GEMEINDEORDNUNG - St. Ansgarii Gemeinde
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GRUNDARTIKEL<br />
Die <strong>St</strong>. <strong>Ansgarii</strong>-<strong>Gemeinde</strong> in Bremen gründet sich auf das Evangelium<br />
von Je sus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den<br />
Be kennt nis sen der Reformation neu ans Licht getreten ist.<br />
I. Von der <strong>Gemeinde</strong>, ihren Mitgliedern und Organen<br />
§ 1<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> ist als evangelische <strong>Gemeinde</strong> eine Körperschaft des<br />
ö fent li chen Rechts und ein selbständiges Glied der Bremischen Evangelischen<br />
Kir che.<br />
§ 2<br />
(1) <strong>Gemeinde</strong>mitglieder sind alle Angehörigen der Bremischen Evan geli<br />
schen Kir che, die im Kirchspiel der <strong>Gemeinde</strong> wohnen, sofern sie nicht<br />
ihren Übertritt zu ei ner anderen Ge mein de erklärt haben oder auf grund<br />
landeskirchlicher Be stim mun gen einer anderen Kir che an ge hö ren, und<br />
die außerhalb des Kirchspiels Woh nen den, die sich ihr durch schrift li che<br />
Ubertrittserklärung angeschlossen haben.<br />
(2) Den <strong>Gemeinde</strong>mitgliedern stehen hinsichtlich des aktiven und passiven<br />
Wahlrechts für alle <strong>Gemeinde</strong>organe und hinsichtlich der Inanspruchnahme<br />
von Amtshandlungen die Personen gleich, welche diese Rechte<br />
aufgrund von Vereinbarungen mit einer anderen Landeskirche vom<br />
Kirchenvorstand verliehen bekommen haben.<br />
§ 3<br />
Die Angelegenheiten der <strong>Gemeinde</strong> werden von dem Konvent, dem<br />
Kir chen vor stand, den Bau her ren/innen, den Pastoren/innen und der Diakonie<br />
wahrgenommen.<br />
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