Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz
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Sozialdaten dürfen zu dem Zweck über<strong>mit</strong>telt oder genutzt werden, zu dem sie<br />
(1)<br />
worden sind.<br />
erhoben<br />
Eine Über<strong>mit</strong>tlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist<br />
(2)<br />
von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu<br />
abweichend<br />
Leistung nicht in Frage gestellt wird.<br />
gewährenden<br />
dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der<br />
Sozialdaten<br />
im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu<br />
Planung<br />
anonymisieren.<br />
Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum<br />
(1)<br />
persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von<br />
Zweck<br />
nur weitergegeben werden<br />
diesem<br />
<strong>mit</strong> der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder<br />
1.<br />
dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben<br />
2.<br />
§ 50 Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes<br />
nach<br />
eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von<br />
oder<br />
notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden<br />
Leistungen<br />
oder<br />
könnte,<br />
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des<br />
3.<br />
genannten Personen dazu befugt wäre.<br />
Strafgesetzbuches<br />
der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger<br />
Gibt<br />
zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.<br />
nur<br />
35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes<br />
§<br />
Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf<br />
Dem<br />
Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des Zehnten<br />
sonstigen<br />
68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der<br />
§<br />
Amtsvormundschaft<br />
Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft<br />
(1)<br />
Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten<br />
oder<br />
nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung<br />
oder<br />
Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch<br />
dieser<br />
dafür zuständigen Stellen sowie die Über<strong>mit</strong>tlung an diese ist im Hinblick auf den<br />
die<br />
zulässig.<br />
Einzelfall<br />
Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches<br />
(2)<br />
entsprechend.<br />
Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat,<br />
(3)<br />
nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner<br />
hat<br />
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§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe<br />
Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.<br />
§ 67 Auskunft an den Betroffenen<br />
Buches zu erteilen.