Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz
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den Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte finden sich zwei<br />
In<br />
auf die sowohl die Er<strong>mit</strong>tlungen als auch die Verurteilungen sich beziehen:<br />
Rechtsbegriffe,<br />
und die daraus abgeleitete „Garantenstellung und Garantenpflicht“ der<br />
„Wächteramt“<br />
aber auch die der freien Träger. Das „Wächteramt“ leitet<br />
Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterschaft,<br />
ab aus Artikel 6 Grundgesetz und aus dem § 1 KJHG (siehe Anlage 1 und Anlage 1a):<br />
sich<br />
und Erziehung des Kindes sind natürliches Recht der Eltern und die zuförderst<br />
„Pflege<br />
Verfassung bindet alle Organe - Träger des staatlichen Wächteramtes ist die staatliche<br />
Die<br />
Der Staat ist nicht nur befugt sondern verpflichtet, die<br />
Gemeinschaft.<br />
abzuwehren. Sowohl die Legislative wie die Exekutive =<br />
Kindeswohlgefährdung<br />
wie die Judikative = Strafgerichte wachen über diese Abwehr.<br />
Jugendamt,<br />
dieser Delegation des Wächteramtes auf das Jugendamt, nochmals festgeschrieben<br />
Aus<br />
§ 1 KJHG leiten die Strafgerichte die Garantenstellung und die Garantenpflicht der<br />
im<br />
Fachkräfte ab. Die Garantenstellung bezieht sich immer auf Personen, nicht auf<br />
einzelnen<br />
Die Garantenpflicht, ein schwieriger Rechtsbegriff, ist über das Strafrecht<br />
Organisationen.<br />
Dieses Thema berührt grundsätzlich das Verhältnis von Sozialarbeit und<br />
eingeführt.<br />
Das Thema Garantenstellung hat auf dem Hintergrund, dass in der Jugendhilfe<br />
Strafjustiz.<br />
im Kinderschutz oft risikoreiche und irrtumsanfällige Entscheidungen zu treffen sind,<br />
und<br />
besondere Bedeutung.<br />
auch<br />
aktives Rechtsgut verletzt, unterliegt dem Strafrecht; strafrechtlich verantwortliches<br />
Wer<br />
bezieht sich aber nicht nur auf aktives Handeln. „Unterlassen“ ist eigentlich eine<br />
Handeln<br />
Das echte Unterlassungsdelikt ist zumeist auch eine unterlassene Hilfeleistung<br />
Bewertung.<br />
bei Verkehrsunfall). Das Handlungsgebot, hier zu helfen, richtet sich an<br />
(Hilfeverweigerung<br />
dem unechten Unterlassungsdelikt ist die Handlungsverpflichtung nicht ausdrücklich<br />
Bei<br />
leitet sich aber aus der Schutzfunktion ab.<br />
genannt,<br />
genannte unechte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen der Unterlassende als<br />
So<br />
zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen<br />
„Garant“<br />
der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun<br />
wertungsmäßig<br />
entspricht.<br />
taucht nun der Begriff des „Garanten“ zum ersten Mal auf. Er dient - vereinfacht<br />
Hier<br />
- dazu, bei den unechten Unterlassungsdelikten, das heißt solchen, die rechtlich als<br />
gesagt<br />
konstruiert sind - wie zum Beispiel die Körperverletzung oder die<br />
Begehungsdelikte<br />
- einen Kreis verantwortlicher Personen zu definieren. So heißt es in § 212<br />
Tötungsdelikte<br />
- 4 -<br />
Das Wächteramt und die Garantenpflicht<br />
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“<br />
Die Garantenpflicht leitet sich ab aus § 13 Strafgesetzbuch (siehe Anlage 2).<br />
jeden von uns.