17.11.2013 Aufrufe

Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und<br />

Erster<br />

Jugendlichen<br />

Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung<br />

(1)<br />

Kindes oder des Jugendlichen bei<br />

des<br />

einer geeigneten Person oder<br />

1.<br />

in einer Einrichtung oder<br />

2.<br />

in einer sonstigen betreuten Wohnform.<br />

3.<br />

der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des<br />

Während<br />

und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem<br />

Jugendlichen<br />

oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines<br />

Kind<br />

zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das<br />

Vertrauens<br />

der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der<br />

Recht<br />

Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten<br />

mutmaßliche<br />

dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des<br />

ist<br />

zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen<br />

Jugendlichen<br />

zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.<br />

Lage<br />

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu<br />

(2)<br />

wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat<br />

nehmen,<br />

Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der<br />

den<br />

zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder<br />

Inobhutnahme<br />

der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich<br />

Erziehungsberechtigte<br />

das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten<br />

1.<br />

übergeben oder<br />

zu<br />

eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum<br />

2.<br />

des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.<br />

Wohl<br />

der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr.<br />

Ist<br />

entsprechend.<br />

2<br />

Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu<br />

Das<br />

wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen<br />

nehmen,<br />

Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur<br />

die<br />

wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben<br />

zulässig,<br />

Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter<br />

des<br />

Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens<br />

abzuwenden.<br />

Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt<br />

<strong>mit</strong><br />

43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des<br />

§<br />

Personensorgeberechtigten<br />

- 20 -<br />

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):Kinder- und Jugendhilfe<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546)<br />

Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe<br />

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen<br />

entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!