STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE
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6 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />
Art. 8<br />
Organisation der Revisionsstelle<br />
1 Der Stiftungsrat wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle.<br />
2 Die Revisionsstelle muss vom Stiftungsrat und von der Geschäftsleitung unabhängig<br />
und fachlich geeignet sein.<br />
3 Die Revisionsstelle wird auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren gewählt.<br />
Wiederwahl ist zulässig.<br />
Art. 9<br />
Aufgaben der Revisionsstelle<br />
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung von<br />
Pro Juventute Gesetz und Statuten entsprechen.<br />
2 Ihr stehen zusätzlich folgende Aufgaben zu:<br />
a) die schriftliche Berichterstattung an den Stiftungsrat über das Ergebnis<br />
der Prüfung;<br />
b) die Empfehlung zur Abnahme mit oder ohne Einschränkung<br />
oder Rückweisung der Jahresrechnung.<br />
Art. 10<br />
Zeichnungsberechtigung<br />
1 Für die Stiftung führen der Präsident des Stiftungsrats, der Vizepräsident des<br />
Stiftungsrats, der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die übrigen Mitglieder<br />
der Geschäftsleitung die rechtsverbindliche Unterschrift je zu zweien.<br />
2 Der Stiftungsrat erlässt ein Unterschriftenreglement.