23.11.2013 Aufrufe

Anspruch auf Kindergeld Mustereinspruch, wenn das Kind im ...

Anspruch auf Kindergeld Mustereinspruch, wenn das Kind im ...

Anspruch auf Kindergeld Mustereinspruch, wenn das Kind im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Diesen behinderungsbedingten Mehrbedarf haben Sie bei ihrer Entscheidung in<br />

keiner Weise berücksichtigt und deshalb die Festsetzung des <strong><strong>Kind</strong>ergeld</strong>es zu<br />

Unrecht <strong>auf</strong>gehoben.<br />

Der Mehrbedarf meines Sohnes setzt sich aus dem Behindertenpauschbetrag sowie<br />

seinem Bedarf an Eingliederungshilfe in der von ihm besuchten Werkstatt für<br />

behinderte Menschen zusammen. Schließlich können auch noch Fahrtkosten in<br />

Ansatz gebracht werden (DA 63.3.6.4 Absatz 5 Satz 5 DA-FamEStG). Bei<br />

Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) sind sämtliche Kosten für Fahrten mit dem<br />

behinderten Menschen (also auch Urlaubs-, Freizeit- oder Besuchsfahrten) <strong>im</strong><br />

angemessenen Rahmen zu berücksichtigen. Zugrunde gelegt wird dabei eine<br />

Pauschale von 30 Cent pro km. Als angemessen werden 15.000 km pro Jahr<br />

anerkannt.<br />

Im Einzelnen ist der Mehrbedarf wie folgt zu berücksichtigen:<br />

Da mein Sohn <strong>das</strong> Merkzeichen „H“ <strong>im</strong> Schwerbehindertenausweis hat, kann in<br />

Anlehnung an den entsprechenden Pauschbetrag für behinderte Menschen ein<br />

behinderungsbedingter Mehrbedarf von 3.700 Euro <strong>im</strong> Jahr in Ansatz gebracht<br />

werden (vgl. DA 63.3.6.4 Absatz 4 Satz 2 DA-FamEStG).<br />

Ferner besucht mein Sohn eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Der<br />

Bedarf an Eingliederungshilfe für diese teilstationäre Einrichtung in Höhe von 1.000<br />

Euro (vgl. Kopie des Sozialamtsbescheids vom ….. als Anlage beigefügt) ist<br />

ebenfalls als Mehrbedarf zu berücksichtigen. Vorsorglich weise ich insoweit dar<strong>auf</strong><br />

hin, <strong>das</strong>s bei <strong>Kind</strong>ern, die <strong>im</strong> Haushalt der Eltern leben und die in einer WfbM<br />

beschäftigt sind, die vom Sozialamt finanzierten Kosten für die Beschäftigung in der<br />

WfbM zusätzlich zum Pauschbetrag in Ansatz gebracht werden können (vgl. DA<br />

63.3.6.4 Absatz 8 Satz 4 DA-FamEStG). Verpflegungskosten sind hiervon abzuziehen,<br />

weil diese bereits <strong>im</strong> Grundbedarf enthalten sind (vgl. DA 63.3.6.4 Absatz 7<br />

Satz 3 DA-FamEStG). Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />

bel<strong>auf</strong>en sich die Kosten für ein Mittagessen <strong>im</strong> Jahr 2012 <strong>auf</strong> monatlich 86 Euro.<br />

Ferner hat mein Sohn einen jährlichen Fahrtbedarf von 5.000 Kilometern (vgl. Kopie<br />

meines Fahrtenbuchs für 2011 als Anlage beigefügt). Dies ergibt einen monatlichen<br />

Fahrtbedarf von 125 Euro (5.000 Kilometer x 30 Cent : 12 Monate).<br />

Der Lebensbedarf meines Sohnes berechnet sich danach wie folgt:<br />

Lebensbedarf meines Sohnes<br />

Grundbedarf (8.004 € : 12 Monate): 667,00 €<br />

Pauschbetrag wegen Behinderung (3.700 € : 12 Monate): 308,33 €<br />

Werkstattkosten (1.000 €) abzüglich<br />

Verpflegungskosten (86 € <strong>im</strong> Monat gemäß SvEV): 914,00 €<br />

Fahrtbedarf (5.000 km x 30 Cent : 12 Monate): 125,00 €<br />

___________________________________________________________________<br />

Summe: 2.014,33 €<br />

5<br />

Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,<br />

www.bvkm.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!