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Helfen mit Risiko - DBSH LV Rheinland-Pfalz

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des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen<br />

Mitglied<br />

oder Rates oder<br />

Ausschusses<br />

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner<br />

5.<br />

auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,<br />

Obliegenheiten<br />

worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des<br />

anvertraut<br />

1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines<br />

Satzes<br />

gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind;<br />

anderen<br />

1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden<br />

Satz<br />

sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben<br />

oder<br />

und das Gesetz dies nicht untersagt.<br />

werden<br />

Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer<br />

(3)<br />

gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung<br />

berufsmäßig<br />

den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht<br />

auf<br />

dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer<br />

nach<br />

Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.<br />

das<br />

Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis<br />

(4)<br />

dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.<br />

nach<br />

Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu<br />

(5)<br />

oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu<br />

bereichern<br />

- 29 -<br />

zwei Jahren oder Geldstrafe.

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