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Anzeige von Vereinen und Gesellschaften, die kein gewerbsmäßiges Gaststättengewerbe<br />
betreiben und alkoholische Getränke ausschenken wollen<br />
Vereine/Gesellschaften<br />
Stadtverwaltung Taucha<br />
Der Ausschank alkoholischer Getränke ist formlos anzuzeigen durch vertretungsberechtigte Personen (i. d. R. <strong>de</strong>n<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vereins) unter Angabe <strong>de</strong>r Anschrift und <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
Formular „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r Gesellschaften<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />
(keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO!)<br />
Zeitgleich mit <strong>de</strong>r Anzeige sind vorzulegen:<br />
– Nachweis über beantragtes Führungszeugnis<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m Gewerbezentralregister<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Insolvenzgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Vollstreckungsgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– steuerliche Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />
Weiterhin sind in <strong>de</strong>r Regel vorzulegen bzw. nachzuweisen:<br />
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Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass<br />
– für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, <strong>de</strong>r zur Ausübung einer<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt<br />
HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.<br />
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bei juristischen Personen: zusätzlich<br />
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Auszug aus <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Vereinsregister<br />
Kopie <strong>de</strong>s Gesellschaftervertrags beziehungsweise <strong>de</strong>r Satzung<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anzeigen<strong>de</strong>n um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e.V.), sind die<br />
Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme <strong>de</strong>s Führungszeugnisses und <strong>de</strong>r<br />
Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer, Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und Vorsitzen<strong>de</strong>) im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anzeige vorzulegen.<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />
GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />
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bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />
Kopie <strong>de</strong>s bestätigten Formulars „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r<br />
Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />
leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />
– Bauaufsicht<br />
– Lebensmittelüberwachung<br />
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Immissionsschutz<br />
Gesundheitsschutz<br />
Jugendschutz.<br />
(Keine Weiterleitung <strong>de</strong>r Daten gemäß § 14 Abs. 9 GewO/GewAnzVwV.)<br />
überprüft unverzüglich nach <strong>de</strong>r Anzeige die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Anzeigen<strong>de</strong>n<br />
bescheinigt auf Verlangen das Ergebnis <strong>de</strong>r Überprüfung<br />
Formular „Bestätigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 SächsGastG i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO"<br />
kann im Einzelfall von <strong>de</strong>r Vorlage o<strong>de</strong>r Einholung <strong>de</strong>r o. g. Unterlagen absehen<br />
braucht i. d. R. nicht die Zuverlässigkeit überprüfen, wenn mit <strong>de</strong>r Anzeige eine behördliche Bescheinigung über die<br />
gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte<br />
muss die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Vereins / <strong>de</strong>r Gesellschaft eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s nicht überprüfen, wenn <strong>de</strong>r<br />
von ihm vorgelegte Nachweis einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt<br />
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