STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
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<strong>STATUTEN</strong><br />
<strong>DER</strong> <strong>STIFTUNG</strong> <strong>PRO</strong> <strong>JUVENTUTE</strong>
2 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
Art. 1<br />
Sitz und Zweck<br />
1 Pro Juventute ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie ist politisch unabhängig<br />
und konfessionell neutral.<br />
2 Pro Juventute hat zum Zweck, sich für die Erfüllung der Bedürfnisse und die<br />
Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz und im<br />
Fürstentum Liechtenstein einzusetzen.<br />
3 Pro Juventute strebt eine gleichmässige Präsenz in allen Landesteilen und Sprachregionen<br />
der Schweiz an, ebenso wie Präsenz im Fürstentum Liechtenstein.<br />
4 Die Freiwilligenarbeit bildet einen Bestandteil der Tätigkeit von Pro Juventute.<br />
5 Pro Juventute strebt eine Zusammenarbeit mit anderen nationalen, regionalen<br />
und lokalen sowie internationalen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher<br />
Zielsetzung an.<br />
Art. 2<br />
Finanzielle Mittel<br />
1 Das dem Stiftungszweck im Sinne von Art. 80 ZGB gewidmete Vermögen<br />
besteht aus einem Grundkapital von CHF 15’000.-.<br />
2 Pro Juventute finanziert ihre Tätigkeit mit Einkünften aus Partnerschaften mit<br />
Unternehmungen, Sponsoring, durch den Verkauf von Briefmarken und<br />
Artikeln, mit Erträgen aus sozialen Dienstleistungen und Leistungsaufträgen,<br />
durch Spenden und Legate. Daneben können jederzeit weitere Mittelbeschaffungs-Aktivitäten<br />
beschlossen werden.<br />
Art. 3<br />
Organe<br />
Die Organe von Pro Juventute sind: der Stiftungsrat,<br />
die Geschäftsleitung,<br />
die Revisionsstelle.
Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
3<br />
Art. 4<br />
Organisation des Stiftungsrats<br />
1 Der Stiftungsrat besteht aus minimal 7 und maximal 12 Mitgliedern. Diese<br />
werden vom Stiftungsrat bestimmt.<br />
2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.<br />
Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident alle Aufgaben<br />
des Präsidenten.<br />
3 Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selber.<br />
4 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten mindestens<br />
viermal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Ausserordentliche Sitzungen<br />
können vom Präsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrates<br />
unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt werden.<br />
5 Vorbehältlich einer anderen Regelung in den Statuten ist der Stiftungsrat<br />
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
Vorbehältlich einer anderen Regelung in den Statuten fasst der Stiftungsrat<br />
seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.<br />
Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.<br />
6 Die Mitglieder des Stiftungsrats leisten ihre Arbeit ehrenamtlich.
4 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
Art. 5<br />
Aufgaben des Stiftungsrats<br />
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ von Pro Juventute.<br />
2 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu:<br />
a) die Festsetzung und Änderung der Statuten;<br />
b) die Oberleitung von Pro Juventute;<br />
c) die Festlegung der Strategie;<br />
d) die Schwerpunktsetzung in der Stiftungstätigkeit;<br />
e) das Erlassen von Reglementen und Weisungen für die Stiftungsarbeit;<br />
f) die Festsetzung der Geschäftsbereiche;<br />
g) die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden und der übrigen<br />
Mitglieder der Geschäftsleitung;<br />
h) die Décharge-Erteilung an die Geschäftsleitung;<br />
i) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen<br />
(insbesondere über die Geschäftsleitung), namentlich im Hinblick auf die<br />
Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;<br />
j) das Festsetzen der Zeichnungsberechtigung, insbesondere das<br />
Erlassen des Unterschriftenreglements gemäss Art. 10 Abs. 2 dieser Statuten;<br />
k) Wahl und Abwahl der Revisionsstelle;<br />
l) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und<br />
der Finanzplanung sowie weiterer Planungs- und Kontrollsysteme;<br />
m)die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets;<br />
n) die Auflösung der Stiftung Pro Juventute gemäss Art. 11 dieser Statuten.<br />
3 Der Stiftungsrat delegiert die operative Geschäftsführung von Pro Juventute<br />
an die Geschäftsleitung.<br />
Art. 6<br />
Organisation der Geschäftsleitung<br />
1 Die Geschäftsleitung besteht aus minimal 3 und maximal 7 Mitgliedern und untersteht<br />
dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Dieser und die übrigen Mitglieder<br />
der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat ernannt.<br />
2 Auf Antrag des Vorsitzenden der Geschäftsleitung bezeichnet der Stiftungsrat einen<br />
Stellvertreter aus der Mitte der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder. Im Verhinderungsfall<br />
übernimmt der Stellvertreter alle Aufgaben des Vorsitzenden der<br />
Geschäftsleitung.
Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
5<br />
3 Die Geschäftsleitung versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.<br />
4 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selber.<br />
Art. 7<br />
Aufgaben der Geschäftsleitung<br />
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung von Pro Juventute, soweit<br />
sie nicht gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Statuten vom Stiftungsrat wahrgenommen<br />
wird.<br />
2 Der Geschäftsleitung stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:<br />
a) Vorbereitung sämtlicher Geschäfte des Stiftungsrats (Art. 5 Abs. 2 dieser<br />
Statuten) und Antragsstellung, insbesondere Antragsstellung in Bezug auf die<br />
Entwicklung der Strategie und der Schwerpunktsetzung in der<br />
Stiftungstätigkeit;<br />
b) die Umsetzung der vom Stiftungsrat festgelegten Strategie innerhalb der<br />
Schwerpunktsetzung des Stiftungsrats in der Stiftungstätigkeit;<br />
c) die Umsetzung sämtlicher übriger Vorgaben des Stiftungsrats;<br />
d) die finanzielle Führung von Pro Juventute im Rahmen der Vorgaben des<br />
Stiftungsrats;<br />
e) die Personalführung im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsrats;<br />
f) das Erledigen des Tagesgeschäfts;<br />
g) das Wahrnehmen von internen Kontrollaufgaben.
6 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
Art. 8<br />
Organisation der Revisionsstelle<br />
1 Der Stiftungsrat wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle.<br />
2 Die Revisionsstelle muss vom Stiftungsrat und von der Geschäftsleitung unabhängig<br />
und fachlich geeignet sein.<br />
3 Die Revisionsstelle wird auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren gewählt.<br />
Wiederwahl ist zulässig.<br />
Art. 9<br />
Aufgaben der Revisionsstelle<br />
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung von<br />
Pro Juventute Gesetz und Statuten entsprechen.<br />
2 Ihr stehen zusätzlich folgende Aufgaben zu:<br />
a) die schriftliche Berichterstattung an den Stiftungsrat über das Ergebnis<br />
der Prüfung;<br />
b) die Empfehlung zur Abnahme mit oder ohne Einschränkung<br />
oder Rückweisung der Jahresrechnung.<br />
Art. 10<br />
Zeichnungsberechtigung<br />
1 Für die Stiftung führen der Präsident des Stiftungsrats, der Vizepräsident des<br />
Stiftungsrats, der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die übrigen Mitglieder<br />
der Geschäftsleitung die rechtsverbindliche Unterschrift je zu zweien.<br />
2 Der Stiftungsrat erlässt ein Unterschriftenreglement.
Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
7<br />
Art. 11<br />
Auflösung<br />
Die Auflösung von Pro Juventute erfolgt gemäss Art. 88 und 89 ZGB oder wenn mindestens<br />
zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats einem Auflösungsantrag zustimmen.<br />
Im Falle der Auflösung ist das Stiftungsvermögen der Schweizerischen Gemeinnützigen<br />
Gesellschaft zur Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks zuzuweisen.<br />
Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 26.08.2009 verabschiedet<br />
und treten per 01.01.2010 in Kraft.<br />
Der Präsident des Stiftungsrats<br />
Der Vizepräsident des Stiftungsrats<br />
Josef Felder<br />
Jean Guinand<br />
Bemerkung: Die in diesen Statuten erwähnten männlichen Formen haben für beide<br />
Geschlechter Geltung.
Stiftung Pro Juventute<br />
Thurgauerstrasse 39<br />
Postfach<br />
8050 Zürich<br />
Tel. 044 256 77 77<br />
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