenpflicht, ein schwieriger Rechtsbegriff, ist über das Strafrecht<br />

Organisationen.<br />

Dieses Thema berührt grundsätzlich das Verhältnis von Sozialarbeit und<br />

eingeführt.<br />

Das Thema Garantenstellung hat auf dem Hintergrund, dass in der Jugendhilfe<br />

Strafjustiz.<br />

im Kinderschutz oft risikoreiche und irrtumsanfällige Entscheidungen zu treffen sind,<br />

und<br />

besondere Bedeutung.<br />

auch<br />

aktives Rechtsgut verletzt, unterliegt dem Strafrecht; strafrechtlich verantwortliches<br />

Wer<br />

bezieht sich aber nicht nur auf aktives Handeln. „Unterlassen“ ist eigentlich eine<br />

Handeln<br />

Das echte Unterlassungsdelikt ist zumeist auch eine unterlassene Hilfeleistung<br />

Bewertung.<br />

bei Verkehrsunfall). Das Handlungsgebot, hier zu helfen, richtet sich an<br />

(Hilfeverweigerung<br />

dem unechten Unterlassungsdelikt ist die Handlungsverpflichtung nicht ausdrücklich<br />

Bei<br />

leitet sich aber aus der Schutzfunktion ab.<br />

genannt,<br />

genannte unechte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen der Unterlassende als<br />

So<br />

zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen<br />

„Garant“<br />

der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun<br />

wertungsmäßig<br />

entspricht.<br />

taucht nun der Begriff des „Garanten“ zum ersten Mal auf. Er dient - vereinfacht<br />

Hier<br />

- dazu, bei den unechten Unterlassungsdelikten, das heißt solchen, die rechtlich als<br />

gesagt<br />

konstruiert sind - wie zum Beispiel die Körperverletzung oder die<br />

Begehungsdelikte<br />

- einen Kreis verantwortlicher Personen zu definieren. So heißt es in § 212<br />

Tötungsdelikte<br />

- 4 -<br />

Das Wächteramt und die Garantenpflicht<br />

ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“<br />

Die Garantenpflicht leitet sich ab aus § 13 Strafgesetzbuch (siehe Anlage 2).<br />

jeden von uns.

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