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Checkliste zur Durchführung <strong>de</strong>s ab 15. Juli 2011 gelten<strong>de</strong>n<br />
Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG)<br />
Anzeige stehen<strong>de</strong>s Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r<br />
Anzeige entsprechend § 2 Abs. 1 SächsGastG, spätestens vier Wochen vor Beginn <strong>de</strong>s Betriebes<br />
Stadtverwaltung Taucha<br />
Formular „Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO“<br />
(Anzeigepflicht nach § 14 GewO ist damit erfüllt!)<br />
In <strong>de</strong>r Anzeige ist anzugeben, ob alkoholische Getränke, zubereitete Speisen o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s angeboten wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Zeitgleich mit <strong>de</strong>r Anzeige sind vorzulegen:<br />
– Nachweis über beantragtes Führungszeugnis<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m Gewerbezentralregister<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Insolvenzgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Vollstreckungsgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– steuerliche Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />
Weiterhin sind in <strong>de</strong>r Regel vorzulegen bzw. nachzuweisen:<br />
–<br />
Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass<br />
– für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, <strong>de</strong>r zur Ausübung einer<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt<br />
HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.<br />
–<br />
–<br />
bei juristischen Personen: zusätzlich<br />
–<br />
–<br />
Auszug aus <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Vereinsregister<br />
Kopie <strong>de</strong>s Gesellschaftervertrags beziehungsweise <strong>de</strong>r Satzung<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anzeigen<strong>de</strong>n um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e.V.), sind die<br />
Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme <strong>de</strong>s Führungszeugnisses und <strong>de</strong>r<br />
Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer, Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und Vorsitzen<strong>de</strong>) im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anzeige vorzulegen.<br />
Anzeigepflicht gilt analog GewO auch für <strong>de</strong>n Betrieb von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die<br />
Verlegung <strong>de</strong>r Betriebsstätte, Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Angebots auf alkoholische Getränke, Speisen o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s.<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />
GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />
Formular „Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1<br />
GewO“<br />
(= 1. Durchschlag <strong>de</strong>s Formularsatzes <strong>de</strong>r Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO)<br />
leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />
– Bauaufsicht<br />
– Lebensmittelüberwachung<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Immissionsschutz<br />
Gesundheitsschutz<br />
Jugendschutz.<br />
(Die Weiterleitung <strong>de</strong>r Daten gemäß § 14 Abs. 9 GewO/GewAnzVwV bleibt unberührt.)<br />
überprüft unverzüglich nach <strong>de</strong>r Anzeige die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />
bescheinigt auf Verlangen das Ergebnis <strong>de</strong>r Überprüfung<br />
Formular „Bestätigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 SächsGastG i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO"<br />
kann im Einzelfall von <strong>de</strong>r Vorlage o<strong>de</strong>r Einholung <strong>de</strong>r o. g. Unterlagen absehen<br />
braucht i. d. R. nicht die Zuverlässigkeit überprüfen, wenn mit <strong>de</strong>r Anzeige eine behördliche Bescheinigung über die<br />
gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte<br />
muss die Zuverlässigkeit eines Gaststättengewerbetreiben<strong>de</strong>n eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s nicht überprüfen, wenn<br />
<strong>de</strong>r von ihm vorgelegte Nachweis einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung nicht länger als ein Jahr<br />
zurückliegt<br />
Blatt 1 von 4
Anzeige von Vereinen und Gesellschaften, die kein gewerbsmäßiges Gaststättengewerbe<br />
betreiben und alkoholische Getränke ausschenken wollen<br />
Vereine/Gesellschaften<br />
Stadtverwaltung Taucha<br />
Der Ausschank alkoholischer Getränke ist formlos anzuzeigen durch vertretungsberechtigte Personen (i. d. R. <strong>de</strong>n<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vereins) unter Angabe <strong>de</strong>r Anschrift und <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
Formular „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r Gesellschaften<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />
(keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO!)<br />
Zeitgleich mit <strong>de</strong>r Anzeige sind vorzulegen:<br />
– Nachweis über beantragtes Führungszeugnis<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m Gewerbezentralregister<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Insolvenzgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– Nachweis über beantragte Auskunft aus <strong>de</strong>m vom Vollstreckungsgericht zu führen<strong>de</strong>n Verzeichnis<br />
bzw. die Auskunft<br />
– steuerliche Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />
Weiterhin sind in <strong>de</strong>r Regel vorzulegen bzw. nachzuweisen:<br />
–<br />
Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass<br />
– für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, <strong>de</strong>r zur Ausübung einer<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt<br />
HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.<br />
–<br />
–<br />
bei juristischen Personen: zusätzlich<br />
–<br />
–<br />
Auszug aus <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Vereinsregister<br />
Kopie <strong>de</strong>s Gesellschaftervertrags beziehungsweise <strong>de</strong>r Satzung<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Anzeigen<strong>de</strong>n um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e.V.), sind die<br />
Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme <strong>de</strong>s Führungszeugnisses und <strong>de</strong>r<br />
Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführer, Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und Vorsitzen<strong>de</strong>) im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anzeige vorzulegen.<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />
GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />
Kopie <strong>de</strong>s bestätigten Formulars „Anzeige über <strong>de</strong>n nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine o<strong>de</strong>r<br />
Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG"<br />
leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />
– Bauaufsicht<br />
– Lebensmittelüberwachung<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Immissionsschutz<br />
Gesundheitsschutz<br />
Jugendschutz.<br />
(Keine Weiterleitung <strong>de</strong>r Daten gemäß § 14 Abs. 9 GewO/GewAnzVwV.)<br />
überprüft unverzüglich nach <strong>de</strong>r Anzeige die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Anzeigen<strong>de</strong>n<br />
bescheinigt auf Verlangen das Ergebnis <strong>de</strong>r Überprüfung<br />
Formular „Bestätigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 SächsGastG i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO"<br />
kann im Einzelfall von <strong>de</strong>r Vorlage o<strong>de</strong>r Einholung <strong>de</strong>r o. g. Unterlagen absehen<br />
braucht i. d. R. nicht die Zuverlässigkeit überprüfen, wenn mit <strong>de</strong>r Anzeige eine behördliche Bescheinigung über die<br />
gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte<br />
muss die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Vereins / <strong>de</strong>r Gesellschaft eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s nicht überprüfen, wenn <strong>de</strong>r<br />
von ihm vorgelegte Nachweis einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt<br />
Blatt 2 von 4
Anzeige eines vorübergehen<strong>de</strong>n Gaststättengewerbes aus beson<strong>de</strong>rem Anlass<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r<br />
–<br />
Anzeige rechtzeitig, min<strong>de</strong>stens jedoch zwei Wochen vor Beginn <strong>de</strong>s Betriebes<br />
– unter Angabe <strong>de</strong>s Namens, Vornamens, <strong>de</strong>r Anschrift sowie <strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s Betriebsbeginns sowie <strong>de</strong>s<br />
beson<strong>de</strong>ren Anlasses<br />
–<br />
Formular „Anzeige über ein vorübergehen<strong>de</strong>s Gaststättengewerbe aus beson<strong>de</strong>rem Anlass<br />
nach § 2 Abs. 2 SächsGastG<br />
entfällt, wenn Reisegewerbekarte vorliegt<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
Stadtverwaltung Taucha<br />
–<br />
–<br />
bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />
Kopie <strong>de</strong>s bestätigten Formulars „Anzeige über ein vorübergehen<strong>de</strong>s Gaststättengewerbe aus beson<strong>de</strong>rem<br />
Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG"<br />
leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />
– Bauaufsicht<br />
– Lebensmittelüberwachung<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Immissionsschutz<br />
Gesundheitsschutz<br />
Jugendschutz sowie Finanzbehör<strong>de</strong> und Zollverwaltung.<br />
Anzeige stehen<strong>de</strong>s Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r<br />
–<br />
Anzeige entsprechend § 2 Abs. 1 SächsGastG spätestens vier Wochen vor Beginn <strong>de</strong>s Betriebes<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
Formular „Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO“<br />
(Anzeigepflicht nach § 14 GewO ist damit erfüllt!)<br />
– angeben, ob zubereitete Speisen angeboten wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
– (Anzeigepflicht gilt analog GewO auch für <strong>de</strong>n Betrieb von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen, unselbständigen Zweigstellen, die<br />
Verlegung <strong>de</strong>r Betriebsstätte, Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Angebots auf alkoholische Getränke, Speisen o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>s.)<br />
© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />
GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />
–<br />
–<br />
bescheinigt <strong>de</strong>n Empfang <strong>de</strong>r Anzeige<br />
Formular „Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1<br />
GewO“<br />
(= 1. Durchschlag <strong>de</strong>s Formularsatzes <strong>de</strong>r Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO)<br />
leitet die Daten <strong>de</strong>r Anzeige unverzüglich weiter an zuständige Fachbehör<strong>de</strong> für:<br />
– Bauaufsicht<br />
– Lebensmittelüberwachung<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Immissionsschutz<br />
Gesundheitsschutz<br />
Jugendschutz.<br />
(Die Weiterleitung <strong>de</strong>r Daten gemäß § 14 GewO/GewAnzVwV bleibt unberührt.)<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r<br />
–<br />
Anzeige Straußwirtschaft<br />
Beginn <strong>de</strong>s Betriebes min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorher anzeigen<br />
– unter Angabe <strong>de</strong>s Namens, Vornamens, <strong>de</strong>r Anschrift sowie <strong>de</strong>s Zeitraumes <strong>de</strong>s beabsichtigten Ausschankes sowie<br />
<strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>r Lage, aus <strong>de</strong>nen die zur Herstellung <strong>de</strong>s Weins verwen<strong>de</strong>ten Trauben stammen, ebenso <strong>de</strong>s<br />
Ortes, an <strong>de</strong>m die Trauben gekeltert und zu Wein ausgebaut wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Formular „Anzeige einer Straußwirtschaft nach § 3 Abs. 1 SächsGastG“<br />
Blatt 3 von 4
Hinweise:<br />
Die Abwicklung <strong>de</strong>s Anzeigeverfahrens über <strong>de</strong>n Einheitlichen Ansprechpartner ist generell möglich.<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>, die von einer Nie<strong>de</strong>rlassung in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />
Vertragsstaat <strong>de</strong>s EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen,<br />
benötigen dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung o<strong>de</strong>r Ähnliches.<br />
Gebühren:<br />
Gebührentatbestän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m SächsGastG sind <strong>de</strong>rzeit im Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) nicht normiert.<br />
Für Amtshandlungen, die nicht im SächsKVZ enthalten sind, wird nach § 6 Abs. 1 SächsVwKG eine Verwaltungsgebühr<br />
erhoben, die nach im SächsKVZ bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.<br />
Im SächsGastG sind die Bescheinigungen <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>s Gaststättengewerbes, <strong>de</strong>s vorübergehen<strong>de</strong>n<br />
Gaststättengewerbes aus beson<strong>de</strong>rem Anlass und die Bescheinigungen <strong>de</strong>r Anzeigen <strong>de</strong>s Ausschanks alkoholischer<br />
Getränke durch Vereine und Gesellschaften, gebührenpflichtige Amtshandlungen, die jeweils eine Überprüfung <strong>de</strong>r<br />
Daten bzw. die Zuverlässigkeitsüberprüfungen einschließen. In Analogie zur Gewerbeordnung ist für <strong>de</strong>n<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>n die Bescheinigung <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.<br />
Für diese Bescheinigungen <strong>de</strong>r Anzeigen nach <strong>de</strong>m SächsGastG kann als vergleichbare Amtshandlung die<br />
Rahmengebühr für das Bescheinigen <strong>de</strong>r Anzeige nach § 15 Abs. 1 GewO (10 € bis 65 €) herangezogen wer<strong>de</strong>n. Analog<br />
ist die Rahmengebühr nach § 15 Abs. 1 GewO auch für die Bescheinigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1<br />
SächsGastG als vergleichbare Amtshandlung heranzuziehen. Sofern die Bescheinigung <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 4 SächsGastG erfolgt, kann als zusätzliche Gebühr nur <strong>de</strong>r<br />
zusätzliche Aufwand im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Ausstellen <strong>de</strong>r Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 SächsGastG erhoben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Für Anordnungen und Untersagen nach § 5 SächsGastG sind vergleichbare Rahmengebühren nach Gewerbeordnung<br />
heranzuziehen.<br />
© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH<br />
GASTG-024-SN-FL – Checkliste<br />
Stadtverwaltung Taucha<br />
Blatt 4 von 4