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Ägypten - DHL

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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />

Rechtsvorschriften für Tierseuchen:<br />

Kontrolle durch den Amtsveterinär (der an der Grenze Dienst tut). Dokument gemäß Anhang B (durch den o.g. Veterinär nach<br />

der von ihm durchgeführten Kontrolle auszustellen).<br />

Artenschutz:<br />

Die Einfuhr einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die entweder in Anhang 1 des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz oder in Anhang C, Teil 1 (C1) oder 2 (C2) des Erlasses VO 3626/82 genannt<br />

sind, ist nur möglich bei Vorlage einer in einem Mitgliedsland der EU ausgestellten Genehmigung sowie einer<br />

Ausfuhrgenehmigung oder einer in dem betreffenden Ursprungsland ausgefertigten Wiederausfuhrerklärung.<br />

Die Einfuhr einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die in Anhang II des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz genannt sind, ist nur möglich bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder<br />

einer im Ursprungsland ausgefertigten Wiederausfuhrgenehmigung sowie einer von der betroffenen Zolldienststelle<br />

ausgestellten Einfuhrerklärung.<br />

Die Einfuhr einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die in Anhang III des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz genannt sind, ist nur möglich bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder,<br />

bei Wiederausfuhr, einer Wiederausfuhrerklärung.<br />

Dünger:<br />

Für die Einfuhr von Düngemitteln sind keine besonderen Dokumente erforderlich (Kontrolle wird von den Zolldienststellen<br />

ausgeübt).<br />

Produkte für den Pflanzenschutz:<br />

Zeugnis des Bundesamtes für Pflanzenschutz.<br />

Produkte für die Fütterung von Tieren:<br />

Für die Einfuhr von Produkten für die Fütterung von Tieren sind keine besonderen Dokumente erforderlich (Kontrolle wird von<br />

den Zolldienststellen ausgeübt).<br />

Waffen:<br />

Waffenschein. Dokument, welches das Recht zum Tragen von Waffen bescheinigt. Für Personen, die nicht im Hoheitsgebiet<br />

des Bundesrepublik Österreich wohnen: Zeugnis gemäß § 27 des Gesetzes über das Tragen von Waffen. In bestimmten<br />

Fällen kann eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der o.g. Dokumente erteilt werden.<br />

Anmerkung: Verbotene Waffen und Munition sind ebenfalls von der Einfuhr ausgeschlossen.<br />

Kriegsmaterial:<br />

Einfuhrgenehmigung des Bundesinnenministeriums, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit.<br />

Munition und Explosivstoffe:<br />

Einfuhrgenehmigung des Bundesinnenministeriums, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit.<br />

Bestimmungen über Versuche und Tests mit Schusswaffen:<br />

Die Einfuhr ist von der Zolldienststelle gegenüber der zuständigen Prüfstelle zu erklären.<br />

Telekommunikationsrecht:<br />

Einfuhrgenehmigung einer der für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Wissenschaft und<br />

Kommunikation.<br />

Waren, die einem Monopol unterliegen:<br />

Einfuhrgenehmigung der zuständigen Dienststelle des Bundesfinanzministeriums.<br />

Abfälle und Altöl:<br />

Einfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie; ebenso ein „Versandbrief für gefährliche<br />

Abfälle und Altöl“, wenn es sich um gefährliche Abfälle (in der Einfuhrgenehmigung als solche gekennzeichnet) oder Altöl<br />

handelt, und ein „Formblatt für die Bekanntmachung und Beförderung von Abfällen“ für die in der Einfuhrgenehmigung<br />

entsprechend gekennzeichneten Abfälle.<br />

Pornographie:<br />

Umfassendes Ein- und Durchfuhrverbot des fraglichen Gegenstände zu kommerziellen Zwecken.<br />

Infektiöse verderbliche biologische Stoffe, sofern ihre Mengen nicht die in Österreich zulässigen Höchstmengen übersteigt,<br />

nämlich:<br />

Innenverpackung: 100 ml und<br />

äußere Verpackung: 500 ml,<br />

und sofern folgende Bestimmungen beachtet werden:<br />

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Waren auf der Straße (ADR),<br />

die einschlägige Verordnung der Internationalen Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) sowie<br />

Artikel 24 des Weltpostvertrags und RE 2401.1 der Vollzugsordnung.<br />

<br />

Der Versand nicht infektiöser verderblicher biologischer Stoffe nach Österreich bleibt unter den in Artikel 24 des<br />

Weltpostvertrags und RE 2401.2 der Vollzugsordnung festgelegten Bedingungen zulässig.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

Stand: Februar 2012

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