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Anzeige von Vereinen und Gesellschaften, die kein gewerbsmäßiges Gaststättengewerbe<br />

betreiben und alkoholische Getränke ausschenken wollen<br />

Vereine/Gesellschaften<br />

Stadtverwaltung Taucha<br />

Der Ausschank alkoholischer Getränke ist formlos anzuzeigen durch vertretungsberechtigte Personen (i. d. R. <strong>de</strong>n<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vereins) unter Angabe <strong>de</strong>r Anschrift und <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />

Formular „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r Gesellschaften<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />

(keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO!)<br />

Zeitgleich mit <strong>de</strong>r Anzeige sind vorzulegen:<br />

– Nachweis über beantragtes Führungszeugnis<br />

– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m Gewerbezentralregister<br />

– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Insolvenzgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />

bzw. die Auskunft<br />

– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Vollstreckungsgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />

bzw. die Auskunft<br />

– steuerliche Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />

Weiterhin sind in <strong>de</strong>r Regel vorzulegen bzw. nachzuweisen:<br />

–<br />

Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass<br />

– für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, <strong>de</strong>r zur Ausübung einer<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt<br />

HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.<br />

–<br />

–<br />

bei juristischen Personen: zusätzlich<br />

–<br />

–<br />

Auszug aus <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Vereinsregister<br />

Kopie <strong>de</strong>s Gesellschaftervertrags beziehungsweise <strong>de</strong>r Satzung<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anzeigen<strong>de</strong>n um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e.V.), sind die<br />

Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme <strong>de</strong>s Führungszeugnisses und <strong>de</strong>r<br />

Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführer, Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und Vorsitzen<strong>de</strong>) im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anzeige vorzulegen.<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />

GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />

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bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />

Kopie <strong>de</strong>s bestätigten Formulars „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r<br />

Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />

leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />

– Bauaufsicht<br />

– Lebensmittelüberwachung<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Immissionsschutz<br />

Gesundheitsschutz<br />

Jugendschutz.<br />

(Keine Weiterleitung <strong>de</strong>r Daten gemäß § 14 Abs. 9 GewO/GewAnzVwV.)<br />

überprüft unverzüglich nach <strong>de</strong>r Anzeige die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Anzeigen<strong>de</strong>n<br />

bescheinigt auf Verlangen das Ergebnis <strong>de</strong>r Überprüfung<br />

Formular „Bestätigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 SächsGastG i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO"<br />

kann im Einzelfall von <strong>de</strong>r Vorlage o<strong>de</strong>r Einholung <strong>de</strong>r o. g. Unterlagen absehen<br />

braucht i. d. R. nicht die Zuverlässigkeit überprüfen, wenn mit <strong>de</strong>r Anzeige eine behördliche Bescheinigung über die<br />

gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte<br />

muss die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Vereins / <strong>de</strong>r Gesellschaft eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s nicht überprüfen, wenn <strong>de</strong>r<br />

von ihm vorgelegte Nachweis einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt<br />

Blatt 2 von 4

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