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GEMEINDEORDNUNG - St. Ansgarii Gemeinde

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(2) Bei kurzfristiger Verhinderung und während des Urlaubs haben sich<br />

die Pastoren/innen gegenseitig zu vertreten. Bei länger andauernder Verhinderung<br />

hat der/die verhinderte Pastor/in tunlichst für Vertretung zu<br />

sorgen. Vertretungen durch nicht der <strong>Gemeinde</strong> angehörende Pastoren/<br />

innen bedürfen der Verständigung zwischen dem/der verwaltenden Bauherrn/in<br />

und dem/der zu vertretenden Pastor/in.<br />

§ 27<br />

(1) Die Dauer des den Pastoren/innen alljährlich zustehenden Erholungsurlaubs<br />

rich tet sich nach den allgemeinen in der Bremischen Evangelischen<br />

Kir che geltenden Be stim mun gen. Über die Zeit desselben haben<br />

sie sich untereinander zu verständigen und da rauf zu achten, daß je weils<br />

ei ne/r von ihnen zur Wahrnehmung der Amtsgeschäfte an we send ist.<br />

Der/Die ver wal ten de Bauherr/in ist von dem Urlaub und der Regelung der<br />

Ver tre tung rechtzeitig zu ver stän di gen.<br />

(2) Wenn ein/e Pastor/in sich außerhalb des Urlaubs von Bremen entfernen<br />

will, so bedarf es da zu, falls er/sie dadurch länger als vier Tage an der<br />

Wahr neh mung der Amts ge schäf te ge hin dert sein würde, des vor he ri gen<br />

Einverständnisses des/der verwaltenden Bau herrn/in.<br />

§ 28<br />

(1) Für die Versetzung der Pastoren/innen in den Ruhestand sind die für<br />

die Bre mi sche Evan ge li sche Kirche geltenden Gesetze maßgebend.<br />

(2) Wünscht ein/e Pastor/in, aus seinem/ihrem Amt auszuscheiden, so<br />

hat er/sie dem Kir chen vor stand über den/die jeweilige/n verwaltenden<br />

Bauherrn/in diesen Wunsch vor Ein rei chung seines Ent las sungs ge suchs<br />

an den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche, spätestens<br />

drei Monate vor dem beabsichtigten Ter min des Aus schei dens,<br />

bekanntzugeben.<br />

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