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STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

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6 Statuten der Stiftung Pro Juventute<br />

Art. 8<br />

Organisation der Revisionsstelle<br />

1 Der Stiftungsrat wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle.<br />

2 Die Revisionsstelle muss vom Stiftungsrat und von der Geschäftsleitung unabhängig<br />

und fachlich geeignet sein.<br />

3 Die Revisionsstelle wird auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren gewählt.<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

Art. 9<br />

Aufgaben der Revisionsstelle<br />

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung von<br />

Pro Juventute Gesetz und Statuten entsprechen.<br />

2 Ihr stehen zusätzlich folgende Aufgaben zu:<br />

a) die schriftliche Berichterstattung an den Stiftungsrat über das Ergebnis<br />

der Prüfung;<br />

b) die Empfehlung zur Abnahme mit oder ohne Einschränkung<br />

oder Rückweisung der Jahresrechnung.<br />

Art. 10<br />

Zeichnungsberechtigung<br />

1 Für die Stiftung führen der Präsident des Stiftungsrats, der Vizepräsident des<br />

Stiftungsrats, der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die übrigen Mitglieder<br />

der Geschäftsleitung die rechtsverbindliche Unterschrift je zu zweien.<br />

2 Der Stiftungsrat erlässt ein Unterschriftenreglement.

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