24.11.2013 Aufrufe

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />

Art. 5<br />

Aufgaben des Stiftungsrats<br />

1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ von Pro Juventute.<br />

2 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu:<br />

a) die Festsetzung und Änderung der Statuten;<br />

b) die Oberleitung von Pro Juventute;<br />

c) die Festlegung der Strategie;<br />

d) die Schwerpunktsetzung in der Stiftungstätigkeit;<br />

e) das Erlassen von Reglementen und Weisungen für die Stiftungsarbeit;<br />

f) die Festsetzung der Geschäftsbereiche;<br />

g) die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden und der übrigen<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung;<br />

h) die Décharge-Erteilung an die Geschäftsleitung;<br />

i) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen<br />

(insbesondere über die Geschäftsleitung), namentlich im Hinblick auf die<br />

Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;<br />

j) das Festsetzen der Zeichnungsberechtigung, insbesondere das<br />

Erlassen des Unterschriftenreglements gemäss Art. 10 Abs. 2 dieser Statuten;<br />

k) Wahl und Abwahl der Revisionsstelle;<br />

l) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und<br />

der Finanzplanung sowie weiterer Planungs- und Kontrollsysteme;<br />

m)die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets;<br />

n) die Auflösung der Stiftung Pro Juventute gemäss Art. 11 dieser Statuten.<br />

3 Der Stiftungsrat delegiert die operative Geschäftsführung von Pro Juventute<br />

an die Geschäftsleitung.<br />

Art. 6<br />

Organisation der Geschäftsleitung<br />

1 Die Geschäftsleitung besteht aus minimal 3 und maximal 7 Mitgliedern und untersteht<br />

dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Dieser und die übrigen Mitglieder<br />

der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat ernannt.<br />

2 Auf Antrag des Vorsitzenden der Geschäftsleitung bezeichnet der Stiftungsrat einen<br />

Stellvertreter aus der Mitte der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder. Im Verhinderungsfall<br />

übernimmt der Stellvertreter alle Aufgaben des Vorsitzenden der<br />

Geschäftsleitung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!