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Die Kanzlei im Internet<br />

(Internet-Adresse:<br />

www.heiermann-franke-knipp.de)<br />

Aktuelle Entscheidungen<br />

Privates Baurecht<br />

Widerspruch zwischen<br />

Ausschreibungstext und Plan<br />

Bauverträge bestehen meist aus einem<br />

geschriebenen Text und als Anlage<br />

beigefügten Plänen. Wenn die Angaben<br />

im Text und die Darstellung im<br />

Plan voneinander abweichen, stellt<br />

sich die Frage, ob der Text oder Plan<br />

maßgeblich ist. Bei der Beantwortung<br />

der Frage hilft die VOB/B nicht weiter.<br />

In § 1 Ziff. 2 VOB/B ist nur geregelt,<br />

daß bei Widersprüchen an erster<br />

Stelle die „Leistungsbeschreibung“<br />

gilt. Die Leistungsbeschreibung besteht<br />

aber aus Baubeschreibung und<br />

Bauzeichnungen. Beide Unterlagen<br />

gehören also zur selben Kategorie.<br />

Für Widersprüche innerhalb derselben<br />

Kategorie gibt es keine Rangfolgeregelungen<br />

in der VOB/B (Winzen:<br />

Heiermann/Franke/Knipp, Baubegleitende<br />

Rechtsberatung, Seite 615).<br />

Mit einer neueren Entscheidung (abgedruckt:<br />

BauR 2003, 388; NZBau<br />

2003, 149) hat der BGH versucht,<br />

Licht ins Dunkle zu bringen.<br />

Der Text der Baubeschreibung sah als<br />

Kellerabgang eine „Treppenanlage bestehend<br />

aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher<br />

Abmauerung“ vor. In den Plänen,<br />

die dem Bauvertrag beilagen, fehlte dieses<br />

Detail. Der Bauunternehmer hat die<br />

Treppe nicht ausgeführt; er meinte, sie gehöre<br />

mangels Darstellung in den Plänen<br />

nicht zu seiner Leistung.<br />

Der BGH führt aus, daß es weder einen<br />

generellen Vorrang <strong>des</strong> Texts noch einen<br />

generellen Vorrang der Pläne gibt. Bei<br />

Unklarheiten ist derjenige Teil <strong>des</strong> Vertrages<br />

in erster Linie maßgebend, der die<br />

Leistung konkret beschreibt. Daher<br />

kommt dem Text gegenüber den Plänen<br />

Vorrang zu, wenn darin die Leistung genauer<br />

beschrieben wird. Die Treppe gehörte<br />

– so der BGH – doch zur Leistung<br />

<strong>des</strong> Unternehmers, weil sie im Wortlaut<br />

der Baubeschreibung konkret erwähnt<br />

war.<br />

Es gibt also kein festes Rangverhältnis<br />

zwischen Text und Plan, sondern derjenige<br />

Teil der Ausschreibung ist vorrangig,<br />

der am genauesten die Leistung beschreibt<br />

(BGH ZfBR 1999, 210; Winzen<br />

in: Heiermann/Franke/Knipp, Baubegleitende<br />

Rechtsberatung, Seite 616).<br />

Die Entscheidung verschärft wieder einmal<br />

die Anforderungen an die Sorgfalt<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmers bei der Kalkulation.<br />

Er muß den Vertrag „als Ganzes“ sehen<br />

und nachforschen, wo die Leistung<br />

in der höchsten Differenzierungsstufe<br />

beschrieben ist. Hat der Unternehmer ein<br />

ausformuliertes Leistungsverzeichnis vor<br />

sich, werden in der Regel die Angaben im<br />

Text maßgebend sein. Fehlt ein Leistungsverzeichnis<br />

und ist die Leistung<br />

nur global beschrieben, können die beigefügten<br />

Pläne vorrangig sein, weil sie die<br />

Leistung konkreter beschreiben.<br />

Diese für den Bauunternehmer problematische<br />

Rechtsprechung darf den Auftraggeber<br />

aber nicht verleiten, einen mehr<br />

oder weniger differenzierten Leistungstext<br />

zu verfassen und dann in die Pläne<br />

weitere, im Text unerwähnte Details einzuzeichnen.<br />

Eine solche Praxis würde<br />

ganz elementare Gebote der Fairneß verletzten,<br />

die auch gemäß § 242 BGB rechtlich<br />

verbindlich sind. Auf Details, die<br />

beispielsweise im Wortlaut der Baubeschreibung<br />

fehlen, aber in den Plänen<br />

dargestellt sind, muß der Auftraggeber<br />

im Text ausdrücklich hinweisen; anderenfalls<br />

werden sie nicht Leistungsbestandteil<br />

(Winzen in: Heiermann/Franke/Knipp,<br />

Baubegleitende Rechtsberatung,<br />

Seite 616).<br />

Helge Winzen<br />

Vergaberecht<br />

Aufhebbarkeit der Aufhebung<br />

eines Vergabeverfahrens?<br />

Das Urteil <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes<br />

vom 18. 6. 2002 – Hospital<br />

Ingenieure – scheint der deutschen<br />

Vergaberechtsprechung zu widersprechen.<br />

Bei näherer Betrachtung<br />

besteht allerdings kein Anlaß für wesentliche<br />

Änderungen.<br />

Privates Baurecht<br />

Immobilienrecht<br />

Architektenrecht<br />

Ingenieurrecht<br />

Vergaberecht<br />

Ausgabe 1/2003<br />

Public-Private-Partnerships<br />

Bauträgerrecht<br />

Öffentliches Baurecht<br />

Umweltrecht<br />

Anlagenbaurecht<br />

Internationales Baurecht<br />

Steuerrecht<br />

Strafrecht<br />

Notariat<br />

Wenn es bei der öffentlichen Auftragsvergabe<br />

zur Aufhebung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />

durch den öffentlichen Auftraggeber<br />

kommt, erweisen sich die Aufwendungen<br />

der Bieter zur Angebotserstellung<br />

als nutzlos.<br />

1. Bisherige Rechtsprechung<br />

Die Oberlan<strong>des</strong>gerichte hatten entschieden,<br />

daß – unabhängig vom Vorliegen eines<br />

Aufhebungsgrun<strong>des</strong> – die Aufhebung<br />

von Vergabeverfahren wirksam und allenfalls<br />

ein Schadensersatzanspruch gegeben<br />

ist. Vergabestellen dürften nicht<br />

dazu gezwungen werden, überhaupt einen<br />

Auftrag zu vergeben. Eine Ausnahme<br />

galt nur für eine Scheinaufhebung, bei<br />

der ein Bieter den Zuschlag anderweitig<br />

erhalten sollte.<br />

2. EuGH-Hospital Ingenieure<br />

Der EuGH bestimmte hingegen, daß die<br />

Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers,<br />

auf die Vergabe zu verzichten, im<br />

Nachprüfungsverfahren überprüft und<br />

ggf. aufgehoben werden können muß.<br />

Weil das Vergaberecht wesentlich auf Europarecht<br />

beruht, ist das EuGH-Urteil in<br />

Vergabenachprüfungsverfahren unmittelbar<br />

anzuwenden. Dies hat zu widersprüchlichen<br />

Entscheidungen geführt<br />

und führte zur Vorlage an den BGH.<br />

Trotz der bis zur Entscheidung <strong>des</strong> BGH<br />

bestehenden Unsicherheit zeichnet sich<br />

ein „Minimalkonsens“ ab:<br />

Der durch den EuGH eröffnete Primärrechtschutz<br />

(Aufhebbarkeit der Aufhebung)<br />

kann sich nur auf Verstöße gegen<br />

spezifisches Europarecht beziehen, nicht<br />

aber auf ausschließlich deutsches Recht,<br />

das nicht auf europarechtlichen Vorgaben<br />

beruht (insbesondere § 26 VOB/A bzw.<br />

VOL/A).


Gleichbehandlungsgebot<br />

Nur die auch bislang schon als überprüfbar<br />

anerkannten Mißbrauchsfälle einer<br />

Scheinaufhebung verstoßen wegen ungerechtfertigter<br />

Bevorzugung eines Bieters<br />

gegen das Gleichbehandlungsgebot,<br />

nicht aber Aufhebungen wegen Verzichtes<br />

der Vergabestelle überhaupt auf eine<br />

Beschaffungsmaßnahme. Gleiches gilt<br />

für das Wettbewerbsprinzip.<br />

Transparenzgebot<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Transparenzgebotes ist die<br />

Vergabestelle lediglich zur Dokumentation,<br />

Mitteilung und nachvollziehbaren<br />

Begründung verpflichtet (bereits § 26 Nr.<br />

2, § 26a VOB/A), nicht aber zur Fortsetzung<br />

<strong>des</strong> Vergabeverfahrens.<br />

Willkürverbot<br />

Das OLG Brandenburg erachtete eine<br />

Aufhebung, weil nicht mehr nach außen,<br />

sondern „in-house“ vergeben werden<br />

sollte, nicht als willkürlich. Nach diesem<br />

Maßstab wird kaum jemals das Fehlen<br />

jeglicher sachlicher Begründung (Willkür)<br />

festgestellt werden.<br />

Das EuGH-Urteil hat zwar zu einiger<br />

Aufregung im deutschen Vergaberecht<br />

geführt, zwingt aber zu keiner praxisrelevanten<br />

Änderung <strong>des</strong> restriktiven Primärrechtschutzes<br />

gegen die Aufhebung<br />

von Vergabeverfahren.<br />

Insbesondere die häufig angeführte Begründung,<br />

daß keine ausreichenden<br />

Haushaltsmittel zur Verfügung stünden,<br />

berührt kein spezifisches Europarecht.<br />

Der Vergabestelle kann zwar eine unzureichende<br />

Verfahrensvorbereitung vorgeworfen<br />

werden. Doch führt dies nicht<br />

dazu, daß eine Auftragsvergabe mittels<br />

Nachprüfungsverfahren erzwungen werden<br />

kann.<br />

Ralf Terner<br />

Architekten- und<br />

Ingenieurrecht<br />

Haftung <strong>des</strong> Architekten<br />

bei der Einschaltung von<br />

Sonderfachleuten und<br />

Fachbauunternehmern<br />

Anspruchsvolle Großprojekte, ausgefallene<br />

Wünsche <strong>des</strong> Bauherrn,<br />

aber auch Bauvorhaben mit durchschnittlichen<br />

Planungsanforderungen<br />

erfordern heute immer tiefergehende<br />

Spezialkenntnisse von dem mit<br />

der Planung beauftragten Architekten.<br />

Im Zuge der weitergehenden Spezialisierung<br />

wird ein Architekt immer häufiger<br />

an einen Punkt kommen, an dem seine<br />

Kenntnisse nicht ausreichen. In diesen<br />

Fällen wird der Architekt dem Bauherrn<br />

den Einsatz eines Spezialisten, eines sogenannten<br />

Sonderfachmanns oder Fachplaners,<br />

empfehlen.<br />

Routinemäßig geschieht dies meist schon<br />

bei Vertragsschluß für die Tragwerksplanung.<br />

Der Bauherr beauftragt selbständig<br />

einen externen Statiker, der schließlich<br />

die notwendigen Planungsleistungen<br />

selbständig als eigene Vertragspflichten<br />

gegenüber dem Bauherrn erbringt. Für<br />

diese Planungsleistungen haftet der Sonderfachmann<br />

dann grundsätzlich im Verhältnis<br />

zum Bauherrn allein. Den Architekten<br />

trifft dabei keineswegs die Pflicht,<br />

die Planung <strong>des</strong> Sonderfachmanns vollständig<br />

zu überprüfen. Es reicht aus, daß<br />

er die Planungen auf offensichtliche Fehler<br />

prüft und gegebenenfalls Bedenken<br />

gegen die Leistungen <strong>des</strong> Spezialisten anmeldet.<br />

So hat das OLG Frankfurt (Urteil<br />

vom 2. 8. 2000; Az.: 9 U 60/99) nun<br />

nach dem Nichtannahmebeschluß <strong>des</strong><br />

BGH vom 14. 11. 2002 rechtskräftig entschieden,<br />

daß der Architekt bei ordnungsgemäßer<br />

Einschaltung eines Sonderfachmanns<br />

nur dann haftet, wenn er<br />

<strong>des</strong>sen Fehler nicht beanstandet, obwohl<br />

er sie nach von einem Architekten zu<br />

erwartenden Kenntnisstand hätte bemerken<br />

müssen oder die „Fehler“ <strong>des</strong> Sonderfachmanns<br />

auf unzureichenden Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Architekten beruhen.<br />

Damit hat das Gericht aber auch schon<br />

ein zentrales Problem dieses relativ griffigen<br />

Grundsatzes angesprochen. Der<br />

Sonderfachmann muß „ordnungsgemäß<br />

eingeschaltet“ worden sein. Idealerweise<br />

findet sich schon ein ausdrücklicher<br />

Hinweis im Architektenvertrag auf die<br />

eingeschalteten und/oder noch einzuschaltenden<br />

Sonderfachleute. Ist dies<br />

nicht der Fall oder wird die Notwendigkeit<br />

der Hinzuziehung von Fachplanern<br />

erst später erkannt, sollte der Architekt<br />

schnellstmöglich für Eindeutigkeit der<br />

Vertragsverhältnisse sorgen.<br />

Ist zwischen allen Beteiligten eindeutig<br />

geklärt worden, daß nicht der Architekt,<br />

sondern das Fachunternehmen als<br />

Sonderfachmann im Verhältnis zum<br />

Bauherrn eigene planerische Erfüllungspflichten<br />

erbringt, richten sich Haftungsansprüche<br />

<strong>des</strong> Bauherrn entsprechend<br />

den obenstehenden Ausführungen<br />

zunächst gegen den Fachbauunternehmer.<br />

Anders trifft den Architekten jedoch<br />

eine vollinhaltliche Überprüfungspflicht,<br />

wenn er sich die Planungen <strong>des</strong> Dritten –<br />

sozusagen als <strong>des</strong>sen Nachunternehmer –<br />

lediglich in Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten<br />

zu eigen macht.<br />

Die Folgen sind fundamental. Der Architekt<br />

muß sich Fehlplanungen <strong>des</strong> Fachbauunternehmers<br />

gem. § 278 BGB als<br />

<strong>des</strong>sen Erfüllungsgehilfen zurechnen<br />

lassen und haftet direkt für jede Fehlplanung<br />

gegenüber dem Architekten.<br />

Ihn trifft demnach eine vollumfängliche<br />

Überprüfungspflicht. Lediglich im Innenverhältnis<br />

kann er sich bei seinem<br />

„Nachunternehmer“ im Nachhinein<br />

schadlos halten.<br />

Es kommt demnach nicht darauf an, wer<br />

tatsächlich plant, sondern vielmehr darauf,<br />

in welcher Funktion er dies tut. Im<br />

Sinne aller Beteiligten sollten diese Vertragsverhältnisse<br />

<strong>des</strong>halb frühst möglich<br />

geklärt werden. Dabei reicht es aber nicht<br />

aus, daß Architekt und Fachbauunternehmer/Sonderfachmann<br />

sich über diese<br />

Rollenverteilung einig werden. Entscheidend<br />

ist, wie der Leistungsempfänger –<br />

also der Bauherr – die Funktion der Beteiligten<br />

beurteilt oder beurteilen mußte.<br />

Klarheit muß demnach vorrangig im Verhältnis<br />

zum Auftraggeber geschaffen<br />

werden.<br />

Oliver Bakes<br />

Öffentliches Baurecht<br />

Beseitigung von Kontaminationen,<br />

die ausschließlich auf<br />

den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

zurückzuführen sind<br />

Häufig kommt es nach der Beendigung<br />

eines Mietverhältnisses über ein<br />

Grundstück, auf dem der Mieter mit<br />

Schadstoffen umgegangen ist, zu einem<br />

Streit darüber, wer für Schäden<br />

verantwortlich ist, die durch Bodenverunreinigungen<br />

entstehen, die ihre<br />

Ursache in der vom Mieter während<br />

der Vertragslaufzeit veranlaßten<br />

Grundstücksnutzung haben.<br />

Gemäß § 546 BGB ist der Mieter eines<br />

Grundstückes nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Mietverhältnisses verpflichtet, das<br />

Grundstück in dem Zustand zurückzugeben,<br />

in dem es sich bei der Überlassung<br />

befunden hatte. Sind während der<br />

Mietzeit Kontaminationen <strong>des</strong> Grundstücks<br />

verursacht worden, muß der Mieter<br />

hierfür nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

OLG Düsseldorf und <strong>des</strong> OLG Brandenburg<br />

allerdings nicht haften, wenn<br />

diese auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

<strong>des</strong> Grundstückes zurückzuführen sind<br />

und dem Mieter nicht in dem Mietvertrag<br />

eine entsprechende Erhaltungslast aufgebürdet<br />

worden ist (OLG Düsseldorf,<br />

NJW-RR 1993, 712 ff.; OLG Brandenburg,<br />

NZM 1999, 374). Wurde also das


Grundstück z. B. zum Zwecke <strong>des</strong> Betriebes<br />

einer Tankstelle überlassen, haftet<br />

der Mieter oder Pächter <strong>des</strong> Tankstellengelän<strong>des</strong><br />

nicht für Bodenverunreinigungen,<br />

die auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

der Tankstelle zurückzuführen<br />

sind, dies sind z. B. Kraftstoffeinträge<br />

durch Handhabungsverluste im Rahmen<br />

der Befüllung oder Betankung. Gerade in<br />

Bezug auf Miet- oder Pachtverhältnisse,<br />

die über einen langen Zeitraum bestanden,<br />

begründet diese Rechtsprechung ein<br />

hohes Risiko für Vermieter immer dann,<br />

wenn das Grundstück zu einem Mietzweck<br />

überlassen wurde, der den Umgang<br />

mit Schadstoffen mit sich brachte.<br />

Der BGH hat nun in einem Urteil vom<br />

10. 7. 2002 (NJW 2002, 3234 ff.) klargestellt,<br />

daß Verunreinigungen durch den<br />

vertragsgemäßen Gebrauch nicht zwingend<br />

dazu führen, daß dem Vermieter<br />

oder Verpächter keinerlei Ansprüche<br />

gegen den Mieter bzw. Pächter zustehen.<br />

Wenn die Vertragsparteien bei Abschluß<br />

<strong>des</strong> Mietvertrages das Risiko von Umweltschäden<br />

nicht gesehen haben und der<br />

Vertrag <strong>des</strong>halb keine Regelung darüber<br />

enthält, wer dieses Risiko zu tragen hat,<br />

kann sich nach der Entscheidung <strong>des</strong><br />

BGH ergeben, daß das Nichtbestehen<br />

von Umweltrisiken gemeinsame Geschäftsgrundlage<br />

beim Abschluß <strong>des</strong> Vertrages<br />

war. Ergibt sich nach Rückgabe<br />

der Mietsache, daß durch den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch erhebliche Bodenkontaminationen<br />

verursacht wurden, kann<br />

diese Geschäftsgrundlage entfallen, mit<br />

der Folge, daß der Vertrag den veränderten<br />

Verhältnissen anzupassen ist. In dem<br />

genannten Urteil hält der BGH die Anpassung<br />

in der Weise für angemessen,<br />

daß die während der Mietzeit durch den<br />

vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen<br />

Schäden von beiden Parteien je zur<br />

Hälfte zu tragen sind.<br />

Die Entscheidung <strong>des</strong> BGH ist insbesondere<br />

in solchen Fällen zu beachten, in denen<br />

zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses <strong>des</strong><br />

Miet- oder Pachtvertrages kein besonders<br />

stark ausgeprägtes Umweltbewußtsein<br />

vorhanden war (namentlich in den<br />

neuen Bun<strong>des</strong>ländern vor der Wiedervereinigung).<br />

Wenn zusätzlich der während<br />

der Vertragslaufzeit gezahlte Mietzins in<br />

keinem Verhältnis zu dem Schaden steht,<br />

der infolge der durch die Mietnutzung<br />

verursachten Verunreinigungen eingetreten<br />

ist, wird vieles dafür sprechen, daß ein<br />

Anspruch auf Schadenersatz wegen Bodenverunreinigungen<br />

auch dann besteht,<br />

wenn diese durch den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch <strong>des</strong> Grundstücks verursacht<br />

wurden.<br />

Stephanie Terfehr<br />

Internationales Baurecht<br />

Möglichkeiten für ausländische<br />

Architekten und Bauingenieure<br />

in China<br />

China öffnet zunehmend seine Türen<br />

für ausländische Architekten und<br />

Ingenieure zur Teilnahme am chinesischen<br />

Bau-Boom.<br />

Am 1. Dezember 2002 traten neue<br />

Regelungen in Kraft, die Ausländern den<br />

Zugang zum chinesischen Bauplanungs-<br />

Markt erleichtern.<br />

Diese neuen Regelungen gestatten es ausländischen<br />

Investoren erstmals, Bauplanungs-Unternehmen<br />

zu gründen, die<br />

vollständig in ausländischem Besitz sind.<br />

Solche Gründungen waren bislang nur<br />

im Wege eines joint venture mit einem<br />

chinesischen Partner möglich.<br />

Voraussetzung hierfür ist, daß der ausländische<br />

Investor ein Unternehmen, ein<br />

Architekt oder ein Ingenieur ist, das bzw.<br />

der in seinem Heimatland die Zulassung<br />

zur Tätigkeit im Bereich der Bauplanung<br />

besitzt.<br />

Jedoch gibt es unterschiedliche Kategorien<br />

der Anerkennung durch chinesische<br />

Behörden. Die neuen Regelungen wenden<br />

zur Überprüfung und Genehmigung<br />

der von ausländischen Investoren getragenen<br />

Bauplanungs-Unternehmen ein<br />

System an, das den Bauplaner in hierarchisch<br />

geordnete Qualifikationen einstuft.<br />

Die Einstufung in die höchste Qualifikation<br />

für Architekten oder Bauingenieure<br />

erfordert eine zentrale Genehmigung<br />

(sehr viel schwieriger und zeitaufwendiger<br />

zu erlangen als lokale Genehmigung).<br />

Die ausländischen Investoren,<br />

die die Einstufung in eine andere als die<br />

höchste Qualifikation zu akzeptieren bereit<br />

sind, können auf lokaler Ebene eine<br />

Genehmigung beantragen (was schneller<br />

und weniger bürokratisch geht).<br />

Dr. Christian Nunn<br />

Aktuelles<br />

Zusammenarbeit mit<br />

der chinesischen Kanzlei<br />

King & Wood<br />

Unsere Kanzlei arbeitet seit kurzem mit<br />

der chinesischen Kanzlei King & Wood<br />

zusammen.<br />

King & Wood ist eine von Chinas führenden<br />

Kanzleien, die international tätige<br />

Unternehmen dabei unterstützt, den<br />

Herausforderungen der schnellen Entwicklung<br />

<strong>des</strong> chinesischen Rechts erfolgreich<br />

zu begegnen, und die als Brücke für<br />

nicht-chinesische Unternehmen fungiert.<br />

King & Wood beschäftigt mehr als 300 erfahrene<br />

Anwälte in Büros in Peking,<br />

Shanghai, Shenzen, Guangzhou und<br />

Chengdu.<br />

King & Wood vertritt seit langem große<br />

chinesische und internationale Mandanten<br />

bei einer Vielzahl komplexer Projekte<br />

aus Bereichen wie z.B. Bau, Infrastruktur,<br />

Beschaffung und ausländischen Investitionen.<br />

Die Liste der deutschen international tätigen<br />

Mandanten enthält zahlreiche Firmen<br />

<strong>des</strong> Anlagenbaus, hochspezialisierte<br />

technische Unternehmen sowie große<br />

Energieversorgungsunternehmen.<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof zur Wirksamkeit<br />

von Vertragsstrafen<br />

in Bauverträgen<br />

Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat mit Urteil<br />

vom 23. 1. 2003, VII ZR 210/01, entschieden,<br />

daß die formularmäßige Vereinbarung<br />

einer auf 10 % der Auftragssumme<br />

begrenzten Vertragsstrafe in Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen unwirksam ist.<br />

Die vom Auftraggeber vorgegebenen<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen<br />

vor, daß bei Überschreitung der vertraglich<br />

vereinbarten Fertigstellungstermine<br />

eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />

0,15 % <strong>des</strong> vereinbarten Pauschalpreises<br />

für jeden Werktag der Verspätung, insgesamt<br />

höchstens 10 % <strong>des</strong> Pauschalpreises<br />

eines Bauabschnitts zu bezahlen sei. Der<br />

Pauschalpreis betrug 28,2 Mio. DM.<br />

Der BGH hat nunmehr entschieden, daß<br />

die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

von Bauverträgen enthaltene<br />

Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 %<br />

der Auftragssumme den Auftragnehmer<br />

unangemessen benachteiligt. Nicht zu<br />

beanstanden ist dagegen eine Obergrenze<br />

von bis zu 5 %. Vergleichbar mit der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BGH vom 4. 7. 2002 betreffend<br />

die Bürgschaft auf erstes Anfordern<br />

wird allerdings ein Vertrauensschutz<br />

gewährt: Vertragsstrafenklauseln,<br />

die vor Bekanntwerden der Entscheidung<br />

vereinbart wurden, sind dann wirksam,<br />

wenn das Bauvolumen geringer als<br />

13 Mio. DM ist.<br />

Übersteigt das Bauvolumen hingegen 13<br />

Mio. DM, ist eine formularmäßige Vertragsstrafenvereinbarung<br />

bezogen auf<br />

10 % der Höhe der Angebotssumme unwirksam.<br />

Dies bedeutet für die Zukunft, daß<br />

Vertragsstrafenklauseln nur noch bis zu<br />

einer Obergrenze von bis zu 5 %, bezogen<br />

auf die Auftragssumme, zulässig sein<br />

werden. Hinsichtlich der Vergangenheit


esteht Vertrauensschutz für Auftragssummen<br />

bis ca. 13. Mio. DM. Über dieser<br />

Grenze sind die vereinbarten Vertragsstrafenklauseln<br />

unwirksam.<br />

Dr. Rainer Kohlhammer<br />

Handkommentar zur VOB<br />

Heiermann/Riedl/Rusam,<br />

10. Auflage<br />

Dieser anerkannte Praktiker-Kommentar<br />

ist jetzt in der 10. Aufl. als Jubiläumsausgabe<br />

erstellt worden. In der gewohnten<br />

fundierten und gleichzeitig praxisnahen<br />

Art führt das Werk anschaulich und<br />

sehr kompetent sowohl durch den vergaberechtlichen<br />

Teil A als auch durch den<br />

vertragsrechtlichen Teil B der VOB.<br />

Hierbei werden die Neuerungen der<br />

VOB 2002, das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

sowie die neue Insolvenzordnung<br />

anschaulich dargestellt.<br />

Im vergaberechtlichen Teil werden klar<br />

strukturiert die Vergabeverordnung<br />

2002, die elektronische Vergabe und der<br />

Rechtsschutz für europaweite Ausschreibung<br />

<strong>des</strong> GWB sowie die Besonderheiten<br />

<strong>des</strong> Public-Private-Partnerships erläutert.<br />

Die umfangreiche Erfahrung der<br />

Autoren – Rechtsanwalt Prof. Wolfgang<br />

Heiermann ist Seniorpartner und<br />

Gründer, Rechtsanwältin Andrea<br />

Maria Kullack ist langjähriger Partner<br />

unserer Kanzlei und Leiterin <strong>des</strong> renommierten<br />

VERGABEZIRKELS der<br />

Deutschen Gesellschaft für Baurecht<br />

e.V. – stellt eine kompetente, praxisnahe<br />

und verständliche Darstellung sicher.<br />

Hervorzuheben ist die neue Kommentierung<br />

zum Rechtschutz (Nachprüfungsverfahren)<br />

von Rechtsanwältin Andrea<br />

Maria Kullack, die bereits als Herausgeberin<br />

und als Autorin zu vergaberechtlichen<br />

Themen hervorgetreten ist.<br />

Das Werk ist im Vieweg Verlag erschienen<br />

und ist zum Subskriptionspreis bis<br />

zum 30. 6. 2003 zu 104,– EUR, danach zu<br />

129,– EUR zu beziehen.<br />

(ISBN 3-528-117 15 – X)<br />

Die Vertragsstrafe im<br />

Bauwesen 2003<br />

Bschorr/Zanner<br />

Zur Vertragsstrafe im Baurecht bietet<br />

Ihnen diese aktuelle Neuerscheinung das<br />

komplette Know-how, insbesondere<br />

wirksame Vereinbarungen, Höhe und<br />

Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen<br />

sowie AGB-rechtliche Fragestellungen.<br />

Berücksichtigt sind die Neuerungen der<br />

Schuldrechtsreform sowie der VOB/B<br />

2002. Der Mitherausgeber RA Christian<br />

Zanner ist Sozius unserer Kanzlei. Er<br />

ist seit zehn Jahren im Bereich <strong>des</strong> privaten<br />

Bau- und Vertragsrechts spezialisiert.<br />

Das Werk ist im C.H. Beck Verlag, München<br />

erschienen, umfaßt 199 Seiten und<br />

ist zu € 26,00 über jede Buchhandlung zu<br />

beziehen.<br />

(ISBN 3-406-49693-8)<br />

Neuer Sozius<br />

RA Dr. Christian Nunn, Leiter<br />

unseres Standorts München, ist<br />

Sozius unserer Kanzlei geworden.<br />

Kanzlei intern<br />

Neuer Partner<br />

Ab 1. 1. 2003 ist RA Matthias<br />

Grünhagen Partner unserer Kanzlei.<br />

Neue Adresse ab 1. 7. 2003<br />

Büro Essen:<br />

Rechtsanwälte<br />

Heiermann Franke Knipp<br />

An der Reichsbank 8<br />

45127 Essen<br />

Redaktion: Birgit Sommer, Dr. Rainer Kohlhammer<br />

Rechtsanwälte<br />

FRANKFURT:<br />

Kettenhofweg 126 • 60325 Frankfurt • Tel. + 49 / 69 / 97 58 22 - 0 • Fax + 49 / 69 / 97 58 22 - 225 / -230 • e-mail: Frankfurt@Baurechtskanzlei.de<br />

MÜNCHEN:<br />

Maximilianstraße 29 • D-80539 München • Tel. + 49 / 89 / 29 19 30 - 0 • Fax + 49 / 89 / 29 19 30 - 22 • e-mail: Muenchen@Baurechtskanzlei.de<br />

BERLIN:<br />

Carmerstraße 2 • 10623 Berlin • Tel. + 49 / 30 / 31 86 75 - 0 • Fax + 49 / 30 / 3 15 20 56 • e-mail: Berlin@Baurechtskanzlei.de<br />

ESSEN:<br />

Am Waldthausenpark 4 • 45127 Essen • Tel. + 49 / 201 / 1 02 78 - 0 • Fax + 49 / 201 / 1 02 78 - 22 • e-mail: Essen@Baurechtskanzlei.de<br />

WIEN:<br />

Goldschmiedgasse 10 • A-1010 Wien • Tel. + 43 / 1 / 5 35 24 36 • Fax + 43 / 1 / 5 35 24 36 - 30 • e-mail: Office@Baurechtskanzlei.at<br />

BRÜSSEL:<br />

Rue <strong>des</strong> Trois Ponts 70 A • B-1160 Brüssel • Tel. + 32/2/2300924 • Fax + 32/2/2300901<br />

IN COOPERATION:<br />

Watt, Tieder, Hoffar & Fitzgerald, LL.P. • 601 Pennsylvania Avenue, N. W., Suite 900 • Washington D. C. 20004<br />

Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell • E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />

Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert,<br />

die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.<br />

Stand: April 2003

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