Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz
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Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und<br />
Erster<br />
Jugendlichen<br />
Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung<br />
(1)<br />
Kindes oder des Jugendlichen bei<br />
des<br />
einer geeigneten Person oder<br />
1.<br />
in einer Einrichtung oder<br />
2.<br />
in einer sonstigen betreuten Wohnform.<br />
3.<br />
der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des<br />
Während<br />
und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem<br />
Jugendlichen<br />
oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines<br />
Kind<br />
zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das<br />
Vertrauens<br />
der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der<br />
Recht<br />
Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten<br />
mutmaßliche<br />
dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des<br />
ist<br />
zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen<br />
Jugendlichen<br />
zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.<br />
Lage<br />
Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu<br />
(2)<br />
wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat<br />
nehmen,<br />
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der<br />
den<br />
zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder<br />
Inobhutnahme<br />
der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich<br />
Erziehungsberechtigte<br />
das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten<br />
1.<br />
übergeben oder<br />
zu<br />
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum<br />
2.<br />
des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.<br />
Wohl<br />
der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr.<br />
Ist<br />
entsprechend.<br />
2<br />
Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu<br />
Das<br />
wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen<br />
nehmen,<br />
Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur<br />
die<br />
wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben<br />
zulässig,<br />
Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter<br />
des<br />
Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens<br />
abzuwenden.<br />
Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt<br />
<strong>mit</strong><br />
43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des<br />
§<br />
Personensorgeberechtigten<br />
- 20 -<br />
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):Kinder- und Jugendhilfe<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546)<br />
Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe<br />
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen<br />
entsprechend.