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Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

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Familie muss sicher sein können, dass sie sich bei der Annahme von Hilfen dem<br />

Die<br />

anvertrauen kann und dieses Vertrauen nicht missbraucht wird.<br />

Leistungsträger<br />

sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Funktionsträger der öffentlichen<br />

Adressaten<br />

- der sozialen Dienste genauso wie die von Einrichtungen (Heime,<br />

Jugendhilfe<br />

sind die Sozialdaten, die den Mitarbeitenden zum Zwecke persönlicher und<br />

Gegenstand<br />

Hilfen anvertraut und in diesem Kontext bekannt geworden sind, und bei<br />

erzieherischer<br />

Bekanntgabe sich die Betroffenen auf die Verschwiegenheit der Mitarbeitenden<br />

deren<br />

Nicht Gegenstand sind Sozialdaten, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren<br />

verlassen.<br />

wenn das Familiengericht angesichts einer Gefährdung des Wohls eines<br />

2.<br />

ohne diese Daten eine für die Gewährung von Leistungen<br />

Kindes/Jugendlichen<br />

unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des StGB<br />

3.<br />

Personen dazu befugt wäre. Für den Bereich des Kinderschutzes relevant<br />

genannten<br />

sind<br />

schwerer Menschenhandel<br />

-<br />

Mord, Totschlag oder Völkermord<br />

-<br />

eine Straftat gegen die persönliche Freiheit<br />

-<br />

ist die Über<strong>mit</strong>tlung zulässig im Falle des rechtfertigenden Notstandes<br />

Außerdem<br />

wenn es sich um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben,<br />

oder<br />

- 11 -<br />

dass zur Klärung der Kindesgefährdung ein Familiengericht eingeschaltet wird, das<br />

<br />

gegen die elterliche Sorge beschließen kann.<br />

Maßnahmen<br />

In akuten Gefährdungssituationen muss die Familie <strong>mit</strong> dem Eingreifen der Polizei und<br />

<br />

in der Folge von Strafverfolgungsbehörden rechnen.<br />

Datenschutzbestimmungen spielen daher eine besondere Rolle.<br />

Die Datenschutzfragen sind es wert, in einer eigenen Tagung behandelt zu werden.<br />

Die wichtigsten Datenschutzbestimmungen:<br />

Grundlage dieses besonderen Vertrauensschutzes ist der § 65 KJHG.<br />

Kindertagesstätten etc.) und Beratungsstellen.<br />

oder als Voraussetzung von Leistungen erforderlich sind.<br />

Die Weitergabe von Sozialdaten aus der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist nur<br />

erlaubt<br />

1. <strong>mit</strong> Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat oder<br />

notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglichen könnte oder

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