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Ägypten - DHL

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Einfuhr- und Zollvorschriften<br />

Belgien<br />

ISO-Ländercode: BE<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der äußerst umfangreichen und detaillierten Einfuhrvorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die<br />

Zulässigkeit des Versandes zu vergewissern.<br />

Der Versand von Schecks, Aktien, Schuldverschreibungen u.ä. Wertpapieren muss in Wertpaketen erfolgen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen (Postverbot); Vogelkadaver; radioaktive Materialien<br />

(Postverbot); Farbmittel (Postverbot); luftdicht verschlossene Farbbehälter (Postverbot); als entflammbar oder gefährlich geltende<br />

Materialien; Schießpulver; Explosivstoffe; Detonatoren - Quecksilbersprengzünder; Raketen, Zündschnüre; Zündhölzer; brennbare<br />

Materialien (Postverbot); anstößige Fotos und Filme; Zeitungen, die das „Kettenprinzip“ oder ähnliche Verfahren anwenden;<br />

unsittliche Veröffentlichungen; Banknoten; Inhaberobligationen; Drucksachen, die ganz oder teilweise auf ausländische Lotterien<br />

oder auf in Belgien nicht zugelassene Lotterien Bezug nehmen.<br />

Die Einfuhr von leeren Tintenpatronen und leeren Lasertoner-Kartuschen in Postsendungen ist verboten.<br />

Bedingt zur Einfuhr (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Bienen, Blutegel und Seidenraupen; Nahrungsmittel tierischen Ursprungs; Milch, Eier, Honig; bestimmte Gemüseerzeugnisse;<br />

Pappelpflanzen und Schnittgut sowie Weinschösslinge; Schnittblumen und frisches Laub; Kartoffeln, junge Kartoffelpflanzen;<br />

bestimmte frische Früchte; Äpfel und Pfirsiche; bestimmte Samen; Hopfenkegel; Kockelskörn; Hopfensäfte und Hopfenextrakte;<br />

Chlorwasserstoff oder Salzsäure, Schwefelsäure, Kaliumpermanganat; Betäubungsmittel; bestimmte organische chemische<br />

Erzeugnisse, die der Gesetzgebung über Vorstufen unterliegen; einige Textilerzeugnisse unterliegen wirtschaftlichen Maßnahmen;<br />

so genannte „japanische Netze“ zum Vogelfang; Waffen; Spielzeuge; ausgestopfte Vögel; leere Eier.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Bienen, Blutegel und Seidenraupen:<br />

Die Einfuhr von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem<br />

jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Sie können nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur Verwendung<br />

freigegeben werden.<br />

Produkte tierischen Ursprungs:<br />

Die Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem jeweiligen<br />

Gebiet untersucht werden.<br />

Sie können nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur Verwendung<br />

freigegeben werden.<br />

Nahrungsmittel tierischen Ursprungs:<br />

Die Einfuhr von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs für den Verzehr durch den Menschen muss von einer Prüfstelle<br />

unmittelbar nach der Ankunft in dem jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Die für die Einfuhr der Waren verantwortliche Person muss die Prüfstelle mindestens 24 Stunden im Voraus mittels eines<br />

Einfuhrkontrolldokuments in Kenntnis setzen.<br />

Solche Nahrungsmittel können erst nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur<br />

Verwendung freigegeben werden.<br />

Ferner können auf bestimmte Erzeugnisse Genehmigungs- und Prüfabgaben erhoben werden, die von den Zollbehörden<br />

ermittelt und eingezogen werden.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />

i. Erzeugnisse, die eine besondere Genehmigung des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) erfordern;<br />

ii. an eine Privatadresse eingeführte Erzeugnisse in Mengen von höchstens 1 kg (Bruttogewicht); diese Ausnahme gilt für die<br />

Einfuhr von Fleisch und auf Fleisch basierenden Erzeugnissen nur, wenn die Waren aus Ländern stammen, die in einer<br />

speziellen Liste aufgeführt sind und den darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Die Einfuhr von Nahrungsmitteln<br />

tierischen Ursprungs für den Verzehr durch den Menschen muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem<br />

jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Wild:<br />

Allgemein gilt, dass die Freigabe zur Verwendung von totem Wild nur während der Zeit zwischen der Eröffnung der<br />

Jagdsaison für Großwild bis zehn Tage nach Saisonende erteilt wird. Weil die Jagdgesetze der jeweiligen regionalen<br />

Gesetzgebung unterliegen, können Beginn und Ende der Jagdsaison von einer Region zur anderen unterschiedlich sein.<br />

Stand: Februar 2012

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