„Die Testamentsvollstreckung“ - Convocat.de
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<strong>„Die</strong> <strong>Testamentsvollstreckung“</strong><br />
- „Der erhobene Zeigefinger <strong>de</strong>s Erblassers“ -<br />
von<br />
Julia Roglmeier<br />
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht<br />
und<br />
Bernhard Schmid<br />
Rechtsanwalt<br />
convocat GbR München<br />
www.convocat.<strong>de</strong><br />
Einleitung<br />
Die Anordnung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung ermöglicht <strong>de</strong>m Erblasser eine weitreichen<strong>de</strong><br />
Einflussnahme über seinen Tod hinaus. Dabei kann die Testamentsvollstreckung metaphorisch<br />
als <strong>de</strong>r „erhobene Zeigefinger <strong>de</strong>s Erblassers“ beschrieben wer<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m er <strong>de</strong>r<br />
Durchsetzung seines letzten Willens die entsprechen<strong>de</strong> rechtliche Autorität verleiht. Bei stetig<br />
wachsen<strong>de</strong>n rechtlichen Problemen und immer größeren Nachlässen gewinnt dieses<br />
Rechtsinstitut in <strong>de</strong>r Praxis mehr und mehr an Be<strong>de</strong>utung.<br />
Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?<br />
Der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können die unterschiedlichsten Motive <strong>de</strong>s<br />
Erblassers zu Grun<strong>de</strong> liegen. Sie kommt insbeson<strong>de</strong>re in Betracht, um geschäftlich unerfahrene<br />
o<strong>de</strong>r überfor<strong>de</strong>rte Erben zu schützen. Gera<strong>de</strong> bei min<strong>de</strong>rjährigen Erben wird dieser<br />
Gedanke ausschlaggebend sein, da so <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Nachlasses bis zum Eintritt <strong>de</strong>r Volljährigkeit<br />
gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Daneben eignet sich die Testamentsvollstreckung beson<strong>de</strong>rs,<br />
um Streitigkeiten unter <strong>de</strong>n Erben zu vermei<strong>de</strong>n. Denn das Amt ist durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />
mit ausreichen<strong>de</strong>n rechtlichen Instrumenten ausgestattet, um die Anordnungen <strong>de</strong>s<br />
Erblassers auch gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s bzw. <strong>de</strong>r Erben durchsetzen zu können.<br />
Ferner kann mit <strong>de</strong>r Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Erfüllung von Auflagen<br />
und Vermächtnissen, an <strong>de</strong>ren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, sichergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. So kann ein Vermächtnisnehmer selbst als Testamentsvollstrecker bezüglich<br />
<strong>de</strong>s ihn begünstigen<strong>de</strong>n Vermächtnisses eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sehr sinnvoll ist diese Gestaltung im Rahmen <strong>de</strong>r Unternehmensnachfolge, dies insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch bei immobilienverwalten<strong>de</strong>n Gesellschaften. Auf diese Konstellation wird in diesem<br />
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Aufsatz im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen zur Testamentsvollstreckung genauer<br />
eingegangen.<br />
Wie wird Testamentsvollstreckung angeordnet?<br />
Eine Testamentsvollstreckung fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn diese vom Erblasser ausdrücklich angeordnet<br />
wird. Dies kann im Rahmen eines Testaments, unabhängig davon, ob es sich dabei<br />
um ein Einzeltestament o<strong>de</strong>r um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten han<strong>de</strong>lt,<br />
o<strong>de</strong>r in einem Erbvertrag geschehen.<br />
Die Auswahl <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers sollte <strong>de</strong>r Erblasser auf Grund <strong>de</strong>r<br />
durch dieses Amt verliehenen umfangreichen Befugnisse sorgfältig treffen. Grundvoraussetzung<br />
zur Erfüllung dieses Amtes ist die Fähigkeit eigenständig han<strong>de</strong>ln und <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s<br />
Erblassers mit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Autorität durchsetzen zu können. Selbstverständlich sollte<br />
die entsprechen<strong>de</strong> Person <strong>de</strong>n Willen zur Ausübung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung haben<br />
und sich über die mit <strong>de</strong>m Amt einhergehen<strong>de</strong>n Aufgaben im Klaren sein. Ansonsten besteht<br />
die Gefahr, dass die ausgewählte Person das Amt später nicht antritt.<br />
Da in Erbengemeinschaften, wie die tägliche Praxis beweist, Konflikte oft vorprogrammiert<br />
sind, ist es daneben in <strong>de</strong>r Regel sinnvoll, wenn die ausgewählte Person außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Kreises <strong>de</strong>r Begünstigten steht. Hat <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker eigene Interessen im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Nachlass, sind Kalamitäten mit <strong>de</strong>n übrigen vom Erblasser bedachten<br />
Personen sachlogisch vorprogrammiert. Optimal ist regelmäßig die Einsetzung eines sachkundigen<br />
Dritten, wie etwa <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Nachlassplanung konsultierten Rechtsberater,<br />
da dieser neben <strong>de</strong>n rechtlichen Fragen auch die <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Erblassers zu Grun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong> kennt.<br />
Natürlich kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker auch aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Erben gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Alleinerbe kann allerdings nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker wer<strong>de</strong>n.<br />
Daneben kann <strong>de</strong>r Erblasser die Bestimmung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers auch<br />
einem Dritten o<strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>m Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht setzt in diesem<br />
Fall ausschließlich Testamentsvollstrecker ein, die in einer Liste beim Nachlassgericht<br />
eingetragen sind.<br />
Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es grundsätzlich frei, das Amt anzunehmen.<br />
Die Erklärung ist gegenüber <strong>de</strong>m Nachlassgericht abzugeben. Wird die Annahme <strong>de</strong>s Amts<br />
erklärt, gehen sowohl die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses als auch die Verfügungsrechte auf <strong>de</strong>n<br />
Testamentsvollstrecker über.<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, <strong>de</strong>n Nachlass in Besitz zu nehmen und im Rahmen<br />
ordnungsgemäßer Verwaltung über die Nachlassgegenstän<strong>de</strong> zu verfügen. Den Erben<br />
steht, obwohl sie Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger <strong>de</strong>s Nachlasses sind, ein solches<br />
Verfügungsrecht dann nicht zu. Das hat unter an<strong>de</strong>rem zur Folge, dass <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker<br />
auch gegen <strong>de</strong>n ausdrücklichen Willen <strong>de</strong>r Erben einzelne Gegenstän<strong>de</strong> an Dritte<br />
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veräußern kann, wenn dies zur Durchsetzung <strong>de</strong>s Testaments notwendig ist. Zum Schutz<br />
<strong>de</strong>r Erben ist es <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker allerdings we<strong>de</strong>r erlaubt, unentgeltliche noch<br />
teilunentgeltliche Verfügungen treffen. Der Gesetzgeber lässt solche Geschäfte ausnahmsweise<br />
nur zu, wenn dabei eine „sittlichen Pflicht“ erfüllt o<strong>de</strong>r einer „auf <strong>de</strong>n Anstand zu nehmen<strong>de</strong>n<br />
Rücksicht“ entsprochen wird.<br />
Ferner sind <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker Rechtsgeschäfte mit sich selber, sogenannte „Insich-Geschäfte“,<br />
versagt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Erblasser hat dies gestattet.<br />
Bei Grundstücken, die <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung unterliegen, wird ein Testamentsvollstreckungsvermerk<br />
im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk soll eine Veräußerung durch<br />
<strong>de</strong>n nicht verfügungsbefugten Erben verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Wie bereits angesprochen bleiben die Erben Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger <strong>de</strong>s<br />
Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker kann höchstpersönliche Rechte <strong>de</strong>r Erben nicht<br />
wahrnehmen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Annahme und Ausschlagung <strong>de</strong>r Erbschaft o<strong>de</strong>r<br />
die Anfechtung <strong>de</strong>s Testaments.<br />
Auf Antrag beim Nachlassgericht erhält <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis,<br />
mit welchem er sich im Geschäftsverkehr, etwa gegenüber Banken und Behör<strong>de</strong>n,<br />
legitimieren kann. Dieses Zeugnis genießt öffentlichen Glauben, das heißt, <strong>de</strong>r Inhalt<br />
<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> gilt als richtig.<br />
Vergütung <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />
Der Testamentsvollstrecker erhält grundsätzlich eine Vergütung für seine Tätigkeit, <strong>de</strong>ren<br />
Höhe <strong>de</strong>r Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung festlegen kann. Fehlt eine solche Regelung,<br />
besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei es in solchen Fällen in<br />
<strong>de</strong>r Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten bezüglich <strong>de</strong>r Höhe kommt. Die Vergütung ist grundsätzlich<br />
erst nach Beendigung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung fällig und stellt eine For<strong>de</strong>rung<br />
gegen <strong>de</strong>n Nachlass dar. Bei längerfristiger Verwaltung, insbeson<strong>de</strong>re bei einer Dauervollstreckung,<br />
kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker allerdings in gewissen Zeitabschnitten Abschlagszahlungen<br />
verlangen. Der Erblasser kann auch ausdrücklich bestimmen, dass die<br />
Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu erfolgen hat.<br />
Steuerliche Aspekte<br />
Aus steuerrechtlicher Sicht ist <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker unter an<strong>de</strong>rem verpflichtet,<br />
Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die entsprechen<strong>de</strong> Steuer an das Finanzamt<br />
abzuführen. Ferner treffen <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker Pflichten im Zusammenhang mit<br />
Ertragsteuern, die bereits vor <strong>de</strong>m Erbfall in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Erblassers entstan<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
während <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung entstehen.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Erbschaftsbesteuerung können die Kosten <strong>de</strong>r Nachlassabwicklung, mithin<br />
auch die Kosten <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung, vom Nachlasswert abgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
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Kosten für die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses lässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber allerdings im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Erbschaftsteuer nicht zum Abzug zu.<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Amtes <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />
Das Amt <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers en<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Regel, wenn dieser seine Aufgabe erfüllt<br />
hat, das heißt, <strong>de</strong>r Nachlass nach <strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Erblassers auseinan<strong>de</strong>rgesetzt<br />
wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine vom Erblasser angeordnete Frist für eine Dauervollstreckung abgelaufen ist.<br />
Diese Frist beträgt grundsätzlich maximal 30 Jahre. Weitere Grün<strong>de</strong> für eine Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Testamentsvollstreckung können die Kündigung <strong>de</strong>s Amts, <strong>de</strong>r Tod o<strong>de</strong>r die Entlassung <strong>de</strong>s<br />
Testamentsvollstreckers sein. Letztere kommt allerdings nur in Betracht, wenn das<br />
Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten, zum Beispiel eines Erben, eine grobe<br />
Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Unfähigkeit zur<br />
ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt.<br />
Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich<br />
Die angesprochenen, mit einer Testamentsvollstreckung erreichbaren Ziele, lassen häufig<br />
<strong>de</strong>n Wunsch aufkommen, sich insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Regulierung <strong>de</strong>r Unternehmensnachfolge<br />
dieses Rechtsinstituts zu bedienen. Hier spielt die sogenannte Verwaltungsvollstreckung<br />
eine große Rolle, da so eine Unternehmensnachfolge nach <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>s Erblassers<br />
für einen von ihm vorgegebenen Zeitraum gesichert wer<strong>de</strong>n kann, etwa bis die Erben<br />
die für die Geschäftsführung notwendige berufliche Ausbildung bzw. Erfahrung erlangt haben.<br />
Den Erben können aber bereits ab <strong>de</strong>m Erbfall die Erträge <strong>de</strong>s Unternehmens zugedacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Allerdings sind <strong>de</strong>m Instrumentarium <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung hier relativ enge Grenzen<br />
gesetzt. So ist bei einer immobilienverwalten<strong>de</strong>n Familiengesellschaft eine direkte verwalten<strong>de</strong><br />
Testamentsvollstreckung an <strong>de</strong>r Beteiligung eines persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters<br />
grundsätzlich nicht zulässig. Dies ist <strong>de</strong>m Rechtsgedanken geschul<strong>de</strong>t, dass durch die<br />
dort bestehen<strong>de</strong>n persönlichen Verbindungen <strong>de</strong>r Gesellschafter untereinan<strong>de</strong>r, eine Verwaltung<br />
und Geschäftsführung durch einen Dritten, nämlich <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker, ohne<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Gesellschafter Grenzen gesetzt sein müssen. Es soll - mit an<strong>de</strong>ren<br />
Worten - <strong>de</strong>n übrigen Gesellschaftern eine Verwaltung durch einen Dritten nicht durch Testamentsvollstreckung<br />
aufgedrängt wer<strong>de</strong>n können. Eine solche ist nur dann möglich, wenn<br />
diese entwe<strong>de</strong>r im Gesellschaftsvertrag zugelassen wird o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>ren Gesellschafter<br />
nachträglich zustimmen.<br />
Der mögliche Aufgabenbereich im Rahmen <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung hängt von <strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s eines Gesellschafters<br />
ab.<br />
Wird die Gesellschaft nicht fortgeführt, kann er insbeson<strong>de</strong>re mögliche Liquidationsansprüche<br />
an <strong>de</strong>r abzuwickeln<strong>de</strong>n Gesellschaft geltend machen. Wird die Gesellschaft hingegen<br />
unter <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern fortgesetzt, kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker mögliche<br />
Abfindungsansprüche <strong>de</strong>r Erben gegen die Gesellschafter geltend machen.<br />
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Bei Fortsetzung <strong>de</strong>r Gesellschaft mit <strong>de</strong>m Erben kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker diesen,<br />
wie angesprochen, nicht vollständig aus <strong>de</strong>r vererbten Gesellschafterstellung verdrängen. So<br />
ist es <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker nicht erlaubt, in die inneren Angelegenheiten <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
einzugreifen. Er kann jedoch eine beaufsichtigen<strong>de</strong> Funktion über <strong>de</strong>n Erben hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Gesellschaftsbeteiligung verbun<strong>de</strong>nen Vermögensrechte wahrnehmen. Dadurch<br />
wird <strong>de</strong>m Gesellschaftererben die Verfügungsbefugnis über seine Beteiligung entzogen.<br />
Der Testamentsvollstrecker kann also verhin<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Erbe über <strong>de</strong>n ererbten Anteil<br />
an <strong>de</strong>r Gesellschaft verfügt, etwa durch Verkauf o<strong>de</strong>r Verpfändung.<br />
Fazit<br />
Grundsätzlich kann je<strong>de</strong> geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei kleineren Nachlässen reicht es regelmäßig aus, wenn ein Verwandter o<strong>de</strong>r ein<br />
Freund <strong>de</strong>s Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Bei größeren Nachlässen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re bei Vererbung von Immobilien o<strong>de</strong>r Anteilen an immobilienverwalten<strong>de</strong>n Gesellschaften,<br />
empfiehlt sich hingegen die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen<br />
spezialisierten Rechtsanwalt.<br />
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Erbrecht Julia Roglmeier<br />
Rechtsanwalt Bernhard Schmid<br />
convocat GbR<br />
Telefon 089-41619335-0, www.convocat.<strong>de</strong><br />
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