Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal
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<strong>Beschwerde</strong> zu Beschluss im <strong>Löschungsverfahren</strong> n. §66 MarkenG<br />
„Die <strong>Beschwerde</strong> des X gegen den Beschluss der Markenabteilung …<br />
müsste zulässig und begründet sein. Insoweit ist der Gegenstand und<br />
Umfang der <strong>Beschwerde</strong>einlegung zu klären (was vorliegend<br />
unproblematisch ist, da X nur den Beschluss vollständig/teilweise<br />
angreift). Hier wurde gegen den Beschluss <strong>Beschwerde</strong> eingelegt und<br />
diese spezifiziert auf vollständige Löschung/Teillöschung der Waren/DL<br />
„…“ wegen Schutzhindernis soundso.“<br />
A. Gebührenzahlung n. §§64a MarkenG i.V.m. 2, 5 PatKostG, PatKostZV<br />
- Fälligkeit n. §3 I PatKostG<br />
- ist gemäß Sachverhalt (SV) rechtzeitig erfolgt (ja/nein)<br />
- z.B. Barzahlung nach §1 I Nr. 1 PatKostZV, wobei n. §2 Nr. 1<br />
PatKostZV der Tag der Einzahlung gilt; mit Überweisung nach §1I Nr.<br />
2 PatKostZV, wobei n. §2 Nr. 2 PatKostZV der Tag der Gutschrift gilt;<br />
mit Einzugsermächtigung nach §1I Nr. 4 PatKostZV, wobei n. §2 Nr.<br />
4 PatKostZV der Tag der Gutschrift gilt<br />
- Gebührenhöhe n. § 2 I PatKostG i.V.m. Anlage Nr. 401 100 500 €<br />
- Zu beachten: Rücknahmefiktion bei Nichtzahlung oder nicht<br />
vollständiger Zahlung n. §6 II PatKostG<br />
B. Zulässigkeit der <strong>Beschwerde</strong><br />
I. Statthaftigkeit<br />
a. <strong>Beschwerde</strong>fähige Entscheidung n. §66 I Nr. 1 MarkenG<br />
Beschluss der Markenabteilung, gegen den keine Erinnerung nach<br />
§64 I Nr. 1 MarkenG gegeben ist.<br />
Lässt der SV offen, ob der angegriffene Beschluss der<br />
Markenabteilung von Beamten des höheren oder gehobenen<br />
Dienstes erlassen wurde, was wegen §64 I MarkenG entscheidend<br />
für die Statthaftigkeit der <strong>Beschwerde</strong> ist, ist darauf zu verweisen,<br />
dass der Löschungsbeschluss der Markenabteilung durch 3<br />
Mitglieder des Patentamts erging, nach §56 III Nr. 1, 2 MarkenG,<br />
also rechtskundige oder technische Beamte des höheren Dienstes<br />
nach § 26 I PatG. Daher nach §56 III Nr. 3 MarkenG keine<br />
Übertragung möglich, also nach §64 I Nr. 1 MarkenG keine<br />
Erinnerung.<br />
Nicht anwendbar auch die seit 01.10.2009 geltende neue Rechtslage<br />
nach §§66 I, 64 VI i.V.m. 165 III MarkenG.<br />
b. Einlegung durch Beteiligten n. §66 I Nr. 2 MarkenG<br />
i.d.R. unzweifelhaft von Verfahrensbeteiligten erfolgt.<br />
Sonderregelung z.B. für Einlegung durch bisher nicht beteiligten<br />
Rechtsnachfolger im eigenen Namen nach Umschreibung oder<br />
Eingang des Antrags auf Umschreibung i.S.v. §28 II MarkenG.<br />
1
II.<br />
Beschwer<br />
„Beschwer ist das besondere Rechtschutzbedürfnis für die Anrufung<br />
der höheren Instanz, nämlich des aus der angefochtenen<br />
Entscheidung Beschwerten. Er muss also das vorinstanzliche<br />
Begehren zumindest teilweise weiterverfolgen. Nach aktueller<br />
Rechtssprechung stellt die <strong>Beschwerde</strong>einlegung auf den<br />
Entscheidungszeitpunkt ab. Das Rechtsmittel muss gerade der<br />
Beseitigung der Beschwer dienen.“<br />
Merke: Ein Teilverzicht (im Sinne einer am wohlverstandenen<br />
Interesse vorzunehmenden Auslegung) und eine eventuell hierdurch<br />
eingetretene Teilerledigung der Hauptsache führt bereits deshalb<br />
nicht zum Wegfall der Beschwer weil die aus der fortbestehenden<br />
Löschungsanordnung resultierende formelle Beschwer ebenfalls<br />
fortbesteht, unabhängig davon ob vollständige oder nur teilweise<br />
Erledigung eingetreten ist.<br />
III.<br />
Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
„Form §64 MarkenVO, Frist, Inhalt, Einlegungsort etc. einschließlich<br />
des Vorliegens der für eine wirksame Einlegung vorliegenden<br />
Prozesshandlungsvoraussetzungen stellen hier kein Problem dar.“<br />
Frist: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses,<br />
schriftlich beim DPMA (§ 66 II MarkenG)<br />
Keine Verspätungsgrundsätze im <strong>Beschwerde</strong>verfahren<br />
<strong>Beschwerde</strong> ist zulässig!<br />
C. Begründetheit der <strong>Beschwerde</strong><br />
„Die <strong>Beschwerde</strong> des X (Markeninhaber) ist begründet, wenn sich im<br />
Rahmen des angefallenen <strong>Beschwerde</strong>gegenstands das von Y<br />
(Antragsteller) als Antragssteller des <strong>Löschungsverfahren</strong>s zuletzt<br />
verfolgte Rechtsschutzziel (die zu prüfenden Anträge) im<br />
Entscheidungszeitpunkt als unzulässig oder unbegründet erweist und<br />
deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist – oder die Sache<br />
unter Aufhebung des Beschlusses an das DPMA zurückzuverweisen ist.“<br />
Oder<br />
„ Die <strong>Beschwerde</strong> des Y (Antragsteller) ist begründet, wenn der<br />
Löschungsantrag zulässig und begründet ist.“<br />
2
Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand zum Zeitpunkt des Schlusses<br />
der mündlichen Verhandlung, also das zuletzt verfolgte Begehren. Dieser<br />
Verfahrensgegenstand ist deshalb zu klären (oft unproblematisch<br />
erkennbar).<br />
I. Gegenstand der <strong>Beschwerde</strong><br />
Angefallen zur Entscheidung in der <strong>Beschwerde</strong>instanz ist der<br />
Verfahrensgegenstand der ersten Instanz und zwar im Umfang der<br />
erkennbaren ggf. auszulegenden Anträge bzw. Rechtschutzziele der<br />
Beteiligten (=der <strong>Beschwerde</strong>gegenstand) im Entscheidungszeitpunkt.<br />
Nur der Antragssteller bestimmt den Untersuchungsgegenstand erster<br />
Instanz durch Antragsziel und Lebenssachverhalt.<br />
Verfahrensgegenstand der <strong>Beschwerde</strong> kann nur das in erster Instanz<br />
streitgegenständliche Löschungsbegehren sein. Weitergehende<br />
Löschungsgründe scheiden aus und könnten (wenn der <strong>Beschwerde</strong>führer<br />
auch Antragssteller wäre) über die Regeln der Klageänderung bzw. –<br />
erweiterung gemäß §263 ff oder 533 ZPO eingebracht werden, bei einer<br />
Verfahrensstellung als <strong>Beschwerde</strong>gegner über die Anschlussbeschwerde.<br />
Einschränkung des <strong>Beschwerde</strong>gegenstands während der mündlichen<br />
Verhandlung zur <strong>Beschwerde</strong> möglich durch „Verzichtserklärung“ (z.B.<br />
Verzicht auf bestimmte W/DL) ex nunc nach §48 MarkenG, mündlich zu<br />
Protokoll nach §297 I ZPO möglich; aber: wirkt nicht ex tunc, so wie<br />
Löschung (nach §50 oder §51 MArkenG) es tun würde!<br />
Aber: Beschränkung eines Oberbegriffs auf mehrere Unterbegriffe (ohne<br />
„nämlich“ oder „und zwar“) kann eine ersichtliche Täuschungsgefahr i.S.v.<br />
§8 II Nr. 4 MarkenG hervorrufen, falls diese Unterbegriffe einen<br />
beschreibenden Charakter des Oberbegriffs beseitigen würden (z.B. von<br />
Zuckerwaren auf bspw. Salzlakritz und kandierte Früchte; sind das noch<br />
Zuckerwaren?!?). Unterbegriffe müssen für den Verkehr „ohne<br />
weiteres“ dem Oberbegriff zuzuordnen sein. Daher unzulässig!<br />
Achtung! Mündliche Verhandlung nicht zwingend notwendig, s. § 69<br />
MarkenG<br />
„Gegenstand der <strong>Beschwerde</strong> sind die von der Antragsstellerin<br />
vorgetragenen Löschungsgründe des erstinstanzlichen<br />
<strong>Löschungsverfahren</strong>s. Es ist deshalb die Zulässigkeit und Begründetheit<br />
des Löschungsantrages nach §8 II Nr. 1 MarkenG bezogen auf den<br />
Entscheidungszeitpunkt zu prüfen.“ (und nicht der angegriffene Beschluss<br />
auf evtl. Rechtsfehler)<br />
Prüfung des Löschungsbegehrens<br />
II.<br />
Zulässigkeit und Begründetheit des Löschungsantrags<br />
3
a. Gebührenzahlung<br />
Nach §2 I PatKostG mit Antrag fällige Gebühr von derzeit 300€ (Nr.<br />
333300), ansonsten Nicht-Vornahmefiktion nach §6 II PatKostG;<br />
§1 I PatKostZV Weg der Zahlung, §2 PatKostZV Tag der Zahlung.<br />
b. Zulässige Antragsstellung<br />
Antrag nach §54 I Nr. 1 i.V.m. §§ 42, 41 MarkenV (§§44, 43 bei Int.<br />
Reg.)<br />
bestimmt den Verfahrensgegenstand kontradiktorisch,<br />
Dispositionsgrundsatz hat Vorrang ggü. Amtsermittlungsgrundsatz;<br />
allein der Antragsteller bestimmt den Untersuchungsgegenstand durch<br />
Antragsziel und Lebenssachverhalt.<br />
Antrag unter Verwendung des Formblatts inkl. den in Abs. 2 Nr. 1-4<br />
angegebenen weiteren Angaben.<br />
welche Löschungsgründe? Evtl. verfahrensfehlerhafte Eintragung?<br />
Antragsänderung, insbesondere Erweiterung ist zu behandeln nach §<br />
82 I MarkenG i.V.m. § 260 ZPO (Klagehäufung), §§ 263, 264, 267 ZPO<br />
(Klageänderung) a.) bedarf der Zustimmung des Antragsgegners /<br />
Beklagten, rügeloses Einlassen § 267 ZPO oder b.) vom Gericht als<br />
sachdienlich erachtet §263 ff oder 533 ZPO<br />
c. Antragsberechtigung<br />
Jedermann, da Popularantrag nach §54 I Nr. 2 MarkenG<br />
d. Ausschlussfrist nach §50 II Nr. 2 MarkenG<br />
Löschungsgründe §8 II Nr. 1-3 nur innerhalb von 10 Jahren gültig.<br />
Liegt i.d.R. vor<br />
e. Entgegenstehende Rechtskraft §§322, 325 ZPO<br />
Steht ein Beschluss entgegen? Wenn überhaupt, sind lt. §322 ZPO nur<br />
Entscheidungen deutscher Gerichte materiell rechtskräftig, und dann hier<br />
auch nur Entscheidungen, die denselben Verfahrensgegenstand betreffen<br />
(und nicht z.B. das Anmeldeverfahren an sich oder so).<br />
f. Begründetheit des Löschungsbegehrens §50 I, II i.V.m. §8 II Nr. 1<br />
MarkenG<br />
• Löschungsgründe: absolute Schutzhindernisse §§ 54, 50<br />
MarkenG i.V.m. §§ 3, 7, 8 MarkenG<br />
beachte: Besonderheiten in § 50 II – IV MarkenG<br />
- Vorliegen der Hindernisse im Entscheidungszeitpunkt bei<br />
§§ 3, 7, 8 II Nr. 1 - 9 MarkenG<br />
- Nur wenn Antrag innerhalb von 10 Jahre nach Eintragung<br />
bei § 8 II Nr. 1, 2, 3 MarkenG<br />
4
- Löschung von Amts wegen bei § 8 II Nr. 4 - 10 MarkenG,<br />
siehe § 50 III MarkenG<br />
• Teillöschung von W/DL möglich schutzunfähige Einzelware/-<br />
dienstleistung führt zur Löschung des Oberbegriffs<br />
Hier werden die betreffenden Schutzhindernisse geprüft!<br />
Bei IR-Marken Prüfungskompetenz des DPMA nach §§115 I, 107<br />
MarkenG i.V.m. Art 6quinquies B Ziff. 1-3 PVÜ prüfen. Telle-quelle!<br />
Anmerkungen:<br />
− Widerspruch des Markeninhabers innerhalb von 2 Monaten nach<br />
Zustellung der Mitteilung <strong>Löschungsverfahren</strong> (von Amts<br />
wegen), sonst direkte Löschung<br />
− Strohmann: Prinzipiell erlaubt, s. „Popularantrag“; jedoch bei<br />
Unterlaufen geltenden Rechts unzulässig Strohmann ist dem<br />
wirklichen Antragsteller gleichzusetzen, z. B. ist in der<br />
Rechtsprechung ferner anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger<br />
sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines<br />
“Strohmanns“ entziehen kann; s. §§ 322, 325 ZPO; lediglicher<br />
Anscheinsbeweis ist abzulehnen!<br />
− Nichtangriffsabrede: Im Nichtigkeitsverfahren hat eine<br />
Nichtangriffsabrede die Unzulässigkeit der Klage zur Folge;<br />
Verstoß gegen prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben (§<br />
242 BGB)<br />
− Wirkung der Löschung (absolute SH): ex tunc!<br />
− Keine Verspätungsgrundsätze im <strong>Beschwerde</strong>verfahren<br />
− Mündliche Verhandlung nicht zwingend notwendig, s. § 69<br />
MarkenG<br />
D. Ergebnis bzw. Zwischenergebnis:<br />
„<strong>Beschwerde</strong> hat Erfolg (bzw. keinen Erfolg), weil der auf …gestützte<br />
Löschungsantrag auch im jetzigen Entscheidungszeitpunkt bezogen auf<br />
die W/DL „…“ zulässig und begründet ist.“<br />
Evtl. hilfsgutachterliche Anschlussbeschwerde nötig:<br />
Anschlussbeschwerde nach § 82 MarkenG i.V.m. § 567 III ZPO<br />
Im Vorfeld zu erörtern und auszulegen, falls nur „hilfsweise“ beantragt,<br />
daher in so einem Fall Auslegung der Erklärungen nach §133, 157 BGB.<br />
5
A. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde<br />
I. rechtswirksame <strong>Beschwerde</strong> nach §567 III ZPO im<br />
Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor? i.d.R. der Fall!<br />
II.<br />
Keine Beschwer, aber Rechtsschutzbedürfnis<br />
III.<br />
Erforderlich ist keine Beschwer! Erforderlich ist nur ein<br />
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, was i.d.R. zu bejahen sein<br />
dürfte, da mir über die Anschlussbeschwerde eine<br />
Antragserweiterung iS der Einbringung neuer<br />
Schutzentziehungsgründe und im Hinblick auf die Erweiterung<br />
des Begehrens auf weitere bisher nicht angegriffene W/DL<br />
möglich ist und offen ist, ob das BPatG in der Sache bzgl. Der<br />
bisher durchgreifenden Gründe die Auffassung des DPMA teilt.<br />
Zulässige Einlegung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />
a. Einlegungsort: BPatG (Devolutiveffekt), Zeitpunkt<br />
Einlegung bis Schluss der mündlichen Verhandlung bei BPatG<br />
möglich, d.h. bis Entscheidung über die Hauptbeschwerde. Beides<br />
i.d.R. unproblematisch zu erkennen<br />
b. Form<br />
Einlegung grds. schriftlich, kann aber auch zu Protokoll erklärt<br />
werden (§569 III ZPO), erst recht zu Protokoll des Richters,<br />
wenn der Vorsitzende dies gestattet. Setzt eine Feststellung im<br />
Protokoll nach §160 III Nr. 2 ZPO voraus, z.B. durch<br />
Protokollierung der Anträge.<br />
Keine Gebühr erforderlich!!<br />
c. Bedingte Erhebung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />
Nach neuer geltender Rechtssprechung ist auch hilfsweise<br />
Erhebung zulässig, z.B. auch im Rahmen einer hilfsweisen<br />
Erweiterung des Löschungsgrunds, in dem zugleich die hilfsweise<br />
Einlegung einer Anschlussbeschwerde gesehen werden kann.<br />
d. Bedingungseintritt?<br />
Bedingungseintritt ist i.d.R. zu unterstellen. Wenn nicht, gilt<br />
Anschlussbeschwerde als nicht erhoben, z.B. wenn die<br />
<strong>Beschwerde</strong> keinen Erfolg hat (??)<br />
Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung mit Unzulässigkeit<br />
oder Rücknahme der <strong>Beschwerde</strong><br />
e. Verspätung nach §§ 296 II, 282 ZPO<br />
Der Verspätungseinwand scheitert i.d.R. bereits, weil in<br />
Verfahren mit Amtsermittlung die Regeln der ZPO über die<br />
Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht für anwendbar<br />
erklärt werden können.<br />
6
B. Begründetheit der Anschlussbeschwerde<br />
I. Gegenstand der Anschlussbeschwerde<br />
Geltend gemacht ist/sind Gründe des §50 i.V.m. z.B. §8 II Nr.<br />
1/2 MarkenG…<br />
II.<br />
Zulässigkeit der Antragserweiterung<br />
1. nachträgliche Geltendmachung, §82 I i.V.m. §§ 263, 260 ZPO<br />
Es liegt eine nachträgliche Klageerweiterung i.S.v. §260 ZPO vor,<br />
auf die nach stehender Rechtssprechung §§263, 267 ZPO<br />
anzuwenden ist, und nicht nur ein Fall des §264 Nr. 1ZPO, da es<br />
sich um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen<br />
Verfahrensgegenstand und nicht nur um andere rechtliche<br />
Ausführungen handelt.<br />
2. Rechtshängigkeit - §§569 III, 261 II ZPO<br />
Gemäß §261 II ZPO kann die Rechtshängigkeit eines neuen<br />
Löschungsanspruchs auch durch Geltendmachung in der<br />
mündlichen Verhandlung eintreten, ohne dass es der strengen<br />
formalen Vorraussetzungen der Zustellung eines<br />
verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bedarf.<br />
3. Sachdienlichkeit (oder Einwilligung)<br />
Einwilligung scheitert i.d.R.. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn sie<br />
objektiv prozesswirtschaftlich ist, insbesondere der bisherige<br />
Streitstoff verwertbar bleibt und die Zulassung die endgültige<br />
Beilegung des Streits fördert, wobei auch hier gewisse<br />
Verzögerungen hinzunehmen sind.<br />
4. Verspätung? Siehe oben<br />
III.<br />
Zulässigkeit des Antrags<br />
Weitere Gebühren fallen nicht an, so bleibt:<br />
1. zulässige Antragsstellung n. §54 I 1 i.V.m. §§41, 42<br />
MarkenV (oder i.V.m. §§44, 43 MarkenV bei IR Marke)<br />
i.d.R. zu Protokoll in der <strong>Beschwerde</strong>instanz<br />
2. Antragsberechtigung § 54 I Nr. 2 MarkenV<br />
3. Ausschluss nach § 50 II Nr. 2 MarkenV<br />
Vor Ablauf von 10 Jahren!!<br />
7
IV.<br />
Begründetheit des Antrags<br />
Hier sind die neuen Löschungsgründe bzw. Schutzhindernisse<br />
zu prüfen!<br />
C. Ergebnis<br />
Die Anschlussbeschwerde ist begründet/unbegründet<br />
Evtl. Kostenauferlegung: §71 MarkenG<br />
8