22.11.2013 Aufrufe

Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal

Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal

Prüfungsschema Beschwerde Löschungsverfahren - Kandidatenportal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Beschwerde</strong> zu Beschluss im <strong>Löschungsverfahren</strong> n. §66 MarkenG<br />

„Die <strong>Beschwerde</strong> des X gegen den Beschluss der Markenabteilung …<br />

müsste zulässig und begründet sein. Insoweit ist der Gegenstand und<br />

Umfang der <strong>Beschwerde</strong>einlegung zu klären (was vorliegend<br />

unproblematisch ist, da X nur den Beschluss vollständig/teilweise<br />

angreift). Hier wurde gegen den Beschluss <strong>Beschwerde</strong> eingelegt und<br />

diese spezifiziert auf vollständige Löschung/Teillöschung der Waren/DL<br />

„…“ wegen Schutzhindernis soundso.“<br />

A. Gebührenzahlung n. §§64a MarkenG i.V.m. 2, 5 PatKostG, PatKostZV<br />

- Fälligkeit n. §3 I PatKostG<br />

- ist gemäß Sachverhalt (SV) rechtzeitig erfolgt (ja/nein)<br />

- z.B. Barzahlung nach §1 I Nr. 1 PatKostZV, wobei n. §2 Nr. 1<br />

PatKostZV der Tag der Einzahlung gilt; mit Überweisung nach §1I Nr.<br />

2 PatKostZV, wobei n. §2 Nr. 2 PatKostZV der Tag der Gutschrift gilt;<br />

mit Einzugsermächtigung nach §1I Nr. 4 PatKostZV, wobei n. §2 Nr.<br />

4 PatKostZV der Tag der Gutschrift gilt<br />

- Gebührenhöhe n. § 2 I PatKostG i.V.m. Anlage Nr. 401 100 500 €<br />

- Zu beachten: Rücknahmefiktion bei Nichtzahlung oder nicht<br />

vollständiger Zahlung n. §6 II PatKostG<br />

B. Zulässigkeit der <strong>Beschwerde</strong><br />

I. Statthaftigkeit<br />

a. <strong>Beschwerde</strong>fähige Entscheidung n. §66 I Nr. 1 MarkenG<br />

Beschluss der Markenabteilung, gegen den keine Erinnerung nach<br />

§64 I Nr. 1 MarkenG gegeben ist.<br />

Lässt der SV offen, ob der angegriffene Beschluss der<br />

Markenabteilung von Beamten des höheren oder gehobenen<br />

Dienstes erlassen wurde, was wegen §64 I MarkenG entscheidend<br />

für die Statthaftigkeit der <strong>Beschwerde</strong> ist, ist darauf zu verweisen,<br />

dass der Löschungsbeschluss der Markenabteilung durch 3<br />

Mitglieder des Patentamts erging, nach §56 III Nr. 1, 2 MarkenG,<br />

also rechtskundige oder technische Beamte des höheren Dienstes<br />

nach § 26 I PatG. Daher nach §56 III Nr. 3 MarkenG keine<br />

Übertragung möglich, also nach §64 I Nr. 1 MarkenG keine<br />

Erinnerung.<br />

Nicht anwendbar auch die seit 01.10.2009 geltende neue Rechtslage<br />

nach §§66 I, 64 VI i.V.m. 165 III MarkenG.<br />

b. Einlegung durch Beteiligten n. §66 I Nr. 2 MarkenG<br />

i.d.R. unzweifelhaft von Verfahrensbeteiligten erfolgt.<br />

Sonderregelung z.B. für Einlegung durch bisher nicht beteiligten<br />

Rechtsnachfolger im eigenen Namen nach Umschreibung oder<br />

Eingang des Antrags auf Umschreibung i.S.v. §28 II MarkenG.<br />

1


II.<br />

Beschwer<br />

„Beschwer ist das besondere Rechtschutzbedürfnis für die Anrufung<br />

der höheren Instanz, nämlich des aus der angefochtenen<br />

Entscheidung Beschwerten. Er muss also das vorinstanzliche<br />

Begehren zumindest teilweise weiterverfolgen. Nach aktueller<br />

Rechtssprechung stellt die <strong>Beschwerde</strong>einlegung auf den<br />

Entscheidungszeitpunkt ab. Das Rechtsmittel muss gerade der<br />

Beseitigung der Beschwer dienen.“<br />

Merke: Ein Teilverzicht (im Sinne einer am wohlverstandenen<br />

Interesse vorzunehmenden Auslegung) und eine eventuell hierdurch<br />

eingetretene Teilerledigung der Hauptsache führt bereits deshalb<br />

nicht zum Wegfall der Beschwer weil die aus der fortbestehenden<br />

Löschungsanordnung resultierende formelle Beschwer ebenfalls<br />

fortbesteht, unabhängig davon ob vollständige oder nur teilweise<br />

Erledigung eingetreten ist.<br />

III.<br />

Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

„Form §64 MarkenVO, Frist, Inhalt, Einlegungsort etc. einschließlich<br />

des Vorliegens der für eine wirksame Einlegung vorliegenden<br />

Prozesshandlungsvoraussetzungen stellen hier kein Problem dar.“<br />

Frist: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses,<br />

schriftlich beim DPMA (§ 66 II MarkenG)<br />

Keine Verspätungsgrundsätze im <strong>Beschwerde</strong>verfahren<br />

<strong>Beschwerde</strong> ist zulässig!<br />

C. Begründetheit der <strong>Beschwerde</strong><br />

„Die <strong>Beschwerde</strong> des X (Markeninhaber) ist begründet, wenn sich im<br />

Rahmen des angefallenen <strong>Beschwerde</strong>gegenstands das von Y<br />

(Antragsteller) als Antragssteller des <strong>Löschungsverfahren</strong>s zuletzt<br />

verfolgte Rechtsschutzziel (die zu prüfenden Anträge) im<br />

Entscheidungszeitpunkt als unzulässig oder unbegründet erweist und<br />

deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist – oder die Sache<br />

unter Aufhebung des Beschlusses an das DPMA zurückzuverweisen ist.“<br />

Oder<br />

„ Die <strong>Beschwerde</strong> des Y (Antragsteller) ist begründet, wenn der<br />

Löschungsantrag zulässig und begründet ist.“<br />

2


Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand zum Zeitpunkt des Schlusses<br />

der mündlichen Verhandlung, also das zuletzt verfolgte Begehren. Dieser<br />

Verfahrensgegenstand ist deshalb zu klären (oft unproblematisch<br />

erkennbar).<br />

I. Gegenstand der <strong>Beschwerde</strong><br />

Angefallen zur Entscheidung in der <strong>Beschwerde</strong>instanz ist der<br />

Verfahrensgegenstand der ersten Instanz und zwar im Umfang der<br />

erkennbaren ggf. auszulegenden Anträge bzw. Rechtschutzziele der<br />

Beteiligten (=der <strong>Beschwerde</strong>gegenstand) im Entscheidungszeitpunkt.<br />

Nur der Antragssteller bestimmt den Untersuchungsgegenstand erster<br />

Instanz durch Antragsziel und Lebenssachverhalt.<br />

Verfahrensgegenstand der <strong>Beschwerde</strong> kann nur das in erster Instanz<br />

streitgegenständliche Löschungsbegehren sein. Weitergehende<br />

Löschungsgründe scheiden aus und könnten (wenn der <strong>Beschwerde</strong>führer<br />

auch Antragssteller wäre) über die Regeln der Klageänderung bzw. –<br />

erweiterung gemäß §263 ff oder 533 ZPO eingebracht werden, bei einer<br />

Verfahrensstellung als <strong>Beschwerde</strong>gegner über die Anschlussbeschwerde.<br />

Einschränkung des <strong>Beschwerde</strong>gegenstands während der mündlichen<br />

Verhandlung zur <strong>Beschwerde</strong> möglich durch „Verzichtserklärung“ (z.B.<br />

Verzicht auf bestimmte W/DL) ex nunc nach §48 MarkenG, mündlich zu<br />

Protokoll nach §297 I ZPO möglich; aber: wirkt nicht ex tunc, so wie<br />

Löschung (nach §50 oder §51 MArkenG) es tun würde!<br />

Aber: Beschränkung eines Oberbegriffs auf mehrere Unterbegriffe (ohne<br />

„nämlich“ oder „und zwar“) kann eine ersichtliche Täuschungsgefahr i.S.v.<br />

§8 II Nr. 4 MarkenG hervorrufen, falls diese Unterbegriffe einen<br />

beschreibenden Charakter des Oberbegriffs beseitigen würden (z.B. von<br />

Zuckerwaren auf bspw. Salzlakritz und kandierte Früchte; sind das noch<br />

Zuckerwaren?!?). Unterbegriffe müssen für den Verkehr „ohne<br />

weiteres“ dem Oberbegriff zuzuordnen sein. Daher unzulässig!<br />

Achtung! Mündliche Verhandlung nicht zwingend notwendig, s. § 69<br />

MarkenG<br />

„Gegenstand der <strong>Beschwerde</strong> sind die von der Antragsstellerin<br />

vorgetragenen Löschungsgründe des erstinstanzlichen<br />

<strong>Löschungsverfahren</strong>s. Es ist deshalb die Zulässigkeit und Begründetheit<br />

des Löschungsantrages nach §8 II Nr. 1 MarkenG bezogen auf den<br />

Entscheidungszeitpunkt zu prüfen.“ (und nicht der angegriffene Beschluss<br />

auf evtl. Rechtsfehler)<br />

Prüfung des Löschungsbegehrens<br />

II.<br />

Zulässigkeit und Begründetheit des Löschungsantrags<br />

3


a. Gebührenzahlung<br />

Nach §2 I PatKostG mit Antrag fällige Gebühr von derzeit 300€ (Nr.<br />

333300), ansonsten Nicht-Vornahmefiktion nach §6 II PatKostG;<br />

§1 I PatKostZV Weg der Zahlung, §2 PatKostZV Tag der Zahlung.<br />

b. Zulässige Antragsstellung<br />

Antrag nach §54 I Nr. 1 i.V.m. §§ 42, 41 MarkenV (§§44, 43 bei Int.<br />

Reg.)<br />

bestimmt den Verfahrensgegenstand kontradiktorisch,<br />

Dispositionsgrundsatz hat Vorrang ggü. Amtsermittlungsgrundsatz;<br />

allein der Antragsteller bestimmt den Untersuchungsgegenstand durch<br />

Antragsziel und Lebenssachverhalt.<br />

Antrag unter Verwendung des Formblatts inkl. den in Abs. 2 Nr. 1-4<br />

angegebenen weiteren Angaben.<br />

welche Löschungsgründe? Evtl. verfahrensfehlerhafte Eintragung?<br />

Antragsänderung, insbesondere Erweiterung ist zu behandeln nach §<br />

82 I MarkenG i.V.m. § 260 ZPO (Klagehäufung), §§ 263, 264, 267 ZPO<br />

(Klageänderung) a.) bedarf der Zustimmung des Antragsgegners /<br />

Beklagten, rügeloses Einlassen § 267 ZPO oder b.) vom Gericht als<br />

sachdienlich erachtet §263 ff oder 533 ZPO<br />

c. Antragsberechtigung<br />

Jedermann, da Popularantrag nach §54 I Nr. 2 MarkenG<br />

d. Ausschlussfrist nach §50 II Nr. 2 MarkenG<br />

Löschungsgründe §8 II Nr. 1-3 nur innerhalb von 10 Jahren gültig.<br />

Liegt i.d.R. vor<br />

e. Entgegenstehende Rechtskraft §§322, 325 ZPO<br />

Steht ein Beschluss entgegen? Wenn überhaupt, sind lt. §322 ZPO nur<br />

Entscheidungen deutscher Gerichte materiell rechtskräftig, und dann hier<br />

auch nur Entscheidungen, die denselben Verfahrensgegenstand betreffen<br />

(und nicht z.B. das Anmeldeverfahren an sich oder so).<br />

f. Begründetheit des Löschungsbegehrens §50 I, II i.V.m. §8 II Nr. 1<br />

MarkenG<br />

• Löschungsgründe: absolute Schutzhindernisse §§ 54, 50<br />

MarkenG i.V.m. §§ 3, 7, 8 MarkenG<br />

beachte: Besonderheiten in § 50 II – IV MarkenG<br />

- Vorliegen der Hindernisse im Entscheidungszeitpunkt bei<br />

§§ 3, 7, 8 II Nr. 1 - 9 MarkenG<br />

- Nur wenn Antrag innerhalb von 10 Jahre nach Eintragung<br />

bei § 8 II Nr. 1, 2, 3 MarkenG<br />

4


- Löschung von Amts wegen bei § 8 II Nr. 4 - 10 MarkenG,<br />

siehe § 50 III MarkenG<br />

• Teillöschung von W/DL möglich schutzunfähige Einzelware/-<br />

dienstleistung führt zur Löschung des Oberbegriffs<br />

Hier werden die betreffenden Schutzhindernisse geprüft!<br />

Bei IR-Marken Prüfungskompetenz des DPMA nach §§115 I, 107<br />

MarkenG i.V.m. Art 6quinquies B Ziff. 1-3 PVÜ prüfen. Telle-quelle!<br />

Anmerkungen:<br />

− Widerspruch des Markeninhabers innerhalb von 2 Monaten nach<br />

Zustellung der Mitteilung <strong>Löschungsverfahren</strong> (von Amts<br />

wegen), sonst direkte Löschung<br />

− Strohmann: Prinzipiell erlaubt, s. „Popularantrag“; jedoch bei<br />

Unterlaufen geltenden Rechts unzulässig Strohmann ist dem<br />

wirklichen Antragsteller gleichzusetzen, z. B. ist in der<br />

Rechtsprechung ferner anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger<br />

sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines<br />

“Strohmanns“ entziehen kann; s. §§ 322, 325 ZPO; lediglicher<br />

Anscheinsbeweis ist abzulehnen!<br />

− Nichtangriffsabrede: Im Nichtigkeitsverfahren hat eine<br />

Nichtangriffsabrede die Unzulässigkeit der Klage zur Folge;<br />

Verstoß gegen prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben (§<br />

242 BGB)<br />

− Wirkung der Löschung (absolute SH): ex tunc!<br />

− Keine Verspätungsgrundsätze im <strong>Beschwerde</strong>verfahren<br />

− Mündliche Verhandlung nicht zwingend notwendig, s. § 69<br />

MarkenG<br />

D. Ergebnis bzw. Zwischenergebnis:<br />

„<strong>Beschwerde</strong> hat Erfolg (bzw. keinen Erfolg), weil der auf …gestützte<br />

Löschungsantrag auch im jetzigen Entscheidungszeitpunkt bezogen auf<br />

die W/DL „…“ zulässig und begründet ist.“<br />

Evtl. hilfsgutachterliche Anschlussbeschwerde nötig:<br />

Anschlussbeschwerde nach § 82 MarkenG i.V.m. § 567 III ZPO<br />

Im Vorfeld zu erörtern und auszulegen, falls nur „hilfsweise“ beantragt,<br />

daher in so einem Fall Auslegung der Erklärungen nach §133, 157 BGB.<br />

5


A. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde<br />

I. rechtswirksame <strong>Beschwerde</strong> nach §567 III ZPO im<br />

Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor? i.d.R. der Fall!<br />

II.<br />

Keine Beschwer, aber Rechtsschutzbedürfnis<br />

III.<br />

Erforderlich ist keine Beschwer! Erforderlich ist nur ein<br />

allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, was i.d.R. zu bejahen sein<br />

dürfte, da mir über die Anschlussbeschwerde eine<br />

Antragserweiterung iS der Einbringung neuer<br />

Schutzentziehungsgründe und im Hinblick auf die Erweiterung<br />

des Begehrens auf weitere bisher nicht angegriffene W/DL<br />

möglich ist und offen ist, ob das BPatG in der Sache bzgl. Der<br />

bisher durchgreifenden Gründe die Auffassung des DPMA teilt.<br />

Zulässige Einlegung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />

a. Einlegungsort: BPatG (Devolutiveffekt), Zeitpunkt<br />

Einlegung bis Schluss der mündlichen Verhandlung bei BPatG<br />

möglich, d.h. bis Entscheidung über die Hauptbeschwerde. Beides<br />

i.d.R. unproblematisch zu erkennen<br />

b. Form<br />

Einlegung grds. schriftlich, kann aber auch zu Protokoll erklärt<br />

werden (§569 III ZPO), erst recht zu Protokoll des Richters,<br />

wenn der Vorsitzende dies gestattet. Setzt eine Feststellung im<br />

Protokoll nach §160 III Nr. 2 ZPO voraus, z.B. durch<br />

Protokollierung der Anträge.<br />

Keine Gebühr erforderlich!!<br />

c. Bedingte Erhebung durch <strong>Beschwerde</strong>gegner<br />

Nach neuer geltender Rechtssprechung ist auch hilfsweise<br />

Erhebung zulässig, z.B. auch im Rahmen einer hilfsweisen<br />

Erweiterung des Löschungsgrunds, in dem zugleich die hilfsweise<br />

Einlegung einer Anschlussbeschwerde gesehen werden kann.<br />

d. Bedingungseintritt?<br />

Bedingungseintritt ist i.d.R. zu unterstellen. Wenn nicht, gilt<br />

Anschlussbeschwerde als nicht erhoben, z.B. wenn die<br />

<strong>Beschwerde</strong> keinen Erfolg hat (??)<br />

Anschlussbeschwerde verliert ihre Wirkung mit Unzulässigkeit<br />

oder Rücknahme der <strong>Beschwerde</strong><br />

e. Verspätung nach §§ 296 II, 282 ZPO<br />

Der Verspätungseinwand scheitert i.d.R. bereits, weil in<br />

Verfahren mit Amtsermittlung die Regeln der ZPO über die<br />

Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht für anwendbar<br />

erklärt werden können.<br />

6


B. Begründetheit der Anschlussbeschwerde<br />

I. Gegenstand der Anschlussbeschwerde<br />

Geltend gemacht ist/sind Gründe des §50 i.V.m. z.B. §8 II Nr.<br />

1/2 MarkenG…<br />

II.<br />

Zulässigkeit der Antragserweiterung<br />

1. nachträgliche Geltendmachung, §82 I i.V.m. §§ 263, 260 ZPO<br />

Es liegt eine nachträgliche Klageerweiterung i.S.v. §260 ZPO vor,<br />

auf die nach stehender Rechtssprechung §§263, 267 ZPO<br />

anzuwenden ist, und nicht nur ein Fall des §264 Nr. 1ZPO, da es<br />

sich um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen<br />

Verfahrensgegenstand und nicht nur um andere rechtliche<br />

Ausführungen handelt.<br />

2. Rechtshängigkeit - §§569 III, 261 II ZPO<br />

Gemäß §261 II ZPO kann die Rechtshängigkeit eines neuen<br />

Löschungsanspruchs auch durch Geltendmachung in der<br />

mündlichen Verhandlung eintreten, ohne dass es der strengen<br />

formalen Vorraussetzungen der Zustellung eines<br />

verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bedarf.<br />

3. Sachdienlichkeit (oder Einwilligung)<br />

Einwilligung scheitert i.d.R.. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn sie<br />

objektiv prozesswirtschaftlich ist, insbesondere der bisherige<br />

Streitstoff verwertbar bleibt und die Zulassung die endgültige<br />

Beilegung des Streits fördert, wobei auch hier gewisse<br />

Verzögerungen hinzunehmen sind.<br />

4. Verspätung? Siehe oben<br />

III.<br />

Zulässigkeit des Antrags<br />

Weitere Gebühren fallen nicht an, so bleibt:<br />

1. zulässige Antragsstellung n. §54 I 1 i.V.m. §§41, 42<br />

MarkenV (oder i.V.m. §§44, 43 MarkenV bei IR Marke)<br />

i.d.R. zu Protokoll in der <strong>Beschwerde</strong>instanz<br />

2. Antragsberechtigung § 54 I Nr. 2 MarkenV<br />

3. Ausschluss nach § 50 II Nr. 2 MarkenV<br />

Vor Ablauf von 10 Jahren!!<br />

7


IV.<br />

Begründetheit des Antrags<br />

Hier sind die neuen Löschungsgründe bzw. Schutzhindernisse<br />

zu prüfen!<br />

C. Ergebnis<br />

Die Anschlussbeschwerde ist begründet/unbegründet<br />

Evtl. Kostenauferlegung: §71 MarkenG<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!