Ägypten - DHL
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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />
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Eine Etikettenbezeichnung ist auf der äußeren Verpackung zwingend vorgeschrieben. Diese Angaben müssen enthalten:<br />
- die Verkaufsbeschreibung;<br />
- die Mindestlebensdauer oder - im Falle von extrem verderblichen Nahrungsmitteln - das Mindesthaltbarkeitsdatum;<br />
- den Namen oder Firmennamen und die Anschrift des Herstellers oder der Verpackungsfirma oder eines<br />
Einzelhändlers mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.<br />
Vorstufen:<br />
Diese Substanzen können eine Rolle bei der Herstellung von bestimmten Arzneimitteln spielen.<br />
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Alle Importe müssen entsprechend dokumentiert werden. Insbesondere müssen die gewerblichen Dokumente wie<br />
Rechnungen, Sendungsmanifeste, Transport- und andere Versanddokumente ausreichende Angaben für eine endgültige<br />
Bestimmung enthalten:<br />
- Kenntlichmachung der Substanz;<br />
- Menge und Gewicht der Substanz und – sofern es sich um eine Mischung handelt, Menge und Gewicht der<br />
Mischung sowie die in der Mischung enthaltenen Mengen und das Gewicht bzw. der Prozentsatz der Substanz(en);<br />
- Namen und Anschriften des Exporteurs, Importeurs, Vertreibers und des endgültigen Empfängers.<br />
Beschriften die Betreiber klassifizierte Substanzen für die Einfuhr mit der Produktart oder dem Handelsnamen, so muss aus<br />
dieser Kennzeichnung der Name dieser Substanzen ersichtlich sein.<br />
Folgende chemische Erzeugnisse unterliegen der Gesetzgebung über Vorstufen:<br />
Ephedrin, Eraometrin, Ergotamin, Lysergsäure, Phenyl-I-Propanon-2 (Phenylazeton), Pseudoephedrin, N-Acetylanthranilsäure<br />
(2-Azetamid-Benzoesäure), 3,4-Methylenedioxyphenylpropan-2-one, Isafrol (cis+trans), Peperonal, Safrol, Azetanhydrit,<br />
Anthranilsäure, Phenylessigsäure, Piperidin, Azeton, Diethylether, Methylethylketon (MEK oder Butanon), Toluen.<br />
Textilerzeugnisse:<br />
Ungeachtet ihrer Herkunft bedarf die Freigabe zur Verwendung von bestimmten Textilerzeugnissen der Vorlage eines<br />
schriftlichen Ursprungsnachweises.<br />
Ausnahmen:<br />
Ursprungsbescheinigungen oder -erklärungen sind nicht erforderlich:<br />
- für handgemachte Erzeugnisse, denen eine für die Anwendung von Tarifquoten erforderliche Bescheinigung beiliegt;<br />
- für nichtkommerzielle Einfuhren, für die gemäß den geltenden Bestimmungen keine derartigen Dokumente erforderlich<br />
sind, die von Einfuhrlizenzanforderungen befreit sind.<br />
Pharmazeutische Produkte:<br />
Als Empfänger sind einzig pharmazeutische Vertretungen (Apotheken) autorisiert, aber nicht Privatpersonen.<br />
Waffen:<br />
Verbotene Waffen dürfen nicht eingeführt werden.<br />
Verteidigungsfeuerwaffen und Kriegswaffen dürfen nur von folgenden natürlichen oder juristischen Personen eingeführt werden:<br />
I. Waffenherstellern, Waffenhändlern und Waffenschmieden, Händlern und Sammlern, die eine vom Provinzgouverneur<br />
der Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausüben oder vom Justizminister (Minister of Justice) ausgestellte Lizenz<br />
vorlegen;<br />
II. bezüglich defensiven Feuerwaffen gilt: Personen mit einer Waffenlizenz für defensive Feuerwaffen, die vom Police<br />
Superintendent (Commissaire de police) oder vom Leiter der Polizei (Chief of Police; Commandant de gendarmerie)<br />
des Ortes bzw. ggf. der Provinz ausgestellt ist, in der der Käufer seine Wohnsitz hat; sofern der Käufer seinen<br />
Wohnsitz nicht in Belgien hat, muss diese Lizenz vom Justizminister (Minister of Justice) oder dessen Stellvertreter<br />
ausgestellt sein. Inhaber von Jagdscheinen oder gleichwertigen Dokumenten dürfen halbautomatische Jagdgewehre<br />
mit fest eingebauten, nicht übertragbaren Magazinen oder Patronenkammern für maximal zwei Patronen einführen.<br />
III. bezüglich Kriegswaffen: Personen mit einer Lizenz für solche Waffen, die vom Provinzgouverneur oder vom<br />
Justizminister (Minister of Justice) oder dessen Stellvertreter ausgestellt wurde, wenn die Personen keinen Wohnsitz<br />
in Belgien haben; eine solche Lizenz darf bei der Einfuhr nicht älter als drei Monate sein;<br />
IV. Personen, die früher befugt waren, eine Waffe in Belgien zu besitzen und die bei ihrer Rückkehr nach Belgien einen<br />
belgischen Waffenschein, nach dem der Besitz einer solchen Waffe zulässig ist oder eine Genehmigung vorlegen; in<br />
letzterem Fall ist der untere Teil der Genehmigung vollständig auszufüllen und vom Verkäufer oder dem Veräußerer zu<br />
unterzeichnen bzw. von den Zollbeamten, nach denen eine frühere Einfuhr Waffe zugelassen war.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Einfuhr von Ersatzteilen, die einer offiziellen Prüfung durch die<br />
Waffenprüfbehörde (Weapons Testing Authority) in Liege unterzogen werden müssen sowie für Zubehörteile, deren Montage auf<br />
die Feuerwaffen bewirkt, dass die Waffen unter eine andere Kategorie fallen als bisher.<br />
Die folgenden Teile gelten als Ersatzteile, die einer offiziellen Prüfung unterzogen werden müssen:<br />
- Rahmen;<br />
- Trommel;<br />
- Revolverzylinder;<br />
- Pistolenverschlüsse und Abzüge;<br />
- Sicherheitsflügel und Verschlüsse;<br />
- Schlaghebel.<br />
Die folgenden Teile gelten als Zubehör, die bei einer Montage auf eine Feuerwaffe eine Kategorieänderung der Waffe<br />
bewirken:<br />
- Schiebe-, Klapp- oder leicht abnehmbare Schäfte (Defensivwaffen);<br />
- Handschäfte anstelle von Schulterkolben (Defensivwaffen);<br />
- Kombi-Schießgewehre mit einer Länge von weniger als 60 cm (Defensivwaffen);<br />
- Gewehrteile, mit denen sich eine Waffe zum Abfeuern von Pistolen- oder Revolvermunition eignet.<br />
- Mechanismen, die eine automatische Waffe in eine halbautomatische Waffe abändern (Defensivwaffen);<br />
- Mechanismen, die eine halbautomatische Waffe in eine automatische Waffe abändern (Kriegswaffen);<br />
- Teile, mit denen militärkalibrige Patronen abgefeuert werden können (Kriegswaffen);<br />
Stand: Februar 2012