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Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

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Sozialdaten dürfen zu dem Zweck über<strong>mit</strong>telt oder genutzt werden, zu dem sie<br />

(1)<br />

worden sind.<br />

erhoben<br />

Eine Über<strong>mit</strong>tlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist<br />

(2)<br />

von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu<br />

abweichend<br />

Leistung nicht in Frage gestellt wird.<br />

gewährenden<br />

dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der<br />

Sozialdaten<br />

im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu<br />

Planung<br />

anonymisieren.<br />

Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum<br />

(1)<br />

persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von<br />

Zweck<br />

nur weitergegeben werden<br />

diesem<br />

<strong>mit</strong> der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder<br />

1.<br />

dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben<br />

2.<br />

§ 50 Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes<br />

nach<br />

eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von<br />

oder<br />

notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden<br />

Leistungen<br />

oder<br />

könnte,<br />

unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des<br />

3.<br />

genannten Personen dazu befugt wäre.<br />

Strafgesetzbuches<br />

der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger<br />

Gibt<br />

zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.<br />

nur<br />

35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes<br />

§<br />

Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf<br />

Dem<br />

Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des Zehnten<br />

sonstigen<br />

68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der<br />

§<br />

Amtsvormundschaft<br />

Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft<br />

(1)<br />

Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten<br />

oder<br />

nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung<br />

oder<br />

Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch<br />

dieser<br />

dafür zuständigen Stellen sowie die Über<strong>mit</strong>tlung an diese ist im Hinblick auf den<br />

die<br />

zulässig.<br />

Einzelfall<br />

Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches<br />

(2)<br />

entsprechend.<br />

Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat,<br />

(3)<br />

nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner<br />

hat<br />

- 23 -<br />

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe<br />

Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.<br />

§ 67 Auskunft an den Betroffenen<br />

Buches zu erteilen.

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