Richtlinie Züge fahren 408.0581 Verhalten bei Gefahr Seite 1 von 3 ...
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<strong>Richtlinie</strong><br />
<strong>Züge</strong> <strong>fahren</strong> <strong>408.0581</strong><br />
<strong>Verhalten</strong> <strong>bei</strong> <strong>Gefahr</strong> <strong>Seite</strong> 1 <strong>von</strong> 3<br />
1 Grundsatz<br />
Wenn eine <strong>Gefahr</strong> droht, müssen Sie in eigener Verantwortung umsichtig und entschlossen<br />
alles tun, um die <strong>Gefahr</strong> abzuwenden oder zu mindern. In den Örtlichen<br />
<strong>Richtlinie</strong>n können zusätzliche Regeln gegeben sein.<br />
2 <strong>Züge</strong> anhalten<br />
(1) Bei <strong>Gefahr</strong> müssen Sie <strong>Züge</strong> anhalten, sofern nicht die <strong>Gefahr</strong> durch das Anhalten<br />
vergrößert wird.<br />
(2) Wird ein Zug wegen einer <strong>Gefahr</strong> angehalten oder kommt ein Zug aus nicht erkennbarem<br />
Anlass zum Halten, so müssen Sie die <strong>Gefahr</strong> auch für <strong>Züge</strong> in<br />
Nachbargleisen annehmen, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die<br />
Nachbargleise be<strong>fahren</strong> werden können. Als Triebfahrzeugführer müssen Sie<br />
Signal Zp 5 geben, um das Zugpersonal und andere in der Nähe befindliche Mitar<strong>bei</strong>ter<br />
aufmerksam zu machen und zur Hilfeleistung aufzufordern.<br />
3 Nothaltauftrag geben<br />
(1) Bei <strong>Gefahr</strong> müssen Sie sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2<br />
Nothaltauftrag geben. Wenn Sie einen Nothaltauftrag fernmündlich geben, gelten<br />
folgende Wortlaute:<br />
a) auf der Streckenfernsprechverbindung,<br />
„Betriebsgefahr, alle <strong>Züge</strong> sofort anhalten!<br />
Ich wiederhole: Betriebsgefahr, alle <strong>Züge</strong> sofort anhalten!<br />
Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden)“,<br />
b) auf anderen Fernsprechverbindungen,<br />
„Betriebsgefahr, alle <strong>Züge</strong> zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle) / im<br />
Bahnhof (Name) sofort anhalten!<br />
Ich wiederhole: Betriebsgefahr, alle <strong>Züge</strong> zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle)<br />
/ im Bahnhof (Name) sofort anhalten!<br />
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden) / Hier Zug (Nummer)“.<br />
oder<br />
„Betriebsgefahr, Zug (Nummer) sofort anhalten!<br />
Ich wiederhole: Betriebsgefahr, Zug (Nummer) sofort anhalten!<br />
Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden) / Hier Zug (Nummer)“.<br />
(2) Wenn Sie einen Nothaltauftrag auf der Streckenfernsprechverbindung oder fernmündlich<br />
über Zugfunk geben, müssen Sie ihn durch Notruf ankündigen.<br />
(3) a) Ist Zugfunk nicht verfügbar, müssen Sie den Nothaltauftrag über eine andere<br />
Fernsprechverbindung geben.<br />
b) Als Zugbegleiter oder Triebfahrzeugbegleiter müssen Sie den Nothaltauftrag<br />
vom nächsten Fernsprecher - <strong>bei</strong> zweigleisiger Strecke in Fahrtrichtung des<br />
Zuges - geben. Ist ein Zugbegleiter oder Triebfahrzeugbegleiter nicht verfügbar,<br />
müssen Sie als Triebfahrzeugführer den Nothaltauftrag selbst geben.<br />
Wortlaute<br />
Ankündigen<br />
Zugfunk nicht<br />
verfügbar<br />
Ausnahme 51 zur Ril 408 gültig ab 26.06.2008
<strong>408.0581</strong> <strong>Züge</strong> <strong>fahren</strong><br />
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<strong>Verhalten</strong> <strong>bei</strong> <strong>Gefahr</strong><br />
LZB-Nothalt<br />
Ausführen<br />
Notruf<br />
Nothaltauftrag<br />
unvollständig<br />
(4) Bei einem LZB-geführten Zug müssen Sie als Triebfahrzeugführer zusätzlich<br />
zum Nothaltauftrag LZB-Nothalt geben und hier<strong>von</strong> sofort den Fahrdienstleiter<br />
verständigen. Haben Sie den LZB-Nothalt <strong>bei</strong> Halt des Zuges gegeben, müssen<br />
Sie ihn nach der Meldung an den Fahrdienstleiter zurücknehmen. Bei einem<br />
LZB-Nothalt während der Fahrt müssen Sie ihn nach Begegnung mit einem Zug<br />
im Nachbargleis, spätestens aber nach einer Fahrt <strong>von</strong> etwa 3000 m - im Tunnel<br />
möglichst am Tunnelende - zurücknehmen.<br />
(5) Wenn Sie als Triebfahrzeugführer eine in der La genannte Funkversorgungslücke<br />
verlassen und das Zugfunkgerät zeigt einen entgangenen Notruf an, haben<br />
Sie den Zug umgehend anzuhalten und die Ursache des Notrufs mit dem Fahrdienstleiter<br />
zu klären.<br />
(6) Als Triebfahrzeugführer müssen Sie einen Nothaltauftrag sofort ausführen, auch<br />
wenn Sie ihn unvollständig aufgenommen haben.<br />
4 Maßnahmen nach Abgabe des Nothaltauftrags<br />
Ergänzende<br />
Meldungen<br />
Schutz gefährdeter<br />
<strong>Züge</strong><br />
Beteiligte<br />
verständigen<br />
(1) Sie müssen den Nothaltauftrag, soweit erforderlich, nach der Durchsage begründen.<br />
Erst danach dürfen Sie ergänzende Meldungen entgegennehmen und rückfragen.<br />
Als Triebfahrzeugführer dürfen Sie ergänzende Meldungen erst nach<br />
dem Nothaltauftrag der Zugfunk-Bedienstelle geben. Als Fahrdienstleiter müssen<br />
Sie den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden bestätigen.<br />
(2) a) Als Triebfahrzeugführer müssen Sie die Gleise nach vorn beobachten, sofern<br />
Sie das Fahrzeug nicht nach Abschnitt 3 Absatz 3 b verlassen müssen. Bei<br />
Annäherung eines gefährdeten Zuges müssen Sie Signal Sh 3 geben; erscheint<br />
dies nicht ausreichend, müssen Sie Signal Sh 5 geben. Wenn Sie das<br />
Fahrzeug verlassen, müssen Sie <strong>bei</strong> Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine<br />
Handleuchte mitnehmen.<br />
b) Als Zugbegleiter oder Triebfahrzeugbegleiter müssen Sie die Gleise beobachten<br />
und gefährdete <strong>Züge</strong> mit Signal Sh 3 anhalten. Da<strong>bei</strong> müssen Sie einem<br />
Zug möglichst entgegenlaufen und <strong>bei</strong> Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine<br />
Handleuchte mitnehmen. Wenn Sie zur Abgabe des Nothaltauftrags nach<br />
Abschnitt 3 Absatz 3 b zum Fernsprecher laufen, müssen Sie sinngemäß<br />
handeln.<br />
(3) a) Die Zugfunk-Bedienstelle teilt Ihnen als beteiligter Fahrdienstleiter auf Anfrage<br />
mit, welche <strong>Züge</strong> den Nothaltauftrag quittiert haben.<br />
b) Wurde vom Zugpersonal ein Nothaltauftrag gegeben, müssen Sie als Fahrdienstleiter<br />
das Zugpersonal verständigen, sobald feststeht, dass keine <strong>Züge</strong><br />
mehr zu erwarten sind.<br />
c) Als Zugpersonal brauchen Sie Maßnahmen nach Absatz 2 nicht durchzuführen,<br />
wenn Ihnen der Fahrdienstleiter mitgeteilt hat, dass keine <strong>Züge</strong> mehr zu<br />
erwarten sind.<br />
5 Weiterfahrt<br />
Als Triebfahrzeugführer eines Zuges, der wegen drohender <strong>Gefahr</strong> angehalten worden<br />
ist, dürfen Sie nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters weiter<strong>fahren</strong>.<br />
Ausnahme 51 zur Ril 408 gültig ab 26.06.2008
<strong>Züge</strong> <strong>fahren</strong> <strong>408.0581</strong><br />
<strong>Verhalten</strong> <strong>bei</strong> <strong>Gefahr</strong> <strong>Seite</strong> 3 <strong>von</strong> 3<br />
6 Nachweis<br />
Als Fahrdienstleiter müssen Sie Meldungen, Aufträge und Maßnahmen nachweisen.<br />
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Ausnahme 51 zur Ril 408 gültig ab 26.06.2008