Landtag von Baden-Württemberg Kleine Anfrage Antwort
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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4474<br />
gerung um knapp 11 Stunden zu einer Verminderung der nicht ausgeglichenen<br />
Überstunden (5,5 Stunden) führen würde, ergäbe sich eine zusätzliche<br />
Verminderung der Jahresbruttobezüge 2005 um ca. 1.600 €, also insgesamt<br />
eine Verminderung um rd. 4,3 %.<br />
3. Trifft es zu, dass dieser Assistenzarzt auch gegenüber Kollegen an einer<br />
Universitätsklinik in München oder Regensburg benachteiligt wird?<br />
In Bayern gelten Vertragsverlängerungen in unmittelbarem Anschluss an ein<br />
Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bei allen Landesbediensteten<br />
(also nicht nur bei den Assistenzärzten) nur bei der Zuwendung und dem Urlaubsgeld<br />
nicht als Neueinstellung, mit der Folge, dass die bisherigen tarifrechtlichen<br />
Regelungen weiter anzuwenden sind. Dies gilt jedoch nicht für<br />
die Arbeitszeit, die in Bayern derzeit 42 Stunden pro Woche beträgt.<br />
4. Wenn ja: Warum besteht nur <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> darauf, in Abweichung<br />
<strong>von</strong> der bayerischen Praxis bei Verlängerungen des Dienstverhältnisses im<br />
Rahmen der Weiterbildungszeit den Besitzstand wegfallen zu lassen und<br />
neue Bestimmungen zu Arbeitszeit, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anzuwenden?<br />
Das Finanzministerium stützt die Rechtsauslegung zur Verlängerung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen<br />
auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung<br />
<strong>von</strong> Beihilfetarifverträgen, wonach jede Befristungsverlängerung oder<br />
die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein befristetes<br />
Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz der tarifrechtlichen<br />
Nachwirkung fällt (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz), d. h. als Begründung<br />
eines neuen Arbeitsverhältnisses gilt.<br />
5. Sieht die Landesregierung in dieser Praxis der doppelten Benachteiligung<br />
einen Wettbewerbsnachteil für baden-württembergische Universitätsklinika?<br />
Die Länder verfahren unterschiedlich bei Befristungsverlängerungen. So<br />
z. B. Bayern; es gewährt zwar bei Befristungsverlängerungen weiterhin, ohne<br />
dazu gezwungen zu sein, generell das tarifliche Weihnachtsgeld und das tarifliche<br />
Urlaubsgeld, andererseits wird aber die Arbeitszeit statt wie in <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> auf 41 auf 42 Stunden verlängert. Die um eine Stunde längere<br />
Wochenarbeitszeit kann bei einem an einem Uniklinikum in Bayern beschäftigten<br />
Arzt rechnerisch finanziell höhere Verluste auslösen (z. B. weniger<br />
Überstunden, weniger Bereitschaftsdienst) als die Weiterzahlung des ungeminderten<br />
tariflichen Weihnachtsgelds bzw. des tariflichen Urlaubsgelds.<br />
Letztlich geht es bei den Protest- und Streikaktionen den Ärzten darum, bei<br />
den anstehenden Tarifverhandlungen eine Verbesserung der Arbeits- und Gehaltssituation<br />
insgesamt zu erreichen. Dies zeigt sich auch darin, dass die<br />
Protest- und Streikaktionen der Ärzte nicht auf <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> begrenzt<br />
sind; so streiken die Ärzte in Hessen und Bayern, obwohl dort bei Befristungsverlängerungen<br />
das tarifliche Weihnachts- und Urlaubsgeld gewährt<br />
wird.<br />
6. Welche Meinung vertreten die Klinikums- und Fakultätsvorstände der baden-württembergischen<br />
Universitätsklinika zu dieser Problematik?<br />
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