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KANZLEIBRIEF 1|06<br />
Privates Baurecht<br />
Public-Private-Partnership<br />
Immobilienrecht<br />
Bauträgerrecht<br />
Architektenrecht<br />
Öffentliches Baurecht<br />
Ingenieurrecht<br />
Umweltrecht<br />
Vergaberecht<br />
Anlagebaurecht<br />
Strafrecht<br />
Notarrecht<br />
Internationales Baurecht<br />
Steuerrecht<br />
Die Kanzlei im Internet<br />
www.Heiermann-Franke-Knipp.de<br />
Der neue Ansatz: Konfliktprävention durch<br />
projektbegleitende Mediation<br />
präventiv<br />
Konfliktvermeidung<br />
Eintritt <strong>des</strong> Konflikts<br />
Mediation<br />
reaktiv<br />
Konfliktregelung<br />
Klageerhebung<br />
Gerichtsnahe Mediation<br />
Konfliktregelung<br />
Was sich in vielen anderen Bereichen <strong>des</strong> Lebens bereits<br />
durchgesetzt und bewährt hat, findet nun auch Einzug<br />
ins Wirtschaftsleben: Vorsorge ist besser als Nachsorge.<br />
Niemand wird heute noch ernsthaft den Nutzen von<br />
ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen oder den Sinn und<br />
Zweck einer Lebensversicherung bestreiten. Weshalb<br />
wartet man also im Bau- und Immobilienwesen<br />
auf das Entstehen oder sogar auf die Eskalation eines<br />
Konfliktes, wenn man ihn bereits im Keim ersticken<br />
kann?<br />
Professioneller und konstruktiver Umgang mit Konflikten<br />
gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Kanzlei<br />
HEIERMANN FRANKE KNIPP hat sich aus diesem Grunde<br />
auf das innovative Streitbeilegungsverfahren der<br />
Mediation spezialisiert. Dieses eröffnet die Möglichkeit,<br />
schnell, unbürokratisch und kostengünstig Lösungen zu<br />
erarbeiten, die allen Seiten Vorteile bieten. Um ihren<br />
Sinn für Gerechtigkeit verstanden und realisiert zu<br />
sehen, müssen Konfliktparteien die Möglichkeit haben,<br />
die Lösung ihres Konfliktes selbst zu gestalten.<br />
Unsere ausgebildeten und erfahrenen Mediatoren<br />
begleiten <strong>Sie</strong> hierbei.<br />
Projektbegleitende Mediation in der Bauphase<br />
Bauvorhaben sind im besonderen Maß konfliktträchtig,<br />
da im Zuge der Planung, Genehmigung und Ausführung<br />
einer Baumaßnahme diverse Beteiligte mit verschiedenen<br />
Vorstellungen und Zielsetzungen aufeinander treffen.<br />
Hoher Zeit- und Kostendruck sowie das stetig zunehmende<br />
gesetzliche Regelwerk erhöhen das Spannungsverhältnis<br />
zwischen Plan und Realität. Technische,<br />
rechtliche und praktische Probleme führen zu<br />
einem drastischen Anstieg der anhängigen Baurecht-<br />
Was ist Mediation?<br />
Mediation leitet sich ursprünglich aus dem Lateinischen<br />
(medius: in der Mitte, neutral) ab. Der heute<br />
gebräuchliche Begriff Mediation wurde aus dem<br />
englischen (Mediation, to mediate: vermitteln) übernommen.<br />
Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Verfahren,<br />
in dem Konfliktparteien (die Medianten) unter<br />
Anleitung eines unparteiischen Dritten (<strong>des</strong> Mediators)<br />
eigenverantwortlich eine Regelung erarbeiten,<br />
die möglichst vielen Interessen gerecht wird. Da die<br />
Lösung zukunftsorientiert ist, wird ein konstruktives<br />
weiteres Zusammenarbeiten der Konfliktparteien<br />
ermöglicht.<br />
verfahren. Zunehmend empfinden Prozessbeteiligte die<br />
staatlichen Gerichtsverfahren als unflexibel, nervenaufreibend<br />
sowie arbeits-, kosten- und zeitintensiv. Nicht<br />
selten sind die Beziehungen nach Abschluss eines<br />
Gerichtsverfahrens derart ruiniert, dass ein künftiges<br />
Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist.<br />
Die Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP eröffnet Baubeteiligten<br />
die Möglichkeit, der Eskalation von Konflikten<br />
vorzubeugen. Unsere mediationserfahrenen Rechtsanwälte<br />
formulieren eine projektbegleitende Mediationsvereinbarung,<br />
die in die konkreten vertraglichen<br />
Regelungen für die in Frage stehende Baumaßnahme<br />
aufgenommen wird. Zeichnen sich während <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses<br />
Konflikte ab, soll der darin bezeichnete<br />
Mediator für beide Konfliktparteien jeweils einseitig<br />
abrufbar sein. Daneben vereinbaren die Vertragsparteien<br />
mit „ihrem“ Mediator regelmäßige Zusammentreffen,<br />
bei denen über Stand und Verlauf <strong>des</strong> Projektes berichtet<br />
wird. Hierbei finden sich Indizien für kommende<br />
Streitigkeiten, die zügig und unbürokratisch aus dem<br />
Weg geräumt werden können.<br />
Projektbegleitende Mediation im Gewerbemietrecht<br />
Ist das Bauwerk fertig gestellt, öffnen sich weitere Konfliktfelder.<br />
Nur in Ausnahmefällen verlaufen Veräußerung,<br />
Vermietung oder Verpachtung reibungslos.<br />
Zunehmend machen Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch,<br />
in ihre Vertragsmuster eine Mediationsklausel<br />
einzuarbeiten, die die Vertragsparteien im Konfliktfall<br />
zur Aufnahme eines Mediationsverfahrens vor Anrufung<br />
der Gerichte verpflichtet. Daneben können aber auch<br />
für bereits bestehende Mietverhältnisse begleitende Mediationsvereinbarungen<br />
geschlossen werden, die sowohl<br />
dem Mieter als auch dem Vermieter die Möglichkeit bie-
ten, bei Störungen <strong>des</strong> Verhältnisses den darin bezeichneten<br />
Mediator einseitig abzurufen.<br />
Weitere Informationen für den Bereich Gewerbemietrecht<br />
erhalten <strong>Sie</strong> von Frau Rechtsanwältin Felser<br />
(felser@kanzlei-hfk.de).<br />
Projektbegleitende Mediation bietet folgende<br />
Vorteile:<br />
• Konflikte werden daran gehindert, sich auszuweiten<br />
und verlieren damit die Möglichkeit, (auch in<br />
wirtschaftlicher Hinsicht) unüberschaubar zu werden.<br />
• Der Mediator ist mit dem Inhalt und Stand <strong>des</strong><br />
Projektes vertraut und kann daher ohne weiteren<br />
Zeitverlust zur Konfliktklärung beitragen.<br />
• Frühzeitige Konfliktbearbeitung motiviert die zuständigen<br />
Mitarbeiter. Zu einem Zeitpunkt, zu dem<br />
noch keine hohen Kosten auf dem Spiel stehen,<br />
übernehmen diese leichter Verantwortung für Entscheidungen.<br />
• Der stets abrufbereite Mediator ermutigt die Konfliktparteien,<br />
sich einer Konfliktsituation zu stellen<br />
und sie kreativ zu nutzen.<br />
lässt sich auf sämtliche Verteilungskonflikte im Wirtschaftsleben<br />
übertragen. Es verdeutlicht, wie wichtig es<br />
ist, auf die Interessen von Konfliktparteien einzugehen,<br />
statt eine Lösung zu suchen, die allein den „objektiven<br />
Ausgleich“ sucht.<br />
Der Anwaltsmediator als flexibler Konfliktmanager<br />
Unsere anwaltlichen Mediatoren leiten das Verfahren<br />
nach dem allgemein anerkannten 5-Phasen-Modell.<br />
Innerhalb dieser Struktur ist der Mediator verantwortlich<br />
für die Kommunikation und den Ausgleich der Medianten,<br />
nicht jedoch für die rechtliche Beurteilung der<br />
streitigen Positionen und das inhaltliche Ergebnis der<br />
Konfliktregelung. Als „Übersetzer“ klärt er die Kommunikation<br />
und ermöglicht den Medianten, wieder ins Gespräch<br />
zu kommen, sich darüber bewusst zu werden,<br />
worüber sie streiten (Sachverhaltsklärung und Benennung<br />
der Konfliktthemen) und was sie im günstigsten<br />
Falle erreichen möchten (Zielsetzung und Würdigung<br />
der einzelnen Positionen).<br />
Gemeinsam mit den Konfliktparteien vereinbart er eine<br />
Verfahrensordnung, die regelmäßig überprüft und gegebenenfalls<br />
an neue Bedürfnisse im Zuge <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />
angepasst wird.<br />
Für den Abschluss einer projektbegleitenden Mediationsvereinbarung<br />
ist eine ausführliche rechtliche<br />
Beratung erforderlich. Sprechen <strong>Sie</strong> uns an!<br />
Schlichter<br />
Ergebnisorientiert Verfahrensorientiert<br />
Mediator<br />
beurteilend vermittelnd<br />
Moderator<br />
Mediation – Konfliktregelung ohne Verlierer<br />
Mediation bietet die Chance, positive Veränderungsprozesse<br />
bei den Konfliktparteien einzuleiten. Ziel <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />
ist es, eine Regelung zu erarbeiten,<br />
durch die alle Beteiligten gewinnen (so genannte „winwin-solution“).<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, bedient sich<br />
die Mediation der in den USA entwickelten „Harvard-<br />
Methode“, nach der die Verhandlungspartner nur dann<br />
optimale Ergebnisse erzielen können, wenn nicht um<br />
Positionen gefeilscht wird, sondern die dahinter liegenden<br />
Interessen zum Gegenstand der Verhandlungen<br />
gemacht werden.<br />
Beispiel:<br />
3 Personen, A, B, und C streiten um einen Kürbis.<br />
A: „Ich hatte ihn zuerst!“, B: „Ich konnte nichts dafür,<br />
dass ich zu spät gekommen bin!“, C: „Ich bin das letzte<br />
Mal schon leer ausgegangen!“. <strong>Sie</strong> müssen den Streitfall<br />
regeln, was würden <strong>Sie</strong> tun?<br />
Eine gerechte Lösung scheint darin zu liegen, den<br />
Kürbis in drei Teile zu schneiden und jedem ein Drittel<br />
anzubieten. Jede Person würde zu einem Drittel gewinnen,<br />
jedoch zu 2/3 verlieren. <strong>Sie</strong> könnten sich einer der<br />
Argumentationen von A, B oder C anschließen. Dann<br />
hätte jeweils einer der Beteiligten zu 100% gewonnen,<br />
jedoch die übrigen zwei Parteien vollständig verloren.<br />
Auf dieser Ebene ließen sich zahlreiche andere Entscheidungsmöglichkeiten<br />
auftun und verwirklichen.<br />
Möglicherweise wäre der Kürbis zu dem Zeitpunkt, zu<br />
dem alle gegenseitigen Argumente ausgetauscht und<br />
bewertet sind, bereits verschimmelt. Spätestens dann<br />
hätten alle verloren.<br />
Sehr viel effektiver wäre es gewesen, die drei Personen<br />
zu fragen, aus welchem Grund sie den Kürbis haben<br />
möchten. Schnell wäre klar geworden, dass A eine Kürbissuppe<br />
aus dem Fleisch kochen, B die Kerne rösten<br />
und C aus der Schale eine Maske schnitzen wollte.<br />
Der Kürbis hätte also so aufgeteilt werden können, dass<br />
A, B und C jeweils zu 100% das bekommen hätten, was<br />
sie wollten.<br />
Dieses durchaus stilisierte Beispiel macht die Bedeutung<br />
von Interessen in einer Verhandlung deutlich und<br />
Unsere Anwaltsmediatoren bewegen sich innerhalb einer<br />
weiten Spanne zwischen dem Schlichter und dem<br />
Moderator. Als Mediant haben <strong>Sie</strong> die Freiheit, den Mediator<br />
entsprechend ihrer Vorstellungen zu positionieren.<br />
Für eine ergebnisorientierte Verfahrensgestaltung<br />
verfügen unsere Mediatoren über die erforderlichen<br />
praktischen und rechtlichen Erfahrungen im Konfliktthema.<br />
Die Prinzipien <strong>des</strong> Mediationsverfahrens<br />
• Eigenverantwortung<br />
• Rechtliche Informiertheit<br />
• Transparenz / Offenheit<br />
• Allparteilichkeit<br />
• Unabhängigkeit / Neutralität<br />
• Freiwilligkeit<br />
• Vertraulichkeit<br />
Welche Vorteile bietet der anwaltliche Mediator?<br />
In Österreich gilt das am 6. Juni 2003 veröffentlichte<br />
Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Das österreichische<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Justiz führt eine<br />
Liste, in die nur solche Mediatoren eingetragen werden,<br />
die eine Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen<br />
haben.<br />
Im Gegensatz hierzu ist die Mediatorentätigkeit in<br />
Deutschland – wie auch in der Schweiz – bislang nicht<br />
gesetzlich, sondern allenfalls verbandsrechtlich reguliert.<br />
Allein bei Rechtsanwälten ist die Berufsbezeichnung<br />
Mediator gemäß § 7 a Berufsordnung der Rechtsanwälte<br />
(BORA) stan<strong>des</strong>rechtlich geschützt und gewährleistet<br />
damit ein Qualitätsniveau. Nach § 18 BORA<br />
unterliegen wir als Anwaltsmediatoren allen Regeln <strong>des</strong><br />
anwaltlichen Berufsrechts und bieten damit folgende<br />
Vorteile:<br />
• Keine Abgrenzungsschwierigkeit zur unzulässigen<br />
Rechtsberatung<br />
• Gesetzlich geregelte Unabhängigkeit<br />
•Verbot widerstreitender Interessen
• Garantie der Berufshaftpflichtversicherung<br />
• Gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht<br />
• Bun<strong>des</strong>rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />
• Geheimnisträger im Sinne <strong>des</strong> § 203 Abs. 1 Nr. 2<br />
Strafgesetzbuch<br />
• know-how für rechtlich wirksame Abschlussvereinbarung<br />
und gesetzliches Instrument für deren Vollstreckbarkeit<br />
Wann ist Mediation die geeignete Konfliktlösungsmethode?<br />
• Wenn langfristige Beziehungen nicht zerstört, sondern<br />
für die Zukunft erhalten werden sollen.<br />
• Wenn eine schnelle und unbürokratische Regelung<br />
gewünscht wird.<br />
• Wenn den Parteien hohe Flexibilität wichtig ist<br />
(freie Zeit-, Termin- und Sitzungsortwahl).<br />
• Wenn die Konfliktparteien über die Frage der<br />
Vertraulichkeit selbst bestimmen möchten (Geheimhaltung<br />
von Geschäftsgeheimnissen, keine<br />
Negativpresse).<br />
• Wenn die Konfliktparteien eine Lösung suchen, die<br />
nicht nur rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten stand hält.<br />
• Wenn eine Verhärtung der Fronten vermieden und<br />
die Basis für eine kooperative Zusammenarbeit<br />
geschaffen werden soll.<br />
Wann führt Mediation nicht zum Ziel?<br />
• Wenn ein Präzedenzfall geschaffen werden soll.<br />
• Wenn sich eine der Parteien der Konfliktregelung<br />
verweigert.<br />
• Wenn ein Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens garantiert sein<br />
soll.<br />
• Wenn es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage<br />
geht.<br />
• Wenn eine rechtskräftige Feststellung erforderlich<br />
ist (z.B.: Frage der Wirksamkeit einer Vertragsbedingung).<br />
• Wenn eine Eilmaßnahme getroffen werden muss.<br />
• Wenn Mediation im Widerspruch zum gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Verfahren steht.<br />
Anna Wellmann LL.M.<br />
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin<br />
Mediation in Österreich<br />
Das „Novum“ Mediaton wurde in Österreich in mehrere<br />
Gesetze aufgenommen. Das oben genannte Zivilrechts-<br />
Mediations-Gesetz regelt den Begriff „Mediation“, die<br />
Modalitäten und rechtlichen Wirkungen <strong>des</strong> Verfahrens<br />
sowie die Voraussetzungen für die Eintragung von<br />
Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren und<br />
deren Rechte und Pflichten.<br />
Bemerkenswert ist außerdem die für größere Infrastrukturprojekte<br />
gesetzlich vorgesehene Mediation im<br />
Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, das die europäische<br />
Richtlinie 85/337/EWG umsetzt, sollen Interessenskonflikte,<br />
die sich im Zuge eines Genehmigungsverfahrens<br />
zwischen dem Projektwerber und den sonstigen<br />
Parteien oder Beteiligten ergeben, auf Antrag <strong>des</strong> Projektwerbers<br />
von der Behörde unterbrochen werden. Die<br />
Ergebnisse <strong>des</strong> Mediationsverfahrens werden der Behörde<br />
wiederum übermittelt und von dieser im Rahmen der<br />
gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt. Bezüglich der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bun<strong>des</strong>straßen und<br />
Hochleistungsstrecken sieht das Gesetz vor, dass Ergebnisse<br />
eines durchgeführten Mediationsverfahrens an<br />
den Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr zu übermitteln sind.<br />
In diesem Zusammenhang, wie auch in vielen anderen<br />
Bereichen <strong>des</strong> Wirtschaftsrechts, wird dem Mediationsverfahren<br />
zukünftig große Bedeutung zukommen. Die<br />
gesetzlichen Regelungen der Mediation werden die<br />
ohnehin vorhandene Tendenz zur außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung weiterhin verstärken.<br />
Der „Flughafen Wien“<br />
Am 22. Juni 2005 endete das bisher größte Mediationsverfahren<br />
Europas. Mehr als 50 Vertragsparteien führten<br />
– geleitet von einem 3-köpfigen internationalen Mediatorenteam<br />
– seit 2001 Verhandlungen über Benutzungsbedingungen<br />
und Umweltschutzmaßnahmen <strong>des</strong><br />
Großflughafens. Der Abschluss war ein enormer Erfolg.<br />
Abgesehen von vereinzelten protokollierten Widersprüchen<br />
war es geglückt, ein hochkomplexes und unjustiziables<br />
Projekt interessengerecht zu regeln.<br />
Dr. Ramin Mirfakhrai<br />
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator<br />
Weitere Informationen zu den Themen dieses Kanzleibriefes<br />
erhalten <strong>Sie</strong> von Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin<br />
Anna Wellmann LL.M.: wellmann@<br />
kanzlei-hfk.de oder rufen <strong>Sie</strong> uns an: 0 30 / 31 86 75 –11.<br />
Ihr Ansprechpartner in Österreich: Rechtsanwalt und<br />
Wirtschaftsmediator Dr. Ramin Mirfakhrai: mirfakhrai@<br />
kanzlei-hfk.at oder: 00 43/0–5352436–10<br />
Kanzlei intern<br />
Handbuch der Versicherung von Bauleistungen<br />
Kommentar zu den ABU/ABN<br />
Wolfgang Heiermann/ Klaus Meyer<br />
Das Handbuch kommentiert die Bestimmungen der<br />
Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung<br />
von Unternehmerleistungen (ABU) und der Allgemeinen<br />
Bedingungen für die Auftraggeberversicherung<br />
von Gebäudeneubauten (ABN). Der Schwerpunkt<br />
der Erläuterungen liegt auf den rechtlichen Aspekten dieser<br />
Bestimmungen, ohne dabei die technischen und insbesondere<br />
abrechnungstechnischen Probleme zu vernachlässigen.<br />
Das Werk wendet sich in erster Linie an die Juristen<br />
und Fachleute, die sich tagtäglich mit der Anwendung<br />
der Bestimmungen der ABU/ABN beschäftigen.<br />
Auf der einen Seite soll der Kommentar aufzeigen, was<br />
der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Bauleistungsversicherung<br />
oder ihrer Neuordnung beachten<br />
muss, um einen möglichst umfassenden und seinen speziellen<br />
Sicherheitsbedürfnissen Rechnung tragenden<br />
Versicherungsschutz zu erhalten, und auf der anderen<br />
Seite soll er es ihm im Schadensfall erleichtern, die Entschädigung<br />
zu erhalten, die in etwa das Risiko ausgleicht,<br />
gegen das er sich durch den Abschluss der Bauleistungsversicherung<br />
geschützt glaubt. Schließlich soll<br />
das Werk dazu beitragen, Bauherren, Unternehmen,<br />
Fachleuten, Planungsbeteiligten und Rechtsberatern<br />
aufzuzeigen, dass man sich mit dieser Art der Versicherung<br />
während <strong>des</strong> Baugeschehens und auch noch danach<br />
vortrefflich gegen Risiken schützen kann, die das<br />
Bauen zum Albtraum werden lassen können.<br />
Das Handbuch ist im Verlag Versicherungswirtschaft erschienen<br />
und zu EUR 69,00 über jede Buchhandlung zu<br />
beziehen (ISBN 3-89952-172-2).
Beitrag: „Kann der AG durch Anordnung gemäß § 1<br />
Nr. 3 VOB/B nicht nur Leistungsinhalte, sondern auch<br />
Bauzeit einseitig ändern“ (BauR 2006, Sonderheft 1a)<br />
Rechtsanwalt Christian Zanner<br />
Im Rahmen von Bauvorhaben kommt es immer wieder<br />
zu Störungen <strong>des</strong> Bauablaufs; unter anderem kann der<br />
Bauherr durch seine Anordnungen direkt in die Bauzeit<br />
eingreifen. Professor Thode hat 2004 die bislang herrschende<br />
Literatur und Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen<br />
der Bauzeitverlängerung komplett in Frage<br />
gestellt und damit für eine lebhafte Diskussion gesorgt<br />
(ZfBR 2004, 214). Rechtsanwalt Zanner – Sozius der<br />
Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP – geht jetzt in<br />
seinem Beitrag der grundlegenden Frage nach, ob der<br />
AG durch Anordnung gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B nicht nur<br />
Leistungsinhalte, sondern auch die Bauzeit einseitig<br />
ändern kann – was bejaht wird – und analysiert die zu<br />
diesem Themenkreis bislang diskutierten Thesen. Der<br />
neuen Meinung sind bisher Kniffka in: ibr-online-Kommentar<br />
Bauvertragsrecht, Stand 03.01.2006, § 631, Rn.<br />
340 ff. sowie Wirth in: Jahrbuch BauR 2006, Wirth/Würfele,<br />
S. 119 f. gefolgt.<br />
Durch diesen strukturierten Beitrag bringt Rechtsanwalt<br />
Zanner Klarheit in die mitunter verwirrende Diskussion<br />
der letzten 2 Jahre. Dieser Fachbeitrag wurde<br />
als Vortrag von Rechtsanwalt Zanner bei den Freiburger<br />
Baurechtstagen 2005 gehalten.<br />
IBR-online Mustertexte<br />
Auf der Internetseite www.ibr-online.de stellen die<br />
Rechtsanwälte unserer Kanzlei Professor Franke,<br />
Knipp, Dr. Nunn, Poetzsch-Heffter und Zanner exklusiv<br />
in dem Modul „Mustertexte“ kommentierte Vertragsmuster<br />
zur Verfügung.<br />
Diese kommentierten Vertragsmuster bieten dem Praktiker<br />
eine fundierte Grundlage für die konkrete Vertragsgestaltung.<br />
Verschiedene Fallgestaltungen werden<br />
durch Optionen und Alternativen im jeweiligen<br />
Vertragstext berücksichtigt. Darüber hinaus wird auf<br />
die Bedürfnisse der anwaltlichen und gerichtlichen<br />
Praxis ebenfalls Gewicht gelegt, indem die maßgebliche<br />
aktuelle Rechtsprechung zu dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />
<strong>des</strong> Vertragstyps herangezogen wird. Bereits<br />
erschienen sind die Vertragsmuster zum Bau- und<br />
Architekten- bzw. Ingenieurecht von Knipp und Zanner /<br />
Meyer.<br />
BGB-Kommentar<br />
Prütting/Wegen/Weinreich<br />
Im Mai 2006 erscheint ein grundlegend neu konzipierter<br />
BGB-Kommentar, der auf rund 3000 Seiten alle Probleme<br />
<strong>des</strong> BGB auf den Punkt bringt. Das Autorenteam<br />
setzt sich aus über 50 Professoren, Richtern und Anwälten<br />
zusammen.<br />
Ein Rechtsanwalt aus unserem Büro in Hamburg –<br />
Dr. Peer Feldhahn – hat die allgemeinen Vorschriften<br />
<strong>des</strong> Mietrechts kommentiert.<br />
Neue Kollegen<br />
in Frankfurt am Main:<br />
• Rechtsanwältin Dr. Bettina Schmitt-Rady<br />
Frau Dr. Schmitt-Rady studierte Rechtswissenschaften<br />
an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt<br />
am Main und der University of California at Berkeley<br />
(USA). <strong>Sie</strong> promovierte 1998. Seit 1998 ist sie als<br />
Rechtsanwältin im Bereich Immobilienwirtschaftsrecht<br />
und öffentliches Wirtschaftsrecht tätig, davon bis 2005<br />
als Juniorpartnerin im Frankfurter Büro der internationalen<br />
Sozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler. Seit Januar<br />
2006 bietet sie unseren Mandanten vom Frankfurter<br />
Büro aus transaktionsbegleitende Rechtsberatung<br />
bei An- und Verkauf von Immobilien und Immobilienportfolios<br />
(Asset oder Share Deal), die von der Organisation<br />
und Leitung der Due Diligence über die Vertragsgestaltung<br />
und -verhandlung bis zum Closing reicht.<br />
Weiterhin berät sie in Bauleit- und Baugenehmigungsverfahren<br />
zur Errichtung von Einzelhandel, Gewerbe<br />
und Wohnen sowie transaktionsbegleitend im Bau- und<br />
Umweltrecht, häufig zu altlastenrechtlichen Fragen<br />
oder zu städtebaulichen Verträgen oder Sanierungsverträgen.<br />
Daneben hat sie sich im Bereich Emissionshandel<br />
mit Treibhausgasen einen Namen gemacht.<br />
in Berlin:<br />
• Rechtsanwalt Dr. Ulrich Arlt LL.M.<br />
Dr. Ulrich Arlt studierte Rechtswissenschaften an der<br />
Universität Münster und promovierte 1995 im Erbrecht.<br />
Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen studierte<br />
er in England an der University of Kent at Canterbury<br />
und erwarb 1997 ein Masterdiplom, LL.M, im Europaund<br />
Wirtschaftsrecht. Nach erfolgreicher Prüfung durch<br />
die Law Society in London im Jahre 1999 wurde er<br />
außerdem als Solicitor of England and Wales zugelassen.<br />
Seit 2005 ist er für die Kanzlei HEIERMANN<br />
FRANKE KNIPP in Berlin tätig und ist dort insbesondere<br />
für die Betreuung von Immobilienfonds, für Wettbewerbsrecht<br />
und Immobilienrecht sowie Wirtschafts-/<br />
Gesellschaftsrecht zuständig.<br />
in Hamburg:<br />
• Rechtsanwalt Dr. Peer Feldhahn<br />
Bevor Rechtsanwalt Dr. Peer Feldhahn 2005 bei der<br />
Kanzlei HEIERMANN FRANKE KNIPP angefangen hat, war<br />
er eineinhalb Jahre bei einer überörtlichen mittelständischen<br />
Kanzlei vornehmlich im Immobilienrecht tätig.<br />
Daneben ist er freier Mitarbeiter an der Zeitschrift für<br />
Miet- und Raumrecht (ZMR).<br />
Redaktion: Birgit Weber, Dr. Rainer Kohlhammer<br />
HEIERMANN FRANKE KNIPP Rechtsanwälte<br />
FRANKFURT<br />
MÜNCHEN<br />
BERLIN<br />
ESSEN<br />
HAMBURG<br />
WIEN<br />
Kettenhofweg 126<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Tel. 069 / 97 58 22-0<br />
Fax 069 / 97 58 22-220<br />
Fax 069 / 97 58 22-230<br />
Frankfurt@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Maximilianstraße 29<br />
80539 München<br />
Tel. 089 / 29 19 30-0<br />
Fax 089 / 29 19 30-22<br />
Muenchen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Knesebeckstraße 1<br />
10623 Berlin<br />
Tel. 030 / 31 86 75-0<br />
Fax 030 / 315 20 56<br />
Berlin@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
An der Reichsbank 8<br />
45127 Essen<br />
Tel. 0201 / 1 02 78-0<br />
Fax 0201 / 1 02 78-22<br />
Essen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Große Bleichen 8<br />
20354 Hamburg<br />
Tel. 040 / 28 80 95-30<br />
Fax 040 / 28 80 95-40<br />
Hamburg@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Goldschmiedgasse 10<br />
1010 Wien<br />
Tel. 0043 / 1 / 5 35 24 36<br />
Fax 0043 / 1 / 5 35 24 36-30<br />
wien@kanzlei-hfk.at<br />
in Cooperation:<br />
Watt, Tieder, Hoffar&Fitzgerald, L.L.P. / 601 Pennsylvania Avenue, N. W. / Suite 900 / Washington D.C. 20004<br />
Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell / E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />
Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert, die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.