Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz
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Familie muss sicher sein können, dass sie sich bei der Annahme von Hilfen dem<br />
Die<br />
anvertrauen kann und dieses Vertrauen nicht missbraucht wird.<br />
Leistungsträger<br />
sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Funktionsträger der öffentlichen<br />
Adressaten<br />
- der sozialen Dienste genauso wie die von Einrichtungen (Heime,<br />
Jugendhilfe<br />
sind die Sozialdaten, die den Mitarbeitenden zum Zwecke persönlicher und<br />
Gegenstand<br />
Hilfen anvertraut und in diesem Kontext bekannt geworden sind, und bei<br />
erzieherischer<br />
Bekanntgabe sich die Betroffenen auf die Verschwiegenheit der Mitarbeitenden<br />
deren<br />
Nicht Gegenstand sind Sozialdaten, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren<br />
verlassen.<br />
wenn das Familiengericht angesichts einer Gefährdung des Wohls eines<br />
2.<br />
ohne diese Daten eine für die Gewährung von Leistungen<br />
Kindes/Jugendlichen<br />
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des StGB<br />
3.<br />
Personen dazu befugt wäre. Für den Bereich des Kinderschutzes relevant<br />
genannten<br />
sind<br />
schwerer Menschenhandel<br />
-<br />
Mord, Totschlag oder Völkermord<br />
-<br />
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit<br />
-<br />
ist die Über<strong>mit</strong>tlung zulässig im Falle des rechtfertigenden Notstandes<br />
Außerdem<br />
wenn es sich um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben,<br />
oder<br />
- 11 -<br />
dass zur Klärung der Kindesgefährdung ein Familiengericht eingeschaltet wird, das<br />
<br />
gegen die elterliche Sorge beschließen kann.<br />
Maßnahmen<br />
In akuten Gefährdungssituationen muss die Familie <strong>mit</strong> dem Eingreifen der Polizei und<br />
<br />
in der Folge von Strafverfolgungsbehörden rechnen.<br />
Datenschutzbestimmungen spielen daher eine besondere Rolle.<br />
Die Datenschutzfragen sind es wert, in einer eigenen Tagung behandelt zu werden.<br />
Die wichtigsten Datenschutzbestimmungen:<br />
Grundlage dieses besonderen Vertrauensschutzes ist der § 65 KJHG.<br />
Kindertagesstätten etc.) und Beratungsstellen.<br />
oder als Voraussetzung von Leistungen erforderlich sind.<br />
Die Weitergabe von Sozialdaten aus der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist nur<br />
erlaubt<br />
1. <strong>mit</strong> Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat oder<br />
notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglichen könnte oder