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Landtag von Baden-Württemberg Kleine Anfrage Antwort

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4474<br />

<strong>Antwort</strong><br />

Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 Nr. 33–0341.0/41/1 beantwortet das Ministerium<br />

für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

die <strong>Kleine</strong> <strong>Anfrage</strong> wie folgt:<br />

Ich frage die Landesregierung:<br />

1. Trifft es zu, dass Assistenzärzte an den baden-württembergischen Universitätsklinika<br />

als Landesbeschäftigte seit den vom Land im Sommer 2004 vorgenommenen<br />

Tarifänderungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der geringen<br />

Bezahlung <strong>von</strong> Überstunden, der Kürzung <strong>von</strong> Weihnachtsgeld und<br />

der Streichung <strong>von</strong> Urlaubsgeld gegenüber Ärzten an kommunalen Krankenhäusern<br />

benachteiligt werden?<br />

Zum 30. Juni 2003 wurde <strong>von</strong> der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)<br />

der Tarifvertrag über Zuwendungen (Weihnachtsgeld), zum 31. Juli 2003 der<br />

Tarifvertrag über das Urlaubsgeld mit der Folge einer Kürzung (Weihnachtsgeld)<br />

bzw. eines Wegfalls (Urlaubsgeld) dieser Geldleistungen für nach dem<br />

31. Juli 2003 neu eingestellte Arbeitnehmer gekündigt. Aufgrund der zum<br />

31. März 2004 gekündigten Arbeitszeitvorschriften im BAT gilt für nach dem<br />

30. April 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer des Landes statt der bisherigen<br />

38,5 Std./Woche die 41 Std./Woche.<br />

In der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der gekündigten<br />

Tarifverträge über eine Zuwendung und über ein Urlaubsgeld vom<br />

21. Juli 2003 sowie in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur<br />

Anwendung der gekündigten Arbeitszeitvorschriften vom 14. April 2004 ist<br />

festgelegt, dass die neuen arbeitsvertraglichen Konditionen auch für den Abschluss<br />

eines Arbeitsvertrages im Anschluss an einen bestehenden befristeten<br />

Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber nach dem 31. Juli 2003 (Vergütung)<br />

bzw. 30. April 2004 (Arbeitszeit) gelten.<br />

Die kommunalen Krankenhäuser sind nicht Mitglied der TdL, sondern der<br />

Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Da diese die genannten<br />

tarifrechtlichen Regelungen nicht gekündigt hat, gelten für die Beschäftigten<br />

an kommunalen Krankenhäusern die tarifrechtlichen Konditionen<br />

zum Urlaubsgeld, zur Zuwendung und der Arbeitszeit weiter.<br />

2. Wenn ja: Wie machen sich diese Veränderungen beispielhaft beim Bruttogehalt<br />

für einen 35-jährigen Assistenzarzt, verheiratet, 2 berücksichtigungsfähige<br />

Kinder im fünften Dienstjahr, in Euro pro Jahr bemerkbar?<br />

Bei Anwendung der bisher gültigen tarifrechtlichen Regelungen beträgt das<br />

Jahresbruttogehalt 2005 eines 35-jährigen Arztes in Vergütungsgruppe II a<br />

BAT, verheiratet, 2 Kinder unter Berücksichtigung durchschnittlicher monatlicher<br />

unständiger Bezügebestandteile für Überstunden, Bereitschaftsdienst<br />

u. Ä. <strong>von</strong> 1.000 € rd. 62.300 €. Bei einem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung<br />

der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums<br />

(z. B. Vertragsverlängerung am 1. Februar 2004) beträgt das Jahresbruttogehalt<br />

2005 rd. 61.200 €, also 1.000 € weniger. Die finanzielle Einbuße<br />

beträgt danach rd. 1,8 %. Wäre der befristete Arbeitsvertrag erst mit Wirkung<br />

vom 1. Mai 2004 verlängert worden, müsste dem Vertrag auch die 41-Stunden-Woche<br />

zugrunde gelegt werden. Die Arbeitszeitverlängerung würde sich<br />

finanziell nur dann bemerkbar machen, wenn sich dadurch die Dienstpläne<br />

ändern und sich dies auf die Zahl der Überstunden und Bereitschaftsdienste<br />

auswirken würde. Hierzu können keine generalisierenden Aussagen gemacht<br />

werden. Unterstellt man, dass die Hälfte der monatlichen Arbeitszeitverlän-<br />

2

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