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2.10 Thema Personalkosten

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<strong>2.10</strong> <strong>Thema</strong> <strong>Personalkosten</strong><br />

<strong>2.10</strong>.1 Lohnabrechung erstellen<br />

Stichpunkte – „Gerüst“ –<br />

BA = Bruttoarbeitslohn BA = ½ der Sozialabgaben für den Arbeitgeber<br />

Sozialversicherung = Zusammensetzung = KV = 14,5 %<br />

PV = 1,7 %<br />

Im Jahr 2002 (ab 01.01.03 19,5 %) RV = 19,1 %<br />

AV = 6,5 % insgesamt: 41,8 % = 627,00 Euro<br />

AG ½ = 313,50 Euro AN ½ = 313,50 Euro<br />

Lohnabrechnung: Bruttoarbeitslohn 1.500,00 Euro<br />

Lohnst/Soli/KiSt 169,96 Euro<br />

Sozialvers. ½ 313,50 Euro 483,46 Euro<br />

Auszahlung an AN 1.016,54 Euro<br />

BA für AG insgesamt: Bruttoarbeitslohn 1.500,00 Euro + ½ Sozialabg. 313,50 Euro = 1.813,50 ¼<br />

Tipp: Schreiben Sie sich bitte diese Stichpunkte groß auf einen Zettel und üben Sie laut sprechend Ihren<br />

Vortrag.<br />

<strong>2.10</strong>.2 Aushilfskräfte, Änderung der Rechtslage ab 1.4.2003<br />

Fall 1:<br />

Geringfügige Beschäftigung = unter 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit – Stundenlohn unter 12,00 ¼ -<br />

monatlicher Arbeitslohn unter 325,00 ¼<br />

Kein Abzug der Lohnsteuer, da ein Freistellungsauftrag vom FA vorliegt.<br />

45 Stunden x 7,00 ¼ ¼<br />

pauschal 10 % an die KV (31,50 ¼ SDXVFKDO ¼ DQ GLH 59 LQVJHVDPW ¼ YRP $UEHLWJHEHU<br />

abzuführen - Kosten des AG insgesamt 384,30 ¼<br />

Fall 2<br />

Neue Rechtslage ab 01.04.2003 für geringfügig Beschäftigte.<br />

Ausübung neben einer Hauptbeschäftigung – keine Begrenzung mehr auf unter 15 Arbeitsstunden in der Woche.<br />

AG übernimmt die Pauschale von 25 %.<br />

Die Pauschale setzt sich zusammen aus 12 % RV, 11 % KV und 2 % Lohnsteuer.<br />

Meldung und abführen der Kosten zentral an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus.<br />

<strong>2.10</strong>.3 Freibetrag Lohnsteuerkarte<br />

Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte.<br />

Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene werden von Amts wegen eingetragen.(§39 a Abs. 2 Satz 1<br />

EStG)<br />

Auf Antrag die beschränkt eintragungsfähigen Ermäßigungsgründe (§39a Abs. 1 Nr. 1bis3 EStG)<br />

Antragsgrenze von 600 Euro beachten (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG)<br />

WK Fahrtkosten: 11.400 Km insgesamt ½ = 5.720 Km geteilt durch 220 AT = 26 Km<br />

220 x 10 x 0,36 Euro = 792,00 Euro /220 x 16 X 0,40 Euro = 1.408,00 Euro = 2.200,00 Euro<br />

+ Fachliteratur 410,00 Euro + häusliches AZ bis max. 1.250,00 Euro (§ $ Abs. 5 EStG)<br />

WK insgesamt 3.860,00 Euro minus WK-Pauschbetrag 1.044,00 Euro = Jahresfreibetrag 2.816,00 Euro.<br />

2.816,00 Euro geteilt durch 6 = 470,00 Euro Freibetrag ab 01.07.<br />

Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG bis 410,00 Euro jährlich, keine Steuerbelastung.<br />

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<strong>2.10</strong>.4 Personalverkauf<br />

Bruttogehalt für diesen Monat für Ina 1.600,00 Euro<br />

+ VWL (wird vom AG übernommen) 40,00 Euro<br />

+ Sachbezug (Miete) 100,00 Euro<br />

Gesamtbrutto 1.740,00 Euro<br />

Sachbezug: ortsübliche Miete 650,00 Euro minus tatsächlich gezahlt 550,00 Euro = 100,00 Euro<br />

Bezug von Waren – Rabatt- Freibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG)<br />

Endpreis 2.500,00 Euro minus 4 % = 100,00 Euro = 2.400,00 Euro minus tatsächliche Zahlung von<br />

2.000,00 Euro = 400,00 Euro Arbeitslohn. Bis 1.224,00 Euro im Jahr steuerfrei.<br />

Bruttogehalt für diesen Monat für Wilma 400,00 Euro<br />

CD unter 40,00 Euro – Annehmlichkeit – steuerfrei (R 73 LStR)<br />

<strong>2.10</strong>.5 Sachbezüge<br />

Sachbezüge<br />

Sind geldwerte Vorteile z.B. wie hier freie Kost und Wohnung oder auch private Nutzung von Dienstfahrzeugen.<br />

Bewertung § 8(2) EStG mit den Endpreisen am Absatzort. Aus Vereinfachungsgründen sind sie nach der<br />

amtlichen Sachbezugsverordnung anzusetzen, weil darin Werte für die gewährten Sachbezüge vorhanden sind.<br />

Werte für 2003 siehe beigefügter Auszug, LStR R 31(2). Jedes Jahr werden die Werte überprüft und angepasst.<br />

Auswirkung auf Lohnabrechnung<br />

Sachbezüge sind wie Barlohn dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen und der Lohnsteuer und<br />

Sozialversicherung zu unterwerfen. LStR R 31(1).<br />

Bedienung Andrea Müller:<br />

Für Unterkunft ist der Unterschiedbetrag zwischen Sachbezugswert und tatsächlichem Entgelt anzusetzen. LStR<br />

31(1) Satz 3 189,90 ./. 40,- = 149,90<br />

Für freie volle Verpflegung monatlich 195,80<br />

In der monatlichen Lohnabrechung dazuzurechnen<br />

Zimmerfrau Milena Robic.<br />

345,70<br />

In der monatlichen Lohnabrechnung dazuzurechnen<br />

Azubi Mike Schmitt:<br />

In der monatlichen Lohnabrechnung dazuzurechnen<br />

76,50 für Mittagessen<br />

Für Mittagessen 76,50<br />

Für Abendessen 76,50<br />

153,00<br />

Umsatzsteuerlich sind die Sachbezüge aus Verpflegungsleistungen als Sonstige Leistungen § 3(9a) Nr. 1<br />

anzusehen. Sie dürfen der Einfachheit halber mit auch mit den Sachbezugswerten bewertet werden, allerdings ist<br />

die Steuer mit 16% (Verzehr an Ort und Stelle!) herauszurechnen. Die Gewährung von Unterkunft ist ebenfalls<br />

eine Sonstige Leistung gem. § 3(9a)Nr. 1 aber steuerfrei nach § 4 Nr. 12a.<br />

Sachbezüge Familie Huber<br />

Sachbezüge Familie Huber<br />

Für die Familie Huber ist der Eigenverbrauch entweder durch Aufzeichnung der Entnahmen oder durch die<br />

Pauschbeträge der Richtsatzsammlung des BMF zu ermitteln. Die Werte für 2002 und 2003 sind gleich<br />

geblieben. Es sind die Jahreswerte für eine Gast- und Speisewirtschaft mit Abgabe von kalten und warmen<br />

Speisen anzusetzen. Die Werte können Sie natürlich nicht auswendig wissen, hier nur als Info für Sie!<br />

Jahreswerte in Euro ohne USt zu 7% zu 16%<br />

Für Herrn und Frau Huber und die Großmutter: 3 Erwachsene je 1.008,- 1.452,-<br />

Für Michael und Lucia je ½ des Jahreswertes<br />

Für das Baby ist noch nichts anzusetzen.<br />

504,- 726,-<br />

Umsatzsteuerlich sind Sie wie oben als unentgeltliche Sonstige Leistungen § 3(9a) Nr. 1 zu betrachten und die<br />

USt abzuführen.<br />

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