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GEMEINDEORDNUNG - St. Ansgarii Gemeinde

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ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu<br />

unterzeichnen.<br />

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder<br />

des am tie ren den Kirchen vor stan des anwesend sind. Er entscheidet<br />

in geheimer Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen <strong>St</strong>immen, wobei <strong>St</strong>immenthaltungen unberücksichtigt bleiben.<br />

§ 23<br />

Der Wahlaufsatz soll, sofern genügend Bewerbungen vorliegen, die<br />

Namen von drei wähl ba ren Geistlichen enthalten.<br />

§ 24<br />

Die Berufung und Anstellung der Pastoren/innen sowie die Regelung<br />

ihrer Dienst be zü ge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der<br />

Bremischen Evan ge li schen Kirche.<br />

§ 25<br />

Den Pastoren/innen obliegt es, die Gottesdienste nach der in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> geltenden Ordnung zu halten, die Sakramente zu verwalten,<br />

die Amtshandlungen zu vollziehen, die Seelsorge auszuüben und das<br />

<strong>Gemeinde</strong>leben in jeder Weise zu pflegen. Die Konfirmandenarbeit wird<br />

von ihnen bzw. von <strong>Gemeinde</strong>diakonen/innen unter ihrer theologischen<br />

Begleitung und Verantwortung geleistet. Sie sind in ihrer Amtsführung an<br />

ihr Ordinationsgelübde und an die Richtlinien ihres Berufungsschreibens<br />

sowie an diese <strong>Gemeinde</strong>ordnung gebunden.<br />

§ 26<br />

(1) Der Kirchenvorstand erlässt eine Dienstordnung für den/die Pastor/<br />

innen.<br />

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