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GEMEINDEORDNUNG - St. Ansgarii Gemeinde

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g. die Bestimmung über Zahl, Zeit und Ordnung der regelmäßigen<br />

Gottesdienste im Einvernehmen mit den Pastoren/innen und<br />

h. die Bestimmung über die Kollekten und sonstigen Sammlungen im<br />

Ein ver neh men mit der Diakonie.<br />

(3) Der Kirchenvorstand kann für einzelne Arbeitsbereiche Arbeitsgruppen<br />

aus dem Kreise der <strong>Gemeinde</strong>mitglieder berufen, von denen<br />

mindestens zwei dem Kirchenvorstand angehören sollen.<br />

IV. Von den Bauherren/innen<br />

§ 16<br />

Das Bauherrenamt wird von mindestens drei, höchstens vier Kon ventsmit<br />

glie dern ver wal tet, deren jedes vom Konvent auf die Dauer von sechs*<br />

Jahren in geheimer Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen <strong>St</strong>immen aufgrund eines vom Kir chen vor stand aufzustellenden<br />

Wahl auf sat zes gewählt wird, wobei <strong>St</strong>immenthaltungen nicht<br />

berücksichtigt werden. Der Wahlaufsatz muss mindestens einen Namen<br />

enthalten. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach dem Freiwerden der<br />

<strong>St</strong>elle zu er fol gen. Die Wie der wahl/der des Ausscheidenden ist zulässig.<br />

§ 8 Abs. 3 und 4 finden ent spre chen de An wen dung.<br />

§ 17<br />

Jede/r Bauherr/in ist berechtigt, sein/ihr Amt zum Schluss eines Kalenderjahres<br />

nie der zu le gen, mit Zu stim mung des Kirchenvorstandes auch<br />

*) Beschlossen in der Versammlung des Konvents der <strong>St</strong>. <strong>Ansgarii</strong>-<strong>Gemeinde</strong> am<br />

29. Januar 2006; genehmigt vom Kirchenausschusses der Brem. Ev. Kirche im<br />

März 2006 [gilt für Bauherren, die ab 2007 gewählt sind; für zuvor gewählte und<br />

noch im Amt befindliche Bauherren beträgt die Amtszeit unverändert 10 Jahre].<br />

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