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Die Kanzlei im Internet<br />
(Internet-Adresse:<br />
www.heiermann-franke-knipp.de)<br />
Aktuelle Entscheidungen<br />
Privates Baurecht<br />
Widerspruch zwischen<br />
Ausschreibungstext und Plan<br />
Bauverträge bestehen meist aus einem<br />
geschriebenen Text und als Anlage<br />
beigefügten Plänen. Wenn die Angaben<br />
im Text und die Darstellung im<br />
Plan voneinander abweichen, stellt<br />
sich die Frage, ob der Text oder Plan<br />
maßgeblich ist. Bei der Beantwortung<br />
der Frage hilft die VOB/B nicht weiter.<br />
In § 1 Ziff. 2 VOB/B ist nur geregelt,<br />
daß bei Widersprüchen an erster<br />
Stelle die „Leistungsbeschreibung“<br />
gilt. Die Leistungsbeschreibung besteht<br />
aber aus Baubeschreibung und<br />
Bauzeichnungen. Beide Unterlagen<br />
gehören also zur selben Kategorie.<br />
Für Widersprüche innerhalb derselben<br />
Kategorie gibt es keine Rangfolgeregelungen<br />
in der VOB/B (Winzen:<br />
Heiermann/Franke/Knipp, Baubegleitende<br />
Rechtsberatung, Seite 615).<br />
Mit einer neueren Entscheidung (abgedruckt:<br />
BauR 2003, 388; NZBau<br />
2003, 149) hat der BGH versucht,<br />
Licht ins Dunkle zu bringen.<br />
Der Text der Baubeschreibung sah als<br />
Kellerabgang eine „Treppenanlage bestehend<br />
aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher<br />
Abmauerung“ vor. In den Plänen,<br />
die dem Bauvertrag beilagen, fehlte dieses<br />
Detail. Der Bauunternehmer hat die<br />
Treppe nicht ausgeführt; er meinte, sie gehöre<br />
mangels Darstellung in den Plänen<br />
nicht zu seiner Leistung.<br />
Der BGH führt aus, daß es weder einen<br />
generellen Vorrang <strong>des</strong> Texts noch einen<br />
generellen Vorrang der Pläne gibt. Bei<br />
Unklarheiten ist derjenige Teil <strong>des</strong> Vertrages<br />
in erster Linie maßgebend, der die<br />
Leistung konkret beschreibt. Daher<br />
kommt dem Text gegenüber den Plänen<br />
Vorrang zu, wenn darin die Leistung genauer<br />
beschrieben wird. Die Treppe gehörte<br />
– so der BGH – doch zur Leistung<br />
<strong>des</strong> Unternehmers, weil sie im Wortlaut<br />
der Baubeschreibung konkret erwähnt<br />
war.<br />
Es gibt also kein festes Rangverhältnis<br />
zwischen Text und Plan, sondern derjenige<br />
Teil der Ausschreibung ist vorrangig,<br />
der am genauesten die Leistung beschreibt<br />
(BGH ZfBR 1999, 210; Winzen<br />
in: Heiermann/Franke/Knipp, Baubegleitende<br />
Rechtsberatung, Seite 616).<br />
Die Entscheidung verschärft wieder einmal<br />
die Anforderungen an die Sorgfalt<br />
<strong>des</strong> Bauunternehmers bei der Kalkulation.<br />
Er muß den Vertrag „als Ganzes“ sehen<br />
und nachforschen, wo die Leistung<br />
in der höchsten Differenzierungsstufe<br />
beschrieben ist. Hat der Unternehmer ein<br />
ausformuliertes Leistungsverzeichnis vor<br />
sich, werden in der Regel die Angaben im<br />
Text maßgebend sein. Fehlt ein Leistungsverzeichnis<br />
und ist die Leistung<br />
nur global beschrieben, können die beigefügten<br />
Pläne vorrangig sein, weil sie die<br />
Leistung konkreter beschreiben.<br />
Diese für den Bauunternehmer problematische<br />
Rechtsprechung darf den Auftraggeber<br />
aber nicht verleiten, einen mehr<br />
oder weniger differenzierten Leistungstext<br />
zu verfassen und dann in die Pläne<br />
weitere, im Text unerwähnte Details einzuzeichnen.<br />
Eine solche Praxis würde<br />
ganz elementare Gebote der Fairneß verletzten,<br />
die auch gemäß § 242 BGB rechtlich<br />
verbindlich sind. Auf Details, die<br />
beispielsweise im Wortlaut der Baubeschreibung<br />
fehlen, aber in den Plänen<br />
dargestellt sind, muß der Auftraggeber<br />
im Text ausdrücklich hinweisen; anderenfalls<br />
werden sie nicht Leistungsbestandteil<br />
(Winzen in: Heiermann/Franke/Knipp,<br />
Baubegleitende Rechtsberatung,<br />
Seite 616).<br />
Helge Winzen<br />
Vergaberecht<br />
Aufhebbarkeit der Aufhebung<br />
eines Vergabeverfahrens?<br />
Das Urteil <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes<br />
vom 18. 6. 2002 – Hospital<br />
Ingenieure – scheint der deutschen<br />
Vergaberechtsprechung zu widersprechen.<br />
Bei näherer Betrachtung<br />
besteht allerdings kein Anlaß für wesentliche<br />
Änderungen.<br />
Privates Baurecht<br />
Immobilienrecht<br />
Architektenrecht<br />
Ingenieurrecht<br />
Vergaberecht<br />
Ausgabe 1/2003<br />
Public-Private-Partnerships<br />
Bauträgerrecht<br />
Öffentliches Baurecht<br />
Umweltrecht<br />
Anlagenbaurecht<br />
Internationales Baurecht<br />
Steuerrecht<br />
Strafrecht<br />
Notariat<br />
Wenn es bei der öffentlichen Auftragsvergabe<br />
zur Aufhebung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />
durch den öffentlichen Auftraggeber<br />
kommt, erweisen sich die Aufwendungen<br />
der Bieter zur Angebotserstellung<br />
als nutzlos.<br />
1. Bisherige Rechtsprechung<br />
Die Oberlan<strong>des</strong>gerichte hatten entschieden,<br />
daß – unabhängig vom Vorliegen eines<br />
Aufhebungsgrun<strong>des</strong> – die Aufhebung<br />
von Vergabeverfahren wirksam und allenfalls<br />
ein Schadensersatzanspruch gegeben<br />
ist. Vergabestellen dürften nicht<br />
dazu gezwungen werden, überhaupt einen<br />
Auftrag zu vergeben. Eine Ausnahme<br />
galt nur für eine Scheinaufhebung, bei<br />
der ein Bieter den Zuschlag anderweitig<br />
erhalten sollte.<br />
2. EuGH-Hospital Ingenieure<br />
Der EuGH bestimmte hingegen, daß die<br />
Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers,<br />
auf die Vergabe zu verzichten, im<br />
Nachprüfungsverfahren überprüft und<br />
ggf. aufgehoben werden können muß.<br />
Weil das Vergaberecht wesentlich auf Europarecht<br />
beruht, ist das EuGH-Urteil in<br />
Vergabenachprüfungsverfahren unmittelbar<br />
anzuwenden. Dies hat zu widersprüchlichen<br />
Entscheidungen geführt<br />
und führte zur Vorlage an den BGH.<br />
Trotz der bis zur Entscheidung <strong>des</strong> BGH<br />
bestehenden Unsicherheit zeichnet sich<br />
ein „Minimalkonsens“ ab:<br />
Der durch den EuGH eröffnete Primärrechtschutz<br />
(Aufhebbarkeit der Aufhebung)<br />
kann sich nur auf Verstöße gegen<br />
spezifisches Europarecht beziehen, nicht<br />
aber auf ausschließlich deutsches Recht,<br />
das nicht auf europarechtlichen Vorgaben<br />
beruht (insbesondere § 26 VOB/A bzw.<br />
VOL/A).
Gleichbehandlungsgebot<br />
Nur die auch bislang schon als überprüfbar<br />
anerkannten Mißbrauchsfälle einer<br />
Scheinaufhebung verstoßen wegen ungerechtfertigter<br />
Bevorzugung eines Bieters<br />
gegen das Gleichbehandlungsgebot,<br />
nicht aber Aufhebungen wegen Verzichtes<br />
der Vergabestelle überhaupt auf eine<br />
Beschaffungsmaßnahme. Gleiches gilt<br />
für das Wettbewerbsprinzip.<br />
Transparenzgebot<br />
Aufgrund <strong>des</strong> Transparenzgebotes ist die<br />
Vergabestelle lediglich zur Dokumentation,<br />
Mitteilung und nachvollziehbaren<br />
Begründung verpflichtet (bereits § 26 Nr.<br />
2, § 26a VOB/A), nicht aber zur Fortsetzung<br />
<strong>des</strong> Vergabeverfahrens.<br />
Willkürverbot<br />
Das OLG Brandenburg erachtete eine<br />
Aufhebung, weil nicht mehr nach außen,<br />
sondern „in-house“ vergeben werden<br />
sollte, nicht als willkürlich. Nach diesem<br />
Maßstab wird kaum jemals das Fehlen<br />
jeglicher sachlicher Begründung (Willkür)<br />
festgestellt werden.<br />
Das EuGH-Urteil hat zwar zu einiger<br />
Aufregung im deutschen Vergaberecht<br />
geführt, zwingt aber zu keiner praxisrelevanten<br />
Änderung <strong>des</strong> restriktiven Primärrechtschutzes<br />
gegen die Aufhebung<br />
von Vergabeverfahren.<br />
Insbesondere die häufig angeführte Begründung,<br />
daß keine ausreichenden<br />
Haushaltsmittel zur Verfügung stünden,<br />
berührt kein spezifisches Europarecht.<br />
Der Vergabestelle kann zwar eine unzureichende<br />
Verfahrensvorbereitung vorgeworfen<br />
werden. Doch führt dies nicht<br />
dazu, daß eine Auftragsvergabe mittels<br />
Nachprüfungsverfahren erzwungen werden<br />
kann.<br />
Ralf Terner<br />
Architekten- und<br />
Ingenieurrecht<br />
Haftung <strong>des</strong> Architekten<br />
bei der Einschaltung von<br />
Sonderfachleuten und<br />
Fachbauunternehmern<br />
Anspruchsvolle Großprojekte, ausgefallene<br />
Wünsche <strong>des</strong> Bauherrn,<br />
aber auch Bauvorhaben mit durchschnittlichen<br />
Planungsanforderungen<br />
erfordern heute immer tiefergehende<br />
Spezialkenntnisse von dem mit<br />
der Planung beauftragten Architekten.<br />
Im Zuge der weitergehenden Spezialisierung<br />
wird ein Architekt immer häufiger<br />
an einen Punkt kommen, an dem seine<br />
Kenntnisse nicht ausreichen. In diesen<br />
Fällen wird der Architekt dem Bauherrn<br />
den Einsatz eines Spezialisten, eines sogenannten<br />
Sonderfachmanns oder Fachplaners,<br />
empfehlen.<br />
Routinemäßig geschieht dies meist schon<br />
bei Vertragsschluß für die Tragwerksplanung.<br />
Der Bauherr beauftragt selbständig<br />
einen externen Statiker, der schließlich<br />
die notwendigen Planungsleistungen<br />
selbständig als eigene Vertragspflichten<br />
gegenüber dem Bauherrn erbringt. Für<br />
diese Planungsleistungen haftet der Sonderfachmann<br />
dann grundsätzlich im Verhältnis<br />
zum Bauherrn allein. Den Architekten<br />
trifft dabei keineswegs die Pflicht,<br />
die Planung <strong>des</strong> Sonderfachmanns vollständig<br />
zu überprüfen. Es reicht aus, daß<br />
er die Planungen auf offensichtliche Fehler<br />
prüft und gegebenenfalls Bedenken<br />
gegen die Leistungen <strong>des</strong> Spezialisten anmeldet.<br />
So hat das OLG Frankfurt (Urteil<br />
vom 2. 8. 2000; Az.: 9 U 60/99) nun<br />
nach dem Nichtannahmebeschluß <strong>des</strong><br />
BGH vom 14. 11. 2002 rechtskräftig entschieden,<br />
daß der Architekt bei ordnungsgemäßer<br />
Einschaltung eines Sonderfachmanns<br />
nur dann haftet, wenn er<br />
<strong>des</strong>sen Fehler nicht beanstandet, obwohl<br />
er sie nach von einem Architekten zu<br />
erwartenden Kenntnisstand hätte bemerken<br />
müssen oder die „Fehler“ <strong>des</strong> Sonderfachmanns<br />
auf unzureichenden Vorgaben<br />
<strong>des</strong> Architekten beruhen.<br />
Damit hat das Gericht aber auch schon<br />
ein zentrales Problem dieses relativ griffigen<br />
Grundsatzes angesprochen. Der<br />
Sonderfachmann muß „ordnungsgemäß<br />
eingeschaltet“ worden sein. Idealerweise<br />
findet sich schon ein ausdrücklicher<br />
Hinweis im Architektenvertrag auf die<br />
eingeschalteten und/oder noch einzuschaltenden<br />
Sonderfachleute. Ist dies<br />
nicht der Fall oder wird die Notwendigkeit<br />
der Hinzuziehung von Fachplanern<br />
erst später erkannt, sollte der Architekt<br />
schnellstmöglich für Eindeutigkeit der<br />
Vertragsverhältnisse sorgen.<br />
Ist zwischen allen Beteiligten eindeutig<br />
geklärt worden, daß nicht der Architekt,<br />
sondern das Fachunternehmen als<br />
Sonderfachmann im Verhältnis zum<br />
Bauherrn eigene planerische Erfüllungspflichten<br />
erbringt, richten sich Haftungsansprüche<br />
<strong>des</strong> Bauherrn entsprechend<br />
den obenstehenden Ausführungen<br />
zunächst gegen den Fachbauunternehmer.<br />
Anders trifft den Architekten jedoch<br />
eine vollinhaltliche Überprüfungspflicht,<br />
wenn er sich die Planungen <strong>des</strong> Dritten –<br />
sozusagen als <strong>des</strong>sen Nachunternehmer –<br />
lediglich in Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten<br />
zu eigen macht.<br />
Die Folgen sind fundamental. Der Architekt<br />
muß sich Fehlplanungen <strong>des</strong> Fachbauunternehmers<br />
gem. § 278 BGB als<br />
<strong>des</strong>sen Erfüllungsgehilfen zurechnen<br />
lassen und haftet direkt für jede Fehlplanung<br />
gegenüber dem Architekten.<br />
Ihn trifft demnach eine vollumfängliche<br />
Überprüfungspflicht. Lediglich im Innenverhältnis<br />
kann er sich bei seinem<br />
„Nachunternehmer“ im Nachhinein<br />
schadlos halten.<br />
Es kommt demnach nicht darauf an, wer<br />
tatsächlich plant, sondern vielmehr darauf,<br />
in welcher Funktion er dies tut. Im<br />
Sinne aller Beteiligten sollten diese Vertragsverhältnisse<br />
<strong>des</strong>halb frühst möglich<br />
geklärt werden. Dabei reicht es aber nicht<br />
aus, daß Architekt und Fachbauunternehmer/Sonderfachmann<br />
sich über diese<br />
Rollenverteilung einig werden. Entscheidend<br />
ist, wie der Leistungsempfänger –<br />
also der Bauherr – die Funktion der Beteiligten<br />
beurteilt oder beurteilen mußte.<br />
Klarheit muß demnach vorrangig im Verhältnis<br />
zum Auftraggeber geschaffen<br />
werden.<br />
Oliver Bakes<br />
Öffentliches Baurecht<br />
Beseitigung von Kontaminationen,<br />
die ausschließlich auf<br />
den vertragsgemäßen Gebrauch<br />
zurückzuführen sind<br />
Häufig kommt es nach der Beendigung<br />
eines Mietverhältnisses über ein<br />
Grundstück, auf dem der Mieter mit<br />
Schadstoffen umgegangen ist, zu einem<br />
Streit darüber, wer für Schäden<br />
verantwortlich ist, die durch Bodenverunreinigungen<br />
entstehen, die ihre<br />
Ursache in der vom Mieter während<br />
der Vertragslaufzeit veranlaßten<br />
Grundstücksnutzung haben.<br />
Gemäß § 546 BGB ist der Mieter eines<br />
Grundstückes nach Beendigung <strong>des</strong><br />
Mietverhältnisses verpflichtet, das<br />
Grundstück in dem Zustand zurückzugeben,<br />
in dem es sich bei der Überlassung<br />
befunden hatte. Sind während der<br />
Mietzeit Kontaminationen <strong>des</strong> Grundstücks<br />
verursacht worden, muß der Mieter<br />
hierfür nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
OLG Düsseldorf und <strong>des</strong> OLG Brandenburg<br />
allerdings nicht haften, wenn<br />
diese auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />
<strong>des</strong> Grundstückes zurückzuführen sind<br />
und dem Mieter nicht in dem Mietvertrag<br />
eine entsprechende Erhaltungslast aufgebürdet<br />
worden ist (OLG Düsseldorf,<br />
NJW-RR 1993, 712 ff.; OLG Brandenburg,<br />
NZM 1999, 374). Wurde also das
Grundstück z. B. zum Zwecke <strong>des</strong> Betriebes<br />
einer Tankstelle überlassen, haftet<br />
der Mieter oder Pächter <strong>des</strong> Tankstellengelän<strong>des</strong><br />
nicht für Bodenverunreinigungen,<br />
die auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />
der Tankstelle zurückzuführen<br />
sind, dies sind z. B. Kraftstoffeinträge<br />
durch Handhabungsverluste im Rahmen<br />
der Befüllung oder Betankung. Gerade in<br />
Bezug auf Miet- oder Pachtverhältnisse,<br />
die über einen langen Zeitraum bestanden,<br />
begründet diese Rechtsprechung ein<br />
hohes Risiko für Vermieter immer dann,<br />
wenn das Grundstück zu einem Mietzweck<br />
überlassen wurde, der den Umgang<br />
mit Schadstoffen mit sich brachte.<br />
Der BGH hat nun in einem Urteil vom<br />
10. 7. 2002 (NJW 2002, 3234 ff.) klargestellt,<br />
daß Verunreinigungen durch den<br />
vertragsgemäßen Gebrauch nicht zwingend<br />
dazu führen, daß dem Vermieter<br />
oder Verpächter keinerlei Ansprüche<br />
gegen den Mieter bzw. Pächter zustehen.<br />
Wenn die Vertragsparteien bei Abschluß<br />
<strong>des</strong> Mietvertrages das Risiko von Umweltschäden<br />
nicht gesehen haben und der<br />
Vertrag <strong>des</strong>halb keine Regelung darüber<br />
enthält, wer dieses Risiko zu tragen hat,<br />
kann sich nach der Entscheidung <strong>des</strong><br />
BGH ergeben, daß das Nichtbestehen<br />
von Umweltrisiken gemeinsame Geschäftsgrundlage<br />
beim Abschluß <strong>des</strong> Vertrages<br />
war. Ergibt sich nach Rückgabe<br />
der Mietsache, daß durch den vertragsgemäßen<br />
Gebrauch erhebliche Bodenkontaminationen<br />
verursacht wurden, kann<br />
diese Geschäftsgrundlage entfallen, mit<br />
der Folge, daß der Vertrag den veränderten<br />
Verhältnissen anzupassen ist. In dem<br />
genannten Urteil hält der BGH die Anpassung<br />
in der Weise für angemessen,<br />
daß die während der Mietzeit durch den<br />
vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen<br />
Schäden von beiden Parteien je zur<br />
Hälfte zu tragen sind.<br />
Die Entscheidung <strong>des</strong> BGH ist insbesondere<br />
in solchen Fällen zu beachten, in denen<br />
zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses <strong>des</strong><br />
Miet- oder Pachtvertrages kein besonders<br />
stark ausgeprägtes Umweltbewußtsein<br />
vorhanden war (namentlich in den<br />
neuen Bun<strong>des</strong>ländern vor der Wiedervereinigung).<br />
Wenn zusätzlich der während<br />
der Vertragslaufzeit gezahlte Mietzins in<br />
keinem Verhältnis zu dem Schaden steht,<br />
der infolge der durch die Mietnutzung<br />
verursachten Verunreinigungen eingetreten<br />
ist, wird vieles dafür sprechen, daß ein<br />
Anspruch auf Schadenersatz wegen Bodenverunreinigungen<br />
auch dann besteht,<br />
wenn diese durch den vertragsgemäßen<br />
Gebrauch <strong>des</strong> Grundstücks verursacht<br />
wurden.<br />
Stephanie Terfehr<br />
Internationales Baurecht<br />
Möglichkeiten für ausländische<br />
Architekten und Bauingenieure<br />
in China<br />
China öffnet zunehmend seine Türen<br />
für ausländische Architekten und<br />
Ingenieure zur Teilnahme am chinesischen<br />
Bau-Boom.<br />
Am 1. Dezember 2002 traten neue<br />
Regelungen in Kraft, die Ausländern den<br />
Zugang zum chinesischen Bauplanungs-<br />
Markt erleichtern.<br />
Diese neuen Regelungen gestatten es ausländischen<br />
Investoren erstmals, Bauplanungs-Unternehmen<br />
zu gründen, die<br />
vollständig in ausländischem Besitz sind.<br />
Solche Gründungen waren bislang nur<br />
im Wege eines joint venture mit einem<br />
chinesischen Partner möglich.<br />
Voraussetzung hierfür ist, daß der ausländische<br />
Investor ein Unternehmen, ein<br />
Architekt oder ein Ingenieur ist, das bzw.<br />
der in seinem Heimatland die Zulassung<br />
zur Tätigkeit im Bereich der Bauplanung<br />
besitzt.<br />
Jedoch gibt es unterschiedliche Kategorien<br />
der Anerkennung durch chinesische<br />
Behörden. Die neuen Regelungen wenden<br />
zur Überprüfung und Genehmigung<br />
der von ausländischen Investoren getragenen<br />
Bauplanungs-Unternehmen ein<br />
System an, das den Bauplaner in hierarchisch<br />
geordnete Qualifikationen einstuft.<br />
Die Einstufung in die höchste Qualifikation<br />
für Architekten oder Bauingenieure<br />
erfordert eine zentrale Genehmigung<br />
(sehr viel schwieriger und zeitaufwendiger<br />
zu erlangen als lokale Genehmigung).<br />
Die ausländischen Investoren,<br />
die die Einstufung in eine andere als die<br />
höchste Qualifikation zu akzeptieren bereit<br />
sind, können auf lokaler Ebene eine<br />
Genehmigung beantragen (was schneller<br />
und weniger bürokratisch geht).<br />
Dr. Christian Nunn<br />
Aktuelles<br />
Zusammenarbeit mit<br />
der chinesischen Kanzlei<br />
King & Wood<br />
Unsere Kanzlei arbeitet seit kurzem mit<br />
der chinesischen Kanzlei King & Wood<br />
zusammen.<br />
King & Wood ist eine von Chinas führenden<br />
Kanzleien, die international tätige<br />
Unternehmen dabei unterstützt, den<br />
Herausforderungen der schnellen Entwicklung<br />
<strong>des</strong> chinesischen Rechts erfolgreich<br />
zu begegnen, und die als Brücke für<br />
nicht-chinesische Unternehmen fungiert.<br />
King & Wood beschäftigt mehr als 300 erfahrene<br />
Anwälte in Büros in Peking,<br />
Shanghai, Shenzen, Guangzhou und<br />
Chengdu.<br />
King & Wood vertritt seit langem große<br />
chinesische und internationale Mandanten<br />
bei einer Vielzahl komplexer Projekte<br />
aus Bereichen wie z.B. Bau, Infrastruktur,<br />
Beschaffung und ausländischen Investitionen.<br />
Die Liste der deutschen international tätigen<br />
Mandanten enthält zahlreiche Firmen<br />
<strong>des</strong> Anlagenbaus, hochspezialisierte<br />
technische Unternehmen sowie große<br />
Energieversorgungsunternehmen.<br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshof zur Wirksamkeit<br />
von Vertragsstrafen<br />
in Bauverträgen<br />
Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat mit Urteil<br />
vom 23. 1. 2003, VII ZR 210/01, entschieden,<br />
daß die formularmäßige Vereinbarung<br />
einer auf 10 % der Auftragssumme<br />
begrenzten Vertragsstrafe in Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen unwirksam ist.<br />
Die vom Auftraggeber vorgegebenen<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen<br />
vor, daß bei Überschreitung der vertraglich<br />
vereinbarten Fertigstellungstermine<br />
eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />
0,15 % <strong>des</strong> vereinbarten Pauschalpreises<br />
für jeden Werktag der Verspätung, insgesamt<br />
höchstens 10 % <strong>des</strong> Pauschalpreises<br />
eines Bauabschnitts zu bezahlen sei. Der<br />
Pauschalpreis betrug 28,2 Mio. DM.<br />
Der BGH hat nunmehr entschieden, daß<br />
die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
von Bauverträgen enthaltene<br />
Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 %<br />
der Auftragssumme den Auftragnehmer<br />
unangemessen benachteiligt. Nicht zu<br />
beanstanden ist dagegen eine Obergrenze<br />
von bis zu 5 %. Vergleichbar mit der Entscheidung<br />
<strong>des</strong> BGH vom 4. 7. 2002 betreffend<br />
die Bürgschaft auf erstes Anfordern<br />
wird allerdings ein Vertrauensschutz<br />
gewährt: Vertragsstrafenklauseln,<br />
die vor Bekanntwerden der Entscheidung<br />
vereinbart wurden, sind dann wirksam,<br />
wenn das Bauvolumen geringer als<br />
13 Mio. DM ist.<br />
Übersteigt das Bauvolumen hingegen 13<br />
Mio. DM, ist eine formularmäßige Vertragsstrafenvereinbarung<br />
bezogen auf<br />
10 % der Höhe der Angebotssumme unwirksam.<br />
Dies bedeutet für die Zukunft, daß<br />
Vertragsstrafenklauseln nur noch bis zu<br />
einer Obergrenze von bis zu 5 %, bezogen<br />
auf die Auftragssumme, zulässig sein<br />
werden. Hinsichtlich der Vergangenheit
esteht Vertrauensschutz für Auftragssummen<br />
bis ca. 13. Mio. DM. Über dieser<br />
Grenze sind die vereinbarten Vertragsstrafenklauseln<br />
unwirksam.<br />
Dr. Rainer Kohlhammer<br />
Handkommentar zur VOB<br />
Heiermann/Riedl/Rusam,<br />
10. Auflage<br />
Dieser anerkannte Praktiker-Kommentar<br />
ist jetzt in der 10. Aufl. als Jubiläumsausgabe<br />
erstellt worden. In der gewohnten<br />
fundierten und gleichzeitig praxisnahen<br />
Art führt das Werk anschaulich und<br />
sehr kompetent sowohl durch den vergaberechtlichen<br />
Teil A als auch durch den<br />
vertragsrechtlichen Teil B der VOB.<br />
Hierbei werden die Neuerungen der<br />
VOB 2002, das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />
sowie die neue Insolvenzordnung<br />
anschaulich dargestellt.<br />
Im vergaberechtlichen Teil werden klar<br />
strukturiert die Vergabeverordnung<br />
2002, die elektronische Vergabe und der<br />
Rechtsschutz für europaweite Ausschreibung<br />
<strong>des</strong> GWB sowie die Besonderheiten<br />
<strong>des</strong> Public-Private-Partnerships erläutert.<br />
Die umfangreiche Erfahrung der<br />
Autoren – Rechtsanwalt Prof. Wolfgang<br />
Heiermann ist Seniorpartner und<br />
Gründer, Rechtsanwältin Andrea<br />
Maria Kullack ist langjähriger Partner<br />
unserer Kanzlei und Leiterin <strong>des</strong> renommierten<br />
VERGABEZIRKELS der<br />
Deutschen Gesellschaft für Baurecht<br />
e.V. – stellt eine kompetente, praxisnahe<br />
und verständliche Darstellung sicher.<br />
Hervorzuheben ist die neue Kommentierung<br />
zum Rechtschutz (Nachprüfungsverfahren)<br />
von Rechtsanwältin Andrea<br />
Maria Kullack, die bereits als Herausgeberin<br />
und als Autorin zu vergaberechtlichen<br />
Themen hervorgetreten ist.<br />
Das Werk ist im Vieweg Verlag erschienen<br />
und ist zum Subskriptionspreis bis<br />
zum 30. 6. 2003 zu 104,– EUR, danach zu<br />
129,– EUR zu beziehen.<br />
(ISBN 3-528-117 15 – X)<br />
Die Vertragsstrafe im<br />
Bauwesen 2003<br />
Bschorr/Zanner<br />
Zur Vertragsstrafe im Baurecht bietet<br />
Ihnen diese aktuelle Neuerscheinung das<br />
komplette Know-how, insbesondere<br />
wirksame Vereinbarungen, Höhe und<br />
Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen<br />
sowie AGB-rechtliche Fragestellungen.<br />
Berücksichtigt sind die Neuerungen der<br />
Schuldrechtsreform sowie der VOB/B<br />
2002. Der Mitherausgeber RA Christian<br />
Zanner ist Sozius unserer Kanzlei. Er<br />
ist seit zehn Jahren im Bereich <strong>des</strong> privaten<br />
Bau- und Vertragsrechts spezialisiert.<br />
Das Werk ist im C.H. Beck Verlag, München<br />
erschienen, umfaßt 199 Seiten und<br />
ist zu € 26,00 über jede Buchhandlung zu<br />
beziehen.<br />
(ISBN 3-406-49693-8)<br />
Neuer Sozius<br />
RA Dr. Christian Nunn, Leiter<br />
unseres Standorts München, ist<br />
Sozius unserer Kanzlei geworden.<br />
Kanzlei intern<br />
Neuer Partner<br />
Ab 1. 1. 2003 ist RA Matthias<br />
Grünhagen Partner unserer Kanzlei.<br />
Neue Adresse ab 1. 7. 2003<br />
Büro Essen:<br />
Rechtsanwälte<br />
Heiermann Franke Knipp<br />
An der Reichsbank 8<br />
45127 Essen<br />
Redaktion: Birgit Sommer, Dr. Rainer Kohlhammer<br />
Rechtsanwälte<br />
FRANKFURT:<br />
Kettenhofweg 126 • 60325 Frankfurt • Tel. + 49 / 69 / 97 58 22 - 0 • Fax + 49 / 69 / 97 58 22 - 225 / -230 • e-mail: Frankfurt@Baurechtskanzlei.de<br />
MÜNCHEN:<br />
Maximilianstraße 29 • D-80539 München • Tel. + 49 / 89 / 29 19 30 - 0 • Fax + 49 / 89 / 29 19 30 - 22 • e-mail: Muenchen@Baurechtskanzlei.de<br />
BERLIN:<br />
Carmerstraße 2 • 10623 Berlin • Tel. + 49 / 30 / 31 86 75 - 0 • Fax + 49 / 30 / 3 15 20 56 • e-mail: Berlin@Baurechtskanzlei.de<br />
ESSEN:<br />
Am Waldthausenpark 4 • 45127 Essen • Tel. + 49 / 201 / 1 02 78 - 0 • Fax + 49 / 201 / 1 02 78 - 22 • e-mail: Essen@Baurechtskanzlei.de<br />
WIEN:<br />
Goldschmiedgasse 10 • A-1010 Wien • Tel. + 43 / 1 / 5 35 24 36 • Fax + 43 / 1 / 5 35 24 36 - 30 • e-mail: Office@Baurechtskanzlei.at<br />
BRÜSSEL:<br />
Rue <strong>des</strong> Trois Ponts 70 A • B-1160 Brüssel • Tel. + 32/2/2300924 • Fax + 32/2/2300901<br />
IN COOPERATION:<br />
Watt, Tieder, Hoffar & Fitzgerald, LL.P. • 601 Pennsylvania Avenue, N. W., Suite 900 • Washington D. C. 20004<br />
Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell • E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />
Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert,<br />
die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.<br />
Stand: April 2003