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Landtag von Baden-Württemberg Kleine Anfrage Antwort

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4474<br />

gerung um knapp 11 Stunden zu einer Verminderung der nicht ausgeglichenen<br />

Überstunden (5,5 Stunden) führen würde, ergäbe sich eine zusätzliche<br />

Verminderung der Jahresbruttobezüge 2005 um ca. 1.600 €, also insgesamt<br />

eine Verminderung um rd. 4,3 %.<br />

3. Trifft es zu, dass dieser Assistenzarzt auch gegenüber Kollegen an einer<br />

Universitätsklinik in München oder Regensburg benachteiligt wird?<br />

In Bayern gelten Vertragsverlängerungen in unmittelbarem Anschluss an ein<br />

Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bei allen Landesbediensteten<br />

(also nicht nur bei den Assistenzärzten) nur bei der Zuwendung und dem Urlaubsgeld<br />

nicht als Neueinstellung, mit der Folge, dass die bisherigen tarifrechtlichen<br />

Regelungen weiter anzuwenden sind. Dies gilt jedoch nicht für<br />

die Arbeitszeit, die in Bayern derzeit 42 Stunden pro Woche beträgt.<br />

4. Wenn ja: Warum besteht nur <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> darauf, in Abweichung<br />

<strong>von</strong> der bayerischen Praxis bei Verlängerungen des Dienstverhältnisses im<br />

Rahmen der Weiterbildungszeit den Besitzstand wegfallen zu lassen und<br />

neue Bestimmungen zu Arbeitszeit, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld anzuwenden?<br />

Das Finanzministerium stützt die Rechtsauslegung zur Verlängerung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen<br />

auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung<br />

<strong>von</strong> Beihilfetarifverträgen, wonach jede Befristungsverlängerung oder<br />

die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein befristetes<br />

Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz der tarifrechtlichen<br />

Nachwirkung fällt (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz), d. h. als Begründung<br />

eines neuen Arbeitsverhältnisses gilt.<br />

5. Sieht die Landesregierung in dieser Praxis der doppelten Benachteiligung<br />

einen Wettbewerbsnachteil für baden-württembergische Universitätsklinika?<br />

Die Länder verfahren unterschiedlich bei Befristungsverlängerungen. So<br />

z. B. Bayern; es gewährt zwar bei Befristungsverlängerungen weiterhin, ohne<br />

dazu gezwungen zu sein, generell das tarifliche Weihnachtsgeld und das tarifliche<br />

Urlaubsgeld, andererseits wird aber die Arbeitszeit statt wie in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> auf 41 auf 42 Stunden verlängert. Die um eine Stunde längere<br />

Wochenarbeitszeit kann bei einem an einem Uniklinikum in Bayern beschäftigten<br />

Arzt rechnerisch finanziell höhere Verluste auslösen (z. B. weniger<br />

Überstunden, weniger Bereitschaftsdienst) als die Weiterzahlung des ungeminderten<br />

tariflichen Weihnachtsgelds bzw. des tariflichen Urlaubsgelds.<br />

Letztlich geht es bei den Protest- und Streikaktionen den Ärzten darum, bei<br />

den anstehenden Tarifverhandlungen eine Verbesserung der Arbeits- und Gehaltssituation<br />

insgesamt zu erreichen. Dies zeigt sich auch darin, dass die<br />

Protest- und Streikaktionen der Ärzte nicht auf <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> begrenzt<br />

sind; so streiken die Ärzte in Hessen und Bayern, obwohl dort bei Befristungsverlängerungen<br />

das tarifliche Weihnachts- und Urlaubsgeld gewährt<br />

wird.<br />

6. Welche Meinung vertreten die Klinikums- und Fakultätsvorstände der baden-württembergischen<br />

Universitätsklinika zu dieser Problematik?<br />

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