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KANZLEIBRIEF 1|06<br />

Privates Baurecht<br />

Public-Private-Partnership<br />

Immobilienrecht<br />

Bauträgerrecht<br />

Architektenrecht<br />

Öffentliches Baurecht<br />

Ingenieurrecht<br />

Umweltrecht<br />

Vergaberecht<br />

Anlagebaurecht<br />

Strafrecht<br />

Notarrecht<br />

Internationales Baurecht<br />

Steuerrecht<br />

Die Kanzlei im Internet<br />

www.Heiermann-Franke-Knipp.de<br />

Der neue Ansatz: Konfliktprävention durch<br />

projektbegleitende Mediation<br />

präventiv<br />

Konfliktvermeidung<br />

Eintritt <strong>des</strong> Konflikts<br />

Mediation<br />

reaktiv<br />

Konfliktregelung<br />

Klageerhebung<br />

Gerichtsnahe Mediation<br />

Konfliktregelung<br />

Was sich in vielen anderen Bereichen <strong>des</strong> Lebens bereits<br />

durchgesetzt und bewährt hat, findet nun auch Einzug<br />

ins Wirtschaftsleben: Vorsorge ist besser als Nachsorge.<br />

Niemand wird heute noch ernsthaft den Nutzen von<br />

ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen oder den Sinn und<br />

Zweck einer Lebensversicherung bestreiten. Weshalb<br />

wartet man also im Bau- und Immobilienwesen<br />

auf das Entstehen oder sogar auf die Eskalation eines<br />

Konfliktes, wenn man ihn bereits im Keim ersticken<br />

kann?<br />

Professioneller und konstruktiver Umgang mit Konflikten<br />

gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Kanzlei<br />

HEIERMANN FRANKE KNIPP hat sich aus diesem Grunde<br />

auf das innovative Streitbeilegungsverfahren der<br />

Mediation spezialisiert. Dieses eröffnet die Möglichkeit,<br />

schnell, unbürokratisch und kostengünstig Lösungen zu<br />

erarbeiten, die allen Seiten Vorteile bieten. Um ihren<br />

Sinn für Gerechtigkeit verstanden und realisiert zu<br />

sehen, müssen Konfliktparteien die Möglichkeit haben,<br />

die Lösung ihres Konfliktes selbst zu gestalten.<br />

Unsere ausgebildeten und erfahrenen Mediatoren<br />

begleiten <strong>Sie</strong> hierbei.<br />

Projektbegleitende Mediation in der Bauphase<br />

Bauvorhaben sind im besonderen Maß konfliktträchtig,<br />

da im Zuge der Planung, Genehmigung und Ausführung<br />

einer Baumaßnahme diverse Beteiligte mit verschiedenen<br />

Vorstellungen und Zielsetzungen aufeinander treffen.<br />

Hoher Zeit- und Kostendruck sowie das stetig zunehmende<br />

gesetzliche Regelwerk erhöhen das Spannungsverhältnis<br />

zwischen Plan und Realität. Technische,<br />

rechtliche und praktische Probleme führen zu<br />

einem drastischen Anstieg der anhängigen Baurecht-<br />

Was ist Mediation?<br />

Mediation leitet sich ursprünglich aus dem Lateinischen<br />

(medius: in der Mitte, neutral) ab. Der heute<br />

gebräuchliche Begriff Mediation wurde aus dem<br />

englischen (Mediation, to mediate: vermitteln) übernommen.<br />

Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Verfahren,<br />

in dem Konfliktparteien (die Medianten) unter<br />

Anleitung eines unparteiischen Dritten (<strong>des</strong> Mediators)<br />

eigenverantwortlich eine Regelung erarbeiten,<br />

die möglichst vielen Interessen gerecht wird. Da die<br />

Lösung zukunftsorientiert ist, wird ein konstruktives<br />

weiteres Zusammenarbeiten der Konfliktparteien<br />

ermöglicht.<br />

verfahren. Zunehmend empfinden Prozessbeteiligte die<br />

staatlichen Gerichtsverfahren als unflexibel, nervenaufreibend<br />

sowie arbeits-, kosten- und zeitintensiv. Nicht<br />

selten sind die Beziehungen nach Abschluss eines<br />

Gerichtsverfahrens derart ruiniert, dass ein künftiges<br />

Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist.<br />

Die Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP eröffnet Baubeteiligten<br />

die Möglichkeit, der Eskalation von Konflikten<br />

vorzubeugen. Unsere mediationserfahrenen Rechtsanwälte<br />

formulieren eine projektbegleitende Mediationsvereinbarung,<br />

die in die konkreten vertraglichen<br />

Regelungen für die in Frage stehende Baumaßnahme<br />

aufgenommen wird. Zeichnen sich während <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses<br />

Konflikte ab, soll der darin bezeichnete<br />

Mediator für beide Konfliktparteien jeweils einseitig<br />

abrufbar sein. Daneben vereinbaren die Vertragsparteien<br />

mit „ihrem“ Mediator regelmäßige Zusammentreffen,<br />

bei denen über Stand und Verlauf <strong>des</strong> Projektes berichtet<br />

wird. Hierbei finden sich Indizien für kommende<br />

Streitigkeiten, die zügig und unbürokratisch aus dem<br />

Weg geräumt werden können.<br />

Projektbegleitende Mediation im Gewerbemietrecht<br />

Ist das Bauwerk fertig gestellt, öffnen sich weitere Konfliktfelder.<br />

Nur in Ausnahmefällen verlaufen Veräußerung,<br />

Vermietung oder Verpachtung reibungslos.<br />

Zunehmend machen Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch,<br />

in ihre Vertragsmuster eine Mediationsklausel<br />

einzuarbeiten, die die Vertragsparteien im Konfliktfall<br />

zur Aufnahme eines Mediationsverfahrens vor Anrufung<br />

der Gerichte verpflichtet. Daneben können aber auch<br />

für bereits bestehende Mietverhältnisse begleitende Mediationsvereinbarungen<br />

geschlossen werden, die sowohl<br />

dem Mieter als auch dem Vermieter die Möglichkeit bie-


ten, bei Störungen <strong>des</strong> Verhältnisses den darin bezeichneten<br />

Mediator einseitig abzurufen.<br />

Weitere Informationen für den Bereich Gewerbemietrecht<br />

erhalten <strong>Sie</strong> von Frau Rechtsanwältin Felser<br />

(felser@kanzlei-hfk.de).<br />

Projektbegleitende Mediation bietet folgende<br />

Vorteile:<br />

• Konflikte werden daran gehindert, sich auszuweiten<br />

und verlieren damit die Möglichkeit, (auch in<br />

wirtschaftlicher Hinsicht) unüberschaubar zu werden.<br />

• Der Mediator ist mit dem Inhalt und Stand <strong>des</strong><br />

Projektes vertraut und kann daher ohne weiteren<br />

Zeitverlust zur Konfliktklärung beitragen.<br />

• Frühzeitige Konfliktbearbeitung motiviert die zuständigen<br />

Mitarbeiter. Zu einem Zeitpunkt, zu dem<br />

noch keine hohen Kosten auf dem Spiel stehen,<br />

übernehmen diese leichter Verantwortung für Entscheidungen.<br />

• Der stets abrufbereite Mediator ermutigt die Konfliktparteien,<br />

sich einer Konfliktsituation zu stellen<br />

und sie kreativ zu nutzen.<br />

lässt sich auf sämtliche Verteilungskonflikte im Wirtschaftsleben<br />

übertragen. Es verdeutlicht, wie wichtig es<br />

ist, auf die Interessen von Konfliktparteien einzugehen,<br />

statt eine Lösung zu suchen, die allein den „objektiven<br />

Ausgleich“ sucht.<br />

Der Anwaltsmediator als flexibler Konfliktmanager<br />

Unsere anwaltlichen Mediatoren leiten das Verfahren<br />

nach dem allgemein anerkannten 5-Phasen-Modell.<br />

Innerhalb dieser Struktur ist der Mediator verantwortlich<br />

für die Kommunikation und den Ausgleich der Medianten,<br />

nicht jedoch für die rechtliche Beurteilung der<br />

streitigen Positionen und das inhaltliche Ergebnis der<br />

Konfliktregelung. Als „Übersetzer“ klärt er die Kommunikation<br />

und ermöglicht den Medianten, wieder ins Gespräch<br />

zu kommen, sich darüber bewusst zu werden,<br />

worüber sie streiten (Sachverhaltsklärung und Benennung<br />

der Konfliktthemen) und was sie im günstigsten<br />

Falle erreichen möchten (Zielsetzung und Würdigung<br />

der einzelnen Positionen).<br />

Gemeinsam mit den Konfliktparteien vereinbart er eine<br />

Verfahrensordnung, die regelmäßig überprüft und gegebenenfalls<br />

an neue Bedürfnisse im Zuge <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />

angepasst wird.<br />

Für den Abschluss einer projektbegleitenden Mediationsvereinbarung<br />

ist eine ausführliche rechtliche<br />

Beratung erforderlich. Sprechen <strong>Sie</strong> uns an!<br />

Schlichter<br />

Ergebnisorientiert Verfahrensorientiert<br />

Mediator<br />

beurteilend vermittelnd<br />

Moderator<br />

Mediation – Konfliktregelung ohne Verlierer<br />

Mediation bietet die Chance, positive Veränderungsprozesse<br />

bei den Konfliktparteien einzuleiten. Ziel <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />

ist es, eine Regelung zu erarbeiten,<br />

durch die alle Beteiligten gewinnen (so genannte „winwin-solution“).<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, bedient sich<br />

die Mediation der in den USA entwickelten „Harvard-<br />

Methode“, nach der die Verhandlungspartner nur dann<br />

optimale Ergebnisse erzielen können, wenn nicht um<br />

Positionen gefeilscht wird, sondern die dahinter liegenden<br />

Interessen zum Gegenstand der Verhandlungen<br />

gemacht werden.<br />

Beispiel:<br />

3 Personen, A, B, und C streiten um einen Kürbis.<br />

A: „Ich hatte ihn zuerst!“, B: „Ich konnte nichts dafür,<br />

dass ich zu spät gekommen bin!“, C: „Ich bin das letzte<br />

Mal schon leer ausgegangen!“. <strong>Sie</strong> müssen den Streitfall<br />

regeln, was würden <strong>Sie</strong> tun?<br />

Eine gerechte Lösung scheint darin zu liegen, den<br />

Kürbis in drei Teile zu schneiden und jedem ein Drittel<br />

anzubieten. Jede Person würde zu einem Drittel gewinnen,<br />

jedoch zu 2/3 verlieren. <strong>Sie</strong> könnten sich einer der<br />

Argumentationen von A, B oder C anschließen. Dann<br />

hätte jeweils einer der Beteiligten zu 100% gewonnen,<br />

jedoch die übrigen zwei Parteien vollständig verloren.<br />

Auf dieser Ebene ließen sich zahlreiche andere Entscheidungsmöglichkeiten<br />

auftun und verwirklichen.<br />

Möglicherweise wäre der Kürbis zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem alle gegenseitigen Argumente ausgetauscht und<br />

bewertet sind, bereits verschimmelt. Spätestens dann<br />

hätten alle verloren.<br />

Sehr viel effektiver wäre es gewesen, die drei Personen<br />

zu fragen, aus welchem Grund sie den Kürbis haben<br />

möchten. Schnell wäre klar geworden, dass A eine Kürbissuppe<br />

aus dem Fleisch kochen, B die Kerne rösten<br />

und C aus der Schale eine Maske schnitzen wollte.<br />

Der Kürbis hätte also so aufgeteilt werden können, dass<br />

A, B und C jeweils zu 100% das bekommen hätten, was<br />

sie wollten.<br />

Dieses durchaus stilisierte Beispiel macht die Bedeutung<br />

von Interessen in einer Verhandlung deutlich und<br />

Unsere Anwaltsmediatoren bewegen sich innerhalb einer<br />

weiten Spanne zwischen dem Schlichter und dem<br />

Moderator. Als Mediant haben <strong>Sie</strong> die Freiheit, den Mediator<br />

entsprechend ihrer Vorstellungen zu positionieren.<br />

Für eine ergebnisorientierte Verfahrensgestaltung<br />

verfügen unsere Mediatoren über die erforderlichen<br />

praktischen und rechtlichen Erfahrungen im Konfliktthema.<br />

Die Prinzipien <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />

• Eigenverantwortung<br />

• Rechtliche Informiertheit<br />

• Transparenz / Offenheit<br />

• Allparteilichkeit<br />

• Unabhängigkeit / Neutralität<br />

• Freiwilligkeit<br />

• Vertraulichkeit<br />

Welche Vorteile bietet der anwaltliche Mediator?<br />

In Österreich gilt das am 6. Juni 2003 veröffentlichte<br />

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Das österreichische<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Justiz führt eine<br />

Liste, in die nur solche Mediatoren eingetragen werden,<br />

die eine Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen<br />

haben.<br />

Im Gegensatz hierzu ist die Mediatorentätigkeit in<br />

Deutschland – wie auch in der Schweiz – bislang nicht<br />

gesetzlich, sondern allenfalls verbandsrechtlich reguliert.<br />

Allein bei Rechtsanwälten ist die Berufsbezeichnung<br />

Mediator gemäß § 7 a Berufsordnung der Rechtsanwälte<br />

(BORA) stan<strong>des</strong>rechtlich geschützt und gewährleistet<br />

damit ein Qualitätsniveau. Nach § 18 BORA<br />

unterliegen wir als Anwaltsmediatoren allen Regeln <strong>des</strong><br />

anwaltlichen Berufsrechts und bieten damit folgende<br />

Vorteile:<br />

• Keine Abgrenzungsschwierigkeit zur unzulässigen<br />

Rechtsberatung<br />

• Gesetzlich geregelte Unabhängigkeit<br />

•Verbot widerstreitender Interessen


• Garantie der Berufshaftpflichtversicherung<br />

• Gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht<br />

• Bun<strong>des</strong>rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />

• Geheimnisträger im Sinne <strong>des</strong> § 203 Abs. 1 Nr. 2<br />

Strafgesetzbuch<br />

• know-how für rechtlich wirksame Abschlussvereinbarung<br />

und gesetzliches Instrument für deren Vollstreckbarkeit<br />

Wann ist Mediation die geeignete Konfliktlösungsmethode?<br />

• Wenn langfristige Beziehungen nicht zerstört, sondern<br />

für die Zukunft erhalten werden sollen.<br />

• Wenn eine schnelle und unbürokratische Regelung<br />

gewünscht wird.<br />

• Wenn den Parteien hohe Flexibilität wichtig ist<br />

(freie Zeit-, Termin- und Sitzungsortwahl).<br />

• Wenn die Konfliktparteien über die Frage der<br />

Vertraulichkeit selbst bestimmen möchten (Geheimhaltung<br />

von Geschäftsgeheimnissen, keine<br />

Negativpresse).<br />

• Wenn die Konfliktparteien eine Lösung suchen, die<br />

nicht nur rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten stand hält.<br />

• Wenn eine Verhärtung der Fronten vermieden und<br />

die Basis für eine kooperative Zusammenarbeit<br />

geschaffen werden soll.<br />

Wann führt Mediation nicht zum Ziel?<br />

• Wenn ein Präzedenzfall geschaffen werden soll.<br />

• Wenn sich eine der Parteien der Konfliktregelung<br />

verweigert.<br />

• Wenn ein Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens garantiert sein<br />

soll.<br />

• Wenn es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage<br />

geht.<br />

• Wenn eine rechtskräftige Feststellung erforderlich<br />

ist (z.B.: Frage der Wirksamkeit einer Vertragsbedingung).<br />

• Wenn eine Eilmaßnahme getroffen werden muss.<br />

• Wenn Mediation im Widerspruch zum gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Verfahren steht.<br />

Anna Wellmann LL.M.<br />

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin<br />

Mediation in Österreich<br />

Das „Novum“ Mediaton wurde in Österreich in mehrere<br />

Gesetze aufgenommen. Das oben genannte Zivilrechts-<br />

Mediations-Gesetz regelt den Begriff „Mediation“, die<br />

Modalitäten und rechtlichen Wirkungen <strong>des</strong> Verfahrens<br />

sowie die Voraussetzungen für die Eintragung von<br />

Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren und<br />

deren Rechte und Pflichten.<br />

Bemerkenswert ist außerdem die für größere Infrastrukturprojekte<br />

gesetzlich vorgesehene Mediation im<br />

Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, das die europäische<br />

Richtlinie 85/337/EWG umsetzt, sollen Interessenskonflikte,<br />

die sich im Zuge eines Genehmigungsverfahrens<br />

zwischen dem Projektwerber und den sonstigen<br />

Parteien oder Beteiligten ergeben, auf Antrag <strong>des</strong> Projektwerbers<br />

von der Behörde unterbrochen werden. Die<br />

Ergebnisse <strong>des</strong> Mediationsverfahrens werden der Behörde<br />

wiederum übermittelt und von dieser im Rahmen der<br />

gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt. Bezüglich der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung für Bun<strong>des</strong>straßen und<br />

Hochleistungsstrecken sieht das Gesetz vor, dass Ergebnisse<br />

eines durchgeführten Mediationsverfahrens an<br />

den Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr zu übermitteln sind.<br />

In diesem Zusammenhang, wie auch in vielen anderen<br />

Bereichen <strong>des</strong> Wirtschaftsrechts, wird dem Mediationsverfahren<br />

zukünftig große Bedeutung zukommen. Die<br />

gesetzlichen Regelungen der Mediation werden die<br />

ohnehin vorhandene Tendenz zur außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung weiterhin verstärken.<br />

Der „Flughafen Wien“<br />

Am 22. Juni 2005 endete das bisher größte Mediationsverfahren<br />

Europas. Mehr als 50 Vertragsparteien führten<br />

– geleitet von einem 3-köpfigen internationalen Mediatorenteam<br />

– seit 2001 Verhandlungen über Benutzungsbedingungen<br />

und Umweltschutzmaßnahmen <strong>des</strong><br />

Großflughafens. Der Abschluss war ein enormer Erfolg.<br />

Abgesehen von vereinzelten protokollierten Widersprüchen<br />

war es geglückt, ein hochkomplexes und unjustiziables<br />

Projekt interessengerecht zu regeln.<br />

Dr. Ramin Mirfakhrai<br />

Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator<br />

Weitere Informationen zu den Themen dieses Kanzleibriefes<br />

erhalten <strong>Sie</strong> von Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin<br />

Anna Wellmann LL.M.: wellmann@<br />

kanzlei-hfk.de oder rufen <strong>Sie</strong> uns an: 0 30 / 31 86 75 –11.<br />

Ihr Ansprechpartner in Österreich: Rechtsanwalt und<br />

Wirtschaftsmediator Dr. Ramin Mirfakhrai: mirfakhrai@<br />

kanzlei-hfk.at oder: 00 43/0–5352436–10<br />

Kanzlei intern<br />

Handbuch der Versicherung von Bauleistungen<br />

Kommentar zu den ABU/ABN<br />

Wolfgang Heiermann/ Klaus Meyer<br />

Das Handbuch kommentiert die Bestimmungen der<br />

Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung<br />

von Unternehmerleistungen (ABU) und der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Auftraggeberversicherung<br />

von Gebäudeneubauten (ABN). Der Schwerpunkt<br />

der Erläuterungen liegt auf den rechtlichen Aspekten dieser<br />

Bestimmungen, ohne dabei die technischen und insbesondere<br />

abrechnungstechnischen Probleme zu vernachlässigen.<br />

Das Werk wendet sich in erster Linie an die Juristen<br />

und Fachleute, die sich tagtäglich mit der Anwendung<br />

der Bestimmungen der ABU/ABN beschäftigen.<br />

Auf der einen Seite soll der Kommentar aufzeigen, was<br />

der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Bauleistungsversicherung<br />

oder ihrer Neuordnung beachten<br />

muss, um einen möglichst umfassenden und seinen speziellen<br />

Sicherheitsbedürfnissen Rechnung tragenden<br />

Versicherungsschutz zu erhalten, und auf der anderen<br />

Seite soll er es ihm im Schadensfall erleichtern, die Entschädigung<br />

zu erhalten, die in etwa das Risiko ausgleicht,<br />

gegen das er sich durch den Abschluss der Bauleistungsversicherung<br />

geschützt glaubt. Schließlich soll<br />

das Werk dazu beitragen, Bauherren, Unternehmen,<br />

Fachleuten, Planungsbeteiligten und Rechtsberatern<br />

aufzuzeigen, dass man sich mit dieser Art der Versicherung<br />

während <strong>des</strong> Baugeschehens und auch noch danach<br />

vortrefflich gegen Risiken schützen kann, die das<br />

Bauen zum Albtraum werden lassen können.<br />

Das Handbuch ist im Verlag Versicherungswirtschaft erschienen<br />

und zu EUR 69,00 über jede Buchhandlung zu<br />

beziehen (ISBN 3-89952-172-2).


Beitrag: „Kann der AG durch Anordnung gemäß § 1<br />

Nr. 3 VOB/B nicht nur Leistungsinhalte, sondern auch<br />

Bauzeit einseitig ändern“ (BauR 2006, Sonderheft 1a)<br />

Rechtsanwalt Christian Zanner<br />

Im Rahmen von Bauvorhaben kommt es immer wieder<br />

zu Störungen <strong>des</strong> Bauablaufs; unter anderem kann der<br />

Bauherr durch seine Anordnungen direkt in die Bauzeit<br />

eingreifen. Professor Thode hat 2004 die bislang herrschende<br />

Literatur und Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen<br />

der Bauzeitverlängerung komplett in Frage<br />

gestellt und damit für eine lebhafte Diskussion gesorgt<br />

(ZfBR 2004, 214). Rechtsanwalt Zanner – Sozius der<br />

Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP – geht jetzt in<br />

seinem Beitrag der grundlegenden Frage nach, ob der<br />

AG durch Anordnung gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B nicht nur<br />

Leistungsinhalte, sondern auch die Bauzeit einseitig<br />

ändern kann – was bejaht wird – und analysiert die zu<br />

diesem Themenkreis bislang diskutierten Thesen. Der<br />

neuen Meinung sind bisher Kniffka in: ibr-online-Kommentar<br />

Bauvertragsrecht, Stand 03.01.2006, § 631, Rn.<br />

340 ff. sowie Wirth in: Jahrbuch BauR 2006, Wirth/Würfele,<br />

S. 119 f. gefolgt.<br />

Durch diesen strukturierten Beitrag bringt Rechtsanwalt<br />

Zanner Klarheit in die mitunter verwirrende Diskussion<br />

der letzten 2 Jahre. Dieser Fachbeitrag wurde<br />

als Vortrag von Rechtsanwalt Zanner bei den Freiburger<br />

Baurechtstagen 2005 gehalten.<br />

IBR-online Mustertexte<br />

Auf der Internetseite www.ibr-online.de stellen die<br />

Rechtsanwälte unserer Kanzlei Professor Franke,<br />

Knipp, Dr. Nunn, Poetzsch-Heffter und Zanner exklusiv<br />

in dem Modul „Mustertexte“ kommentierte Vertragsmuster<br />

zur Verfügung.<br />

Diese kommentierten Vertragsmuster bieten dem Praktiker<br />

eine fundierte Grundlage für die konkrete Vertragsgestaltung.<br />

Verschiedene Fallgestaltungen werden<br />

durch Optionen und Alternativen im jeweiligen<br />

Vertragstext berücksichtigt. Darüber hinaus wird auf<br />

die Bedürfnisse der anwaltlichen und gerichtlichen<br />

Praxis ebenfalls Gewicht gelegt, indem die maßgebliche<br />

aktuelle Rechtsprechung zu dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />

<strong>des</strong> Vertragstyps herangezogen wird. Bereits<br />

erschienen sind die Vertragsmuster zum Bau- und<br />

Architekten- bzw. Ingenieurecht von Knipp und Zanner /<br />

Meyer.<br />

BGB-Kommentar<br />

Prütting/Wegen/Weinreich<br />

Im Mai 2006 erscheint ein grundlegend neu konzipierter<br />

BGB-Kommentar, der auf rund 3000 Seiten alle Probleme<br />

<strong>des</strong> BGB auf den Punkt bringt. Das Autorenteam<br />

setzt sich aus über 50 Professoren, Richtern und Anwälten<br />

zusammen.<br />

Ein Rechtsanwalt aus unserem Büro in Hamburg –<br />

Dr. Peer Feldhahn – hat die allgemeinen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Mietrechts kommentiert.<br />

Neue Kollegen<br />

in Frankfurt am Main:<br />

• Rechtsanwältin Dr. Bettina Schmitt-Rady<br />

Frau Dr. Schmitt-Rady studierte Rechtswissenschaften<br />

an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt<br />

am Main und der University of California at Berkeley<br />

(USA). <strong>Sie</strong> promovierte 1998. Seit 1998 ist sie als<br />

Rechtsanwältin im Bereich Immobilienwirtschaftsrecht<br />

und öffentliches Wirtschaftsrecht tätig, davon bis 2005<br />

als Juniorpartnerin im Frankfurter Büro der internationalen<br />

Sozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler. Seit Januar<br />

2006 bietet sie unseren Mandanten vom Frankfurter<br />

Büro aus transaktionsbegleitende Rechtsberatung<br />

bei An- und Verkauf von Immobilien und Immobilienportfolios<br />

(Asset oder Share Deal), die von der Organisation<br />

und Leitung der Due Diligence über die Vertragsgestaltung<br />

und -verhandlung bis zum Closing reicht.<br />

Weiterhin berät sie in Bauleit- und Baugenehmigungsverfahren<br />

zur Errichtung von Einzelhandel, Gewerbe<br />

und Wohnen sowie transaktionsbegleitend im Bau- und<br />

Umweltrecht, häufig zu altlastenrechtlichen Fragen<br />

oder zu städtebaulichen Verträgen oder Sanierungsverträgen.<br />

Daneben hat sie sich im Bereich Emissionshandel<br />

mit Treibhausgasen einen Namen gemacht.<br />

in Berlin:<br />

• Rechtsanwalt Dr. Ulrich Arlt LL.M.<br />

Dr. Ulrich Arlt studierte Rechtswissenschaften an der<br />

Universität Münster und promovierte 1995 im Erbrecht.<br />

Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen studierte<br />

er in England an der University of Kent at Canterbury<br />

und erwarb 1997 ein Masterdiplom, LL.M, im Europaund<br />

Wirtschaftsrecht. Nach erfolgreicher Prüfung durch<br />

die Law Society in London im Jahre 1999 wurde er<br />

außerdem als Solicitor of England and Wales zugelassen.<br />

Seit 2005 ist er für die Kanzlei HEIERMANN<br />

FRANKE KNIPP in Berlin tätig und ist dort insbesondere<br />

für die Betreuung von Immobilienfonds, für Wettbewerbsrecht<br />

und Immobilienrecht sowie Wirtschafts-/<br />

Gesellschaftsrecht zuständig.<br />

in Hamburg:<br />

• Rechtsanwalt Dr. Peer Feldhahn<br />

Bevor Rechtsanwalt Dr. Peer Feldhahn 2005 bei der<br />

Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP angefangen hat, war<br />

er eineinhalb Jahre bei einer überörtlichen mittelständischen<br />

Kanzlei vornehmlich im Immobilienrecht tätig.<br />

Daneben ist er freier Mitarbeiter an der Zeitschrift für<br />

Miet- und Raumrecht (ZMR).<br />

Redaktion: Birgit Weber, Dr. Rainer Kohlhammer<br />

HEIERMANN FRANKE KNIPP Rechtsanwälte<br />

FRANKFURT<br />

MÜNCHEN<br />

BERLIN<br />

ESSEN<br />

HAMBURG<br />

WIEN<br />

Kettenhofweg 126<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Tel. 069 / 97 58 22-0<br />

Fax 069 / 97 58 22-220<br />

Fax 069 / 97 58 22-230<br />

Frankfurt@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Maximilianstraße 29<br />

80539 München<br />

Tel. 089 / 29 19 30-0<br />

Fax 089 / 29 19 30-22<br />

Muenchen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Knesebeckstraße 1<br />

10623 Berlin<br />

Tel. 030 / 31 86 75-0<br />

Fax 030 / 315 20 56<br />

Berlin@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

An der Reichsbank 8<br />

45127 Essen<br />

Tel. 0201 / 1 02 78-0<br />

Fax 0201 / 1 02 78-22<br />

Essen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Große Bleichen 8<br />

20354 Hamburg<br />

Tel. 040 / 28 80 95-30<br />

Fax 040 / 28 80 95-40<br />

Hamburg@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Goldschmiedgasse 10<br />

1010 Wien<br />

Tel. 0043 / 1 / 5 35 24 36<br />

Fax 0043 / 1 / 5 35 24 36-30<br />

wien@kanzlei-hfk.at<br />

in Cooperation:<br />

Watt, Tieder, Hoffar&Fitzgerald, L.L.P. / 601 Pennsylvania Avenue, N. W. / Suite 900 / Washington D.C. 20004<br />

Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell / E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />

Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert, die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.

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