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GEMEINDEORDNUNG - St. Ansgarii Gemeinde

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§ 20<br />

(1) Die Bauherren/innen wählen aus ihrer Mitte auf jeweils mindestens<br />

ein Jahr den/die ver wal ten de/n Bau herrn/in sowie dessen/deren<br />

<strong>St</strong>ellvertreter/in.<br />

(2) Der/Die verwaltende Bauherr/in führt im Einvernehmen mit den an deren<br />

Bauherren/innen die Ge schäf te der laufenden Verwaltung.<br />

(3) Die Bauherren/innen können den/die verwaltende/n Bauherrn/in mit<br />

der Er le di gung be stimm ter Angelegenheiten betrauen. Unbeschadet<br />

dessen obliegt dem/der ver wal ten den Bauherrn/in:<br />

a. die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Kon vents und<br />

des Kir chen vor stan des,<br />

b. die Ausführung der Beschlüsse des Konvents, soweit sie nicht<br />

dem Kir chen vor stand über tra gen ist, und der Be schlüs se des<br />

Kirchenvorstandes,<br />

c. die Aufsicht über die Gebäude und das Inventar,<br />

d. die äußere Ordnung der Tätigkeit der Pastoren/innen, ge ge be nen falls<br />

die Re ge lung ihrer Ver tre tung in Verhinderungsfällen,<br />

e. die Einteilung der Tätigkeit der <strong>Gemeinde</strong>angestellten in Füh lung mit<br />

den Pas to ren/innen,<br />

f. die Aufsicht über die Führung der <strong>Gemeinde</strong>kartei und der<br />

Kon vents lis te.<br />

(4) Dem/Der wirtschaftsführenden Bauherrn/in obliegt die Vorbereitung<br />

des Haushaltsplans und der Jahresrechnung.<br />

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