18.11.2013 Aufrufe

„Die Testamentsvollstreckung“ - Convocat.de

„Die Testamentsvollstreckung“ - Convocat.de

„Die Testamentsvollstreckung“ - Convocat.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT<br />

<strong>„Die</strong> <strong>Testamentsvollstreckung“</strong><br />

- „Der erhobene Zeigefinger <strong>de</strong>s Erblassers“ -<br />

von<br />

Julia Roglmeier<br />

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Erbrecht<br />

und<br />

Bernhard Schmid<br />

Rechtsanwalt<br />

convocat GbR München<br />

www.convocat.<strong>de</strong><br />

Einleitung<br />

Die Anordnung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung ermöglicht <strong>de</strong>m Erblasser eine weitreichen<strong>de</strong><br />

Einflussnahme über seinen Tod hinaus. Dabei kann die Testamentsvollstreckung metaphorisch<br />

als <strong>de</strong>r „erhobene Zeigefinger <strong>de</strong>s Erblassers“ beschrieben wer<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m er <strong>de</strong>r<br />

Durchsetzung seines letzten Willens die entsprechen<strong>de</strong> rechtliche Autorität verleiht. Bei stetig<br />

wachsen<strong>de</strong>n rechtlichen Problemen und immer größeren Nachlässen gewinnt dieses<br />

Rechtsinstitut in <strong>de</strong>r Praxis mehr und mehr an Be<strong>de</strong>utung.<br />

Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?<br />

Der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können die unterschiedlichsten Motive <strong>de</strong>s<br />

Erblassers zu Grun<strong>de</strong> liegen. Sie kommt insbeson<strong>de</strong>re in Betracht, um geschäftlich unerfahrene<br />

o<strong>de</strong>r überfor<strong>de</strong>rte Erben zu schützen. Gera<strong>de</strong> bei min<strong>de</strong>rjährigen Erben wird dieser<br />

Gedanke ausschlaggebend sein, da so <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Nachlasses bis zum Eintritt <strong>de</strong>r Volljährigkeit<br />

gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Daneben eignet sich die Testamentsvollstreckung beson<strong>de</strong>rs,<br />

um Streitigkeiten unter <strong>de</strong>n Erben zu vermei<strong>de</strong>n. Denn das Amt ist durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />

mit ausreichen<strong>de</strong>n rechtlichen Instrumenten ausgestattet, um die Anordnungen <strong>de</strong>s<br />

Erblassers auch gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s bzw. <strong>de</strong>r Erben durchsetzen zu können.<br />

Ferner kann mit <strong>de</strong>r Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Erfüllung von Auflagen<br />

und Vermächtnissen, an <strong>de</strong>ren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. So kann ein Vermächtnisnehmer selbst als Testamentsvollstrecker bezüglich<br />

<strong>de</strong>s ihn begünstigen<strong>de</strong>n Vermächtnisses eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sehr sinnvoll ist diese Gestaltung im Rahmen <strong>de</strong>r Unternehmensnachfolge, dies insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch bei immobilienverwalten<strong>de</strong>n Gesellschaften. Auf diese Konstellation wird in diesem<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


Aufsatz im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen zur Testamentsvollstreckung genauer<br />

eingegangen.<br />

Wie wird Testamentsvollstreckung angeordnet?<br />

Eine Testamentsvollstreckung fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn diese vom Erblasser ausdrücklich angeordnet<br />

wird. Dies kann im Rahmen eines Testaments, unabhängig davon, ob es sich dabei<br />

um ein Einzeltestament o<strong>de</strong>r um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten han<strong>de</strong>lt,<br />

o<strong>de</strong>r in einem Erbvertrag geschehen.<br />

Die Auswahl <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers sollte <strong>de</strong>r Erblasser auf Grund <strong>de</strong>r<br />

durch dieses Amt verliehenen umfangreichen Befugnisse sorgfältig treffen. Grundvoraussetzung<br />

zur Erfüllung dieses Amtes ist die Fähigkeit eigenständig han<strong>de</strong>ln und <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s<br />

Erblassers mit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Autorität durchsetzen zu können. Selbstverständlich sollte<br />

die entsprechen<strong>de</strong> Person <strong>de</strong>n Willen zur Ausübung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung haben<br />

und sich über die mit <strong>de</strong>m Amt einhergehen<strong>de</strong>n Aufgaben im Klaren sein. Ansonsten besteht<br />

die Gefahr, dass die ausgewählte Person das Amt später nicht antritt.<br />

Da in Erbengemeinschaften, wie die tägliche Praxis beweist, Konflikte oft vorprogrammiert<br />

sind, ist es daneben in <strong>de</strong>r Regel sinnvoll, wenn die ausgewählte Person außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Kreises <strong>de</strong>r Begünstigten steht. Hat <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker eigene Interessen im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Nachlass, sind Kalamitäten mit <strong>de</strong>n übrigen vom Erblasser bedachten<br />

Personen sachlogisch vorprogrammiert. Optimal ist regelmäßig die Einsetzung eines sachkundigen<br />

Dritten, wie etwa <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Nachlassplanung konsultierten Rechtsberater,<br />

da dieser neben <strong>de</strong>n rechtlichen Fragen auch die <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Erblassers zu Grun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong> kennt.<br />

Natürlich kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker auch aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Erben gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Alleinerbe kann allerdings nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker wer<strong>de</strong>n.<br />

Daneben kann <strong>de</strong>r Erblasser die Bestimmung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers auch<br />

einem Dritten o<strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>m Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht setzt in diesem<br />

Fall ausschließlich Testamentsvollstrecker ein, die in einer Liste beim Nachlassgericht<br />

eingetragen sind.<br />

Dem berufenen Testamentsvollstrecker steht es grundsätzlich frei, das Amt anzunehmen.<br />

Die Erklärung ist gegenüber <strong>de</strong>m Nachlassgericht abzugeben. Wird die Annahme <strong>de</strong>s Amts<br />

erklärt, gehen sowohl die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses als auch die Verfügungsrechte auf <strong>de</strong>n<br />

Testamentsvollstrecker über.<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, <strong>de</strong>n Nachlass in Besitz zu nehmen und im Rahmen<br />

ordnungsgemäßer Verwaltung über die Nachlassgegenstän<strong>de</strong> zu verfügen. Den Erben<br />

steht, obwohl sie Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger <strong>de</strong>s Nachlasses sind, ein solches<br />

Verfügungsrecht dann nicht zu. Das hat unter an<strong>de</strong>rem zur Folge, dass <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker<br />

auch gegen <strong>de</strong>n ausdrücklichen Willen <strong>de</strong>r Erben einzelne Gegenstän<strong>de</strong> an Dritte<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


veräußern kann, wenn dies zur Durchsetzung <strong>de</strong>s Testaments notwendig ist. Zum Schutz<br />

<strong>de</strong>r Erben ist es <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker allerdings we<strong>de</strong>r erlaubt, unentgeltliche noch<br />

teilunentgeltliche Verfügungen treffen. Der Gesetzgeber lässt solche Geschäfte ausnahmsweise<br />

nur zu, wenn dabei eine „sittlichen Pflicht“ erfüllt o<strong>de</strong>r einer „auf <strong>de</strong>n Anstand zu nehmen<strong>de</strong>n<br />

Rücksicht“ entsprochen wird.<br />

Ferner sind <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker Rechtsgeschäfte mit sich selber, sogenannte „Insich-Geschäfte“,<br />

versagt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Erblasser hat dies gestattet.<br />

Bei Grundstücken, die <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung unterliegen, wird ein Testamentsvollstreckungsvermerk<br />

im Grundbuch eingetragen. Dieser Vermerk soll eine Veräußerung durch<br />

<strong>de</strong>n nicht verfügungsbefugten Erben verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Wie bereits angesprochen bleiben die Erben Inhaber ihrer Rechte als Rechtsträger <strong>de</strong>s<br />

Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker kann höchstpersönliche Rechte <strong>de</strong>r Erben nicht<br />

wahrnehmen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Annahme und Ausschlagung <strong>de</strong>r Erbschaft o<strong>de</strong>r<br />

die Anfechtung <strong>de</strong>s Testaments.<br />

Auf Antrag beim Nachlassgericht erhält <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis,<br />

mit welchem er sich im Geschäftsverkehr, etwa gegenüber Banken und Behör<strong>de</strong>n,<br />

legitimieren kann. Dieses Zeugnis genießt öffentlichen Glauben, das heißt, <strong>de</strong>r Inhalt<br />

<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> gilt als richtig.<br />

Vergütung <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />

Der Testamentsvollstrecker erhält grundsätzlich eine Vergütung für seine Tätigkeit, <strong>de</strong>ren<br />

Höhe <strong>de</strong>r Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung festlegen kann. Fehlt eine solche Regelung,<br />

besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei es in solchen Fällen in<br />

<strong>de</strong>r Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten bezüglich <strong>de</strong>r Höhe kommt. Die Vergütung ist grundsätzlich<br />

erst nach Beendigung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung fällig und stellt eine For<strong>de</strong>rung<br />

gegen <strong>de</strong>n Nachlass dar. Bei längerfristiger Verwaltung, insbeson<strong>de</strong>re bei einer Dauervollstreckung,<br />

kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker allerdings in gewissen Zeitabschnitten Abschlagszahlungen<br />

verlangen. Der Erblasser kann auch ausdrücklich bestimmen, dass die<br />

Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu erfolgen hat.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Aus steuerrechtlicher Sicht ist <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker unter an<strong>de</strong>rem verpflichtet,<br />

Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die entsprechen<strong>de</strong> Steuer an das Finanzamt<br />

abzuführen. Ferner treffen <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker Pflichten im Zusammenhang mit<br />

Ertragsteuern, die bereits vor <strong>de</strong>m Erbfall in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Erblassers entstan<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

während <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung entstehen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Erbschaftsbesteuerung können die Kosten <strong>de</strong>r Nachlassabwicklung, mithin<br />

auch die Kosten <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung, vom Nachlasswert abgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


Kosten für die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses lässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber allerdings im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Erbschaftsteuer nicht zum Abzug zu.<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Amtes <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers<br />

Das Amt <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers en<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Regel, wenn dieser seine Aufgabe erfüllt<br />

hat, das heißt, <strong>de</strong>r Nachlass nach <strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Erblassers auseinan<strong>de</strong>rgesetzt<br />

wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine vom Erblasser angeordnete Frist für eine Dauervollstreckung abgelaufen ist.<br />

Diese Frist beträgt grundsätzlich maximal 30 Jahre. Weitere Grün<strong>de</strong> für eine Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Testamentsvollstreckung können die Kündigung <strong>de</strong>s Amts, <strong>de</strong>r Tod o<strong>de</strong>r die Entlassung <strong>de</strong>s<br />

Testamentsvollstreckers sein. Letztere kommt allerdings nur in Betracht, wenn das<br />

Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten, zum Beispiel eines Erben, eine grobe<br />

Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Testamentsvollstreckers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Unfähigkeit zur<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt.<br />

Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich<br />

Die angesprochenen, mit einer Testamentsvollstreckung erreichbaren Ziele, lassen häufig<br />

<strong>de</strong>n Wunsch aufkommen, sich insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Regulierung <strong>de</strong>r Unternehmensnachfolge<br />

dieses Rechtsinstituts zu bedienen. Hier spielt die sogenannte Verwaltungsvollstreckung<br />

eine große Rolle, da so eine Unternehmensnachfolge nach <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>s Erblassers<br />

für einen von ihm vorgegebenen Zeitraum gesichert wer<strong>de</strong>n kann, etwa bis die Erben<br />

die für die Geschäftsführung notwendige berufliche Ausbildung bzw. Erfahrung erlangt haben.<br />

Den Erben können aber bereits ab <strong>de</strong>m Erbfall die Erträge <strong>de</strong>s Unternehmens zugedacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings sind <strong>de</strong>m Instrumentarium <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung hier relativ enge Grenzen<br />

gesetzt. So ist bei einer immobilienverwalten<strong>de</strong>n Familiengesellschaft eine direkte verwalten<strong>de</strong><br />

Testamentsvollstreckung an <strong>de</strong>r Beteiligung eines persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters<br />

grundsätzlich nicht zulässig. Dies ist <strong>de</strong>m Rechtsgedanken geschul<strong>de</strong>t, dass durch die<br />

dort bestehen<strong>de</strong>n persönlichen Verbindungen <strong>de</strong>r Gesellschafter untereinan<strong>de</strong>r, eine Verwaltung<br />

und Geschäftsführung durch einen Dritten, nämlich <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker, ohne<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Gesellschafter Grenzen gesetzt sein müssen. Es soll - mit an<strong>de</strong>ren<br />

Worten - <strong>de</strong>n übrigen Gesellschaftern eine Verwaltung durch einen Dritten nicht durch Testamentsvollstreckung<br />

aufgedrängt wer<strong>de</strong>n können. Eine solche ist nur dann möglich, wenn<br />

diese entwe<strong>de</strong>r im Gesellschaftsvertrag zugelassen wird o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>ren Gesellschafter<br />

nachträglich zustimmen.<br />

Der mögliche Aufgabenbereich im Rahmen <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung hängt von <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s eines Gesellschafters<br />

ab.<br />

Wird die Gesellschaft nicht fortgeführt, kann er insbeson<strong>de</strong>re mögliche Liquidationsansprüche<br />

an <strong>de</strong>r abzuwickeln<strong>de</strong>n Gesellschaft geltend machen. Wird die Gesellschaft hingegen<br />

unter <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern fortgesetzt, kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker mögliche<br />

Abfindungsansprüche <strong>de</strong>r Erben gegen die Gesellschafter geltend machen.<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


Bei Fortsetzung <strong>de</strong>r Gesellschaft mit <strong>de</strong>m Erben kann <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker diesen,<br />

wie angesprochen, nicht vollständig aus <strong>de</strong>r vererbten Gesellschafterstellung verdrängen. So<br />

ist es <strong>de</strong>m Testamentsvollstrecker nicht erlaubt, in die inneren Angelegenheiten <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

einzugreifen. Er kann jedoch eine beaufsichtigen<strong>de</strong> Funktion über <strong>de</strong>n Erben hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Gesellschaftsbeteiligung verbun<strong>de</strong>nen Vermögensrechte wahrnehmen. Dadurch<br />

wird <strong>de</strong>m Gesellschaftererben die Verfügungsbefugnis über seine Beteiligung entzogen.<br />

Der Testamentsvollstrecker kann also verhin<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Erbe über <strong>de</strong>n ererbten Anteil<br />

an <strong>de</strong>r Gesellschaft verfügt, etwa durch Verkauf o<strong>de</strong>r Verpfändung.<br />

Fazit<br />

Grundsätzlich kann je<strong>de</strong> geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei kleineren Nachlässen reicht es regelmäßig aus, wenn ein Verwandter o<strong>de</strong>r ein<br />

Freund <strong>de</strong>s Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Bei größeren Nachlässen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re bei Vererbung von Immobilien o<strong>de</strong>r Anteilen an immobilienverwalten<strong>de</strong>n Gesellschaften,<br />

empfiehlt sich hingegen die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen<br />

spezialisierten Rechtsanwalt.<br />

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Erbrecht Julia Roglmeier<br />

Rechtsanwalt Bernhard Schmid<br />

convocat GbR<br />

Telefon 089-41619335-0, www.convocat.<strong>de</strong><br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!