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KANZLEIBRIEF 1|05<br />

Privates Baurecht<br />

Public-Private-Partnership<br />

Immobilienrecht<br />

Bauträgerrecht<br />

Architektenrecht<br />

Öffentliches Baurecht<br />

Ingenieurrecht<br />

Umweltrecht<br />

Vergaberecht<br />

Anlagebaurecht<br />

Strafrecht<br />

Notarrecht<br />

Internationales Baurecht<br />

Steuerrecht<br />

Die Kanzlei im Internet<br />

www.Heiermann-Franke-Knipp.de<br />

Immobilientransaktionen<br />

Einleitung<br />

In Deutschland besteht insbesondere bei Handels- und<br />

traditionellen Industrieunternehmen bezogen auf weite<br />

Teile ihres Immobilienbestan<strong>des</strong> nach wie vor eine hohe<br />

Eigentumsbindungsrate. Gefördert durch die aktuelle<br />

Wirtschaftslage und die Globalisierung der Märkte wird<br />

die Immobilie jedoch auch in Deutschland mehr und<br />

mehr als renditeorientiertes Wirtschaftsgut gesehen.<br />

Gleichzeitig besteht ein hoher Investitionsdruck der großen<br />

internationalen Investmentfonds und anderer institutioneller<br />

Anleger. Mit diesem Kanzleibrief möchten<br />

wir <strong>Sie</strong> über aktuelle Entwicklungen zum Thema Immobilientransaktionen<br />

informieren, insbesondere über Instrumente<br />

der strukturierten Immobilienfinanzierung,<br />

die kartellrechtliche Relevanz von Immobilientransaktionen,<br />

den Nutzen der Due Diligence und die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von Immobilientransaktionen<br />

unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> BFH.<br />

Strukturierte Immobilienfinanzierung<br />

Bei der Immobilienfinanzierung lässt sich ein Trend<br />

weg von der klassischen Hypothekenfinanzierung hin<br />

zur strukturierten Immobilienfinanzierung beobachten.<br />

Die klassische Hypothekenfinanzierung mit erstrangiger<br />

Grundbuchsicherung ist zur Seltenheit im<br />

Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung geworden.<br />

Der Grund hierfür liegt unter anderem in der<br />

Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II), die<br />

zum Ende <strong>des</strong> Jahres 2006 in Kraft treten soll. Das wesentliche<br />

Merkmal von Basel II ist, dass sich die Konditionen<br />

der Kreditvergabe zukünftig an dem Ausfallrisiko<br />

orientieren, das in dem jeweiligen Einzelfall besteht.<br />

Im Vergleich zur bisherigen Praxis bei der Kreditvergabe<br />

werden die Banken an die Eigenkapitalgeber zukünftig<br />

höhere Anforderungen, insbesondere bezogen auf einen<br />

hohen Vermietungs-/Vorvermietungsstand <strong>des</strong> Objektes,<br />

den Einsatz von mehr Eigenkapital, mehr Trans-<br />

parenz und eine pro-aktive Offenlegung von Risiken,<br />

stellen. Damit entsteht besonders für Erwerber oder<br />

Projektentwickler, die nicht über die dann erforderliche<br />

Eigenkapitalausstattung verfügen oder die das erhöhte<br />

Eigenkapitalrisiko nicht eingehen wollen, eine Finanzierungslücke,<br />

die durch die Instrumente der strukturierten<br />

Immobilienfinanzierung geschlossen werden<br />

können.<br />

Als solche Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung<br />

kommen beispielsweise die strukturierte<br />

Projektfinanzierung, die Mezzanine Finanzierung,<br />

die Joint Venture Finanzierung und die Private<br />

Equity Finanzierung in Betracht.<br />

Bei der strukturierten Projektfinanzierung wird eine<br />

rechtlich eigenständige Immobilien-Projektgesellschaft<br />

(Special Purpose Vehicle – SPV) gegründet. Wesentliche<br />

Merkmale der strukturierten Projektfinanzierung<br />

sind die Konzentrierung auf den Ertrag, der aus<br />

dem Objekt erwirtschaftet wird (cashflow-related lending),<br />

die Risikoaufteilung zwischen Initiator und<br />

Fremdkapitalgeber (risk sharing) und die Herausnahme<br />

<strong>des</strong> Projektes aus der Bilanz <strong>des</strong> Initiators (off-balance).<br />

Im Vordergrund der Finanzierungsbetrachtung steht<br />

der aus dem Objekt zu erwartende Cashflow. Dies bedeutet<br />

einen Wechsel von einer vermögensorientierten<br />

hin zu einer erfolgsorientierten Finanzierungsentscheidung.<br />

Darüber hinaus werden die aus dem Projekt resultierenden<br />

Risiken durch ein sorgfältig aufeinander<br />

abgestimmtes Vertragswerk auf die Beteiligten verteilt.<br />

Schließlich spielt der Off-Balance Sheet Charakter der<br />

strukturierten Projektfinanzierung eine wichtige Rolle.<br />

Durch die juristisch eigenständige Projektgesellschaft<br />

wird das Projekt weitgehend aus der Bilanz <strong>des</strong> Eigenkapitalgebers/Initiators<br />

herausgenommen.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Joint Venture schließen sich juristische<br />

oder natürliche Personen zu einer Immobiliengesellschaft<br />

zusammen. Die Finanzierung <strong>des</strong> Projektes<br />

geschieht über Eigenkapitalanteile der Joint Venture<br />

Partner und über Fremdkapital. Da der Joint Venture<br />

Partner regelmäßig eine aktive Rolle im Management<br />

der Immobiliengesellschaft beansprucht, bedeutet dies<br />

für den Projektinitiator einen teilweisen Verzicht auf<br />

unternehmerische Selbständigkeit und auf einen Teil<br />

<strong>des</strong> Projektgewinns und für den Joint Venture Partner<br />

Neuer Standort: Hamburg<br />

Unsere Kanzlei wird ein weiteres Büro in Hamburg<br />

eröffnen.


die Übernahme von projektbezogener Verantwortung<br />

und Risiken.<br />

Im Rahmen der Mezzanine-Finanzierung wird ein<br />

nachrangiges oder sogar ungesichertes Darlehen gegeben,<br />

das erst getilgt wird, wenn sämtliche vorrangig gesicherten<br />

Kredite bedient wurden. Der Geldgeber lässt<br />

sich dieses erhöhte Risiko regelmäßig mit einer erhöhten<br />

Verzinsung und mit einer Beteiligung am Verkaufserlös<br />

(Equity Kicker) vergüten.<br />

Bei einer Private Equity Finanzierung wird das<br />

interne Eigenkapital durch externes Eigenkapital der<br />

Private Equity Geber ersetzt/ergänzt. Das Private Equity<br />

Kapital ist regelmäßig ungesichert. Dieses erhöhte<br />

Risiko wird durch eine unmittelbare Beteiligung am<br />

Projekterfolg ausgeglichen.<br />

Beispiel einer strukturierten Finanzierung<br />

Keine<br />

Sicherung<br />

Keine<br />

Sicherung<br />

Dingliche<br />

Sicherung<br />

(nachrangig)<br />

Dingliche<br />

Sicherung<br />

Gewinn<br />

Höhere<br />

Verzinsung und<br />

“Equity-Kicker”<br />

Höhere<br />

Verzinsung<br />

Übliche<br />

Verzinsung<br />

Private<br />

Equity<br />

Mezzanine<br />

Capital<br />

Junior<br />

Loan<br />

Senior<br />

Loan<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

55 %<br />

Real Estate<br />

Equity Fund +<br />

Projektentwickler<br />

Investment<br />

Bank<br />

Bank<br />

Bank<br />

Die Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung<br />

bedeuten aufgrund der schlechteren Besicherung<br />

<strong>des</strong> Fremdkapitals für den Fremdkapitalgeber ein erhöhtes<br />

Risiko. Daher sollte einer solchen Finanzierungsentscheidung<br />

stets eine sorgfältige rechtliche, betriebswirtschaftliche,<br />

steuerrechtliche und technische Due Diligence<br />

vorausgehen, die die Risiken <strong>des</strong> Projektes umfassend<br />

darstellt. Die gegenüber der klassischen Immobilienfinanzierung<br />

komplexeren Rechtsbeziehungen zwischen<br />

den beteiligten Parteien machen darüber hinaus<br />

ein sorgfältig aufeinander abgestimmtes Vertragswerk<br />

erforderlich, das im übrigen auch die Ergebnisse der<br />

Due Diligence widerspiegeln sollte.<br />

Due Diligence<br />

Der Akquisition eines Grundstückes sollte stets vorab<br />

eine sorgfältige Prüfung <strong>des</strong> Zielobjektes in rechtlicher,<br />

steuerrechtlicher, betriebswirtschaftlicher und technischer<br />

Hinsicht vorausgegangen sein. Ziel der Due Diligence<br />

ist es, die Entscheidungsgrundlagen für die angestrebte<br />

Transaktion zu liefern.<br />

Der Käufer sollte ein möglichst genaues Bild der wirtschaftlich<br />

bedeutsamen Risiken und Schwachstellen <strong>des</strong><br />

Zielobjektes haben. Er benötigt die Daten zur Ermittlung<br />

der Werthaltigkeit <strong>des</strong> Objektes, mithin zur Feststellung,<br />

ob und zu welchen Konditionen die Transaktion<br />

durchgeführt werden soll. Diese Informationen erlangt<br />

der Käufer im Rahmen der Due Diligence. Der<br />

Umfang der Due Diligence ist in jedem Einzelfall neu zu<br />

bestimmen und hängt von dem konkreten Projekt und<br />

den individuellen Bedürfnissen <strong>des</strong> Käufers ab. Zwingend<br />

und umfassend zu prüfen sind jedoch die Eigentums-<br />

und/oder Erbbaurechtsverhältnisse, die Grundstücksbelastungen<br />

und die im Zusammenhang mit dem<br />

Grundstück stehenden Verträge, dort insbesondere die<br />

Mietverträge. Die Due Diligence bildet somit ein wichtiges<br />

Instrument der Risikoprophylaxe <strong>des</strong> Käufers. Darüber<br />

hinaus benötigt der Käufer den Due Diligence Report<br />

regelmäßig zur Vorlage bei den Kapitalgebern als<br />

Grundlage der Finanzierungszusage.<br />

Da die Akquisition der Immobilie regelmäßig auf den<br />

Ertrag gestützt wird, der aus den Vermietungen erwartet<br />

wird, kommt der eingehenden Überprüfung der<br />

Mietverträge eine grundlegende Bedeutung zu. Neben<br />

den wirtschaftlich stets bedeutsamen Punkten, wie Miethöhe,<br />

Mietanpassung, Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten,<br />

Berechtigung zur Untervermietung/Nachvermietung<br />

und Rückbauverpflichtungen,<br />

sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der<br />

Cashflow auf der Grundlage der Festmietzeit kalkuliert<br />

wird, die Wirksamkeit der Mietverträge und die Einhaltung<br />

der Schriftform umfassend zu überprüfen. Es muss<br />

sichergestellt sein, dass das Mietverhältnis nicht aufgrund<br />

einer etwaigen Unwirksamkeit <strong>des</strong> Mietvertrages<br />

oder aufgrund eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis<br />

vor Ablauf der Festmietzeit endet. Gründe für<br />

eine Unwirksamkeit oder Kündbarkeit können unter<br />

anderem die Unterzeichnung durch eine hierzu nicht berechtigte<br />

Person oder der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis<br />

sein. Sobald sich im Verlauf der Due Diligence<br />

Zweifel an der Wirksamkeit zeigen oder die Gefahr<br />

der vorzeitigen Kündbarkeit der Mietverträge besteht,<br />

sollte der Käufer unbedingt die Gelegenheit nutzen,<br />

diese Mängel der Mietverträge bereits vor Unterzeichnung<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages durch entsprechende<br />

Nachträge heilen zu lassen. Falls dies zeitlich nicht<br />

möglich ist, sollte der Kaufvertrag vorsehen, dass der<br />

Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn entsprechende<br />

(als Anlage im Entwurf bereits dem Kaufvertrag beigefügte)<br />

Nachträge zu dem Mietvertrag wirksam unterzeichnet<br />

vorgelegt worden sind. Darüber hinaus könnte<br />

ein Rücktrittsrecht vereinbart werden, für den Fall,<br />

dass diese, die Mängel heilenden Nachträge nicht bis zu<br />

einem bestimmten Termin wirksam unterzeichnet vorgelegt<br />

werden.<br />

Bei dem Kauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie ist<br />

in diesem Zusammenhang stets zu bedenken, dass der<br />

eigentliche Grund der Transaktion nicht der Erwerb <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> an sich ist, sondern der aus den Mietverträgen<br />

erwartete Erlös. Der Erfolg der gesamten Transaktion<br />

hängt daran, dass die von dem Käufer fest einkalkulierten<br />

Mietzahlungen über die gesamte Festmietzeit<br />

fließen und die Mietverträge nicht durch Unwirksamkeit<br />

oder eine Kündigung vor Ablauf der Festmietzeit<br />

wertlos werden.<br />

Der Käufer sollte die Due Diligence daher als Möglichkeit<br />

nutzen, etwaige Mängel im Zusammenhang mit<br />

dem Kaufobjekt und/oder den hierzu bestehenden Verträgen<br />

noch vor Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages durch den<br />

Verkäufer beheben zu lassen oder sich zumin<strong>des</strong>t im<br />

Kaufvertrag gegen entdeckte Risiken durch die Verhandlung<br />

entsprechender Klauseln (z. B. Garantien,<br />

Freistellungen, Kaufpreiseinbehalte, etc.) im Kaufvertrag<br />

abzusichern.


Kartellrechtliche Anmeldepflicht von<br />

Immobilientransaktionen<br />

Im Rahmen einer Immobilientransaktion wird häufig<br />

nicht berücksichtigt, dass die Transaktion regelmäßig<br />

ein Zusammenschluss im Sinne der §§ 35 ff. <strong>des</strong> Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist und<br />

dass das Unterlassen der Anmeldung der Transaktion<br />

beim Bun<strong>des</strong>kartellamt nicht nur einen Bußgeldtatbestand<br />

erfüllt, sondern sogar grundsätzlich die Unwirksamkeit<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages zur Folge hat (vgl. § 41<br />

GWB). Bei jeder Immobilientransaktion ist daher rechtzeitig<br />

zu klären, ob es sich um einen Zusammenschluss<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 37 GWB handelt und ob dieser Zusammenschluss<br />

anmeldepflichtig ist.<br />

I. Zusammenschluss<br />

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB liegt ein Zusammenschluss<br />

im Sinne <strong>des</strong> GWB bereits bei dem „Erwerb <strong>des</strong><br />

Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu<br />

einem wesentlichen Teil“ vor. Daher können insbesondere<br />

Immobilienerwerbe von Objektgesellschaften, aber<br />

auch von Privatpersonen (soweit deren Geschäfte in die<br />

Gewerblichkeit fallen) zu den Zusammenschlüssen gemäß<br />

§ 37 GWB zählen.<br />

II. Anmeldepflicht<br />

Sofern ein Zusammenschluss gemäß § 37 GWB bejaht<br />

wird, heißt dies jedoch noch nicht automatisch, dass der<br />

Zusammenschluss anmeldepflichtig ist.<br />

1. Schwellenwerte<br />

Anmeldepflichtig ist der Zusammenschluss nur, wenn<br />

die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr<br />

vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweite Umsatzerlöse<br />

von mehr als EUR 500 Mio. und min<strong>des</strong>tens ein<br />

beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von<br />

EUR 25 Mio. erzielte. Umsatzerlöse sind grundsätzlich<br />

die Erlöse aus Verkauf und Vermietung oder Verpachtung<br />

von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit <strong>des</strong><br />

Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie<br />

Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen<br />

und der Umsatzsteuer.<br />

2. Vermögenszurechnung bei Immobilienfonds<br />

Immobilienfonds sind Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften.<br />

Das bedeutet, dass das Vermögen von<br />

Immobilienfonds rechtlich gesondert wird, sodass das<br />

Fondsvermögen regelmäßig nicht dem Zugriff fondsfremder<br />

Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft unterliegt.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaften verwalten gemäß<br />

§ 31 InvG das Fondsvermögen für die Anleger. Nach allgemeinen<br />

Grundsätzen wäre für die Berechnung der<br />

Umsatzschwellen mithin nicht auf das Vermögen <strong>des</strong><br />

Treuhänders, also der Kapitalanlagegesellschaft, sondern<br />

auf das Vermögen der Treugeber abzustellen, da<br />

den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen<br />

ist. Die Anleger haben jedoch in der Regel auf die<br />

Unternehmenspolitik <strong>des</strong> Fonds keinen Einfluss. Eine<br />

Zurechnung <strong>des</strong> Immobilienvermögens bei den einzelnen<br />

Anlegern würde dazu führen, dass Immobilienfonds<br />

– mangels Erreichung der Schwellenwerte – regelmäßig<br />

nicht mehr der Fusionskontrolle unterlägen. Daher erfolgt<br />

eine Zurechnung nur beim Fonds und damit bei<br />

der Kapitalanlagegesellschaft.<br />

3. Zusammenrechnung der verbundenen Unternehmen<br />

Gemäß § 36 Abs. 2 GWB sind die Umsatzerlöse von<br />

verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen. Für<br />

Kapitalanlagegesellschaften ist dies insbesondere insoweit<br />

bedeutsam, als diese häufig Tochtergesellschaften<br />

großer Banken oder Versicherungsgesellschaften sind.<br />

Aufgrund der Zusammenrechnung wird in der Praxis<br />

ein Immobilienfonds regelmäßig den Schwellenwert von<br />

EUR 500 Mio. überschreiten.<br />

4. Bagatellklausel<br />

Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein Zusammenschluss<br />

nicht anmeldepflichtig, wenn sich ein Unternehmen mit<br />

einem Umsatz von nicht mehr als EUR 10 Mio. mit einem<br />

anderen Unternehmen zusammenschließt. Bei der<br />

Bagatellklausel sind sämtliche vom Veräußerer erzielten<br />

Umsätze maßgeblich. Wird der Veräußerer von anderen<br />

Unternehmen beherrscht und ist somit abhängig<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 36 Abs. 2 GWB, findet die Bagatellklausel<br />

keine Anwendung.<br />

III. Rechtsfolge <strong>des</strong> Verstoßes gegen die Anmeldepflicht<br />

Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss nur<br />

vollziehen oder am Vollzug mitwirken, wenn ihn das<br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt freigegeben hat. Bei ordnungsgemäßer<br />

Anmeldung kommt anstelle einer ausdrücklichen<br />

Freigabe auch der Ablauf der Fiktionsfristen nach § 40<br />

GWB (1 Monat bzw. 4 Monate) in Betracht. Ein Grundstückserwerb,<br />

der gegen das Vollzugsverbot verstößt, ist<br />

unwirksam (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB). Zudem stellt der<br />

Verstoß gegen das Vollzugsverbot eine bußgeldbewehrte<br />

Ordnungswidrigkeit dar.<br />

Immobilientransaktion und Steuerrecht<br />

Im Grundstückskaufvertrag für die Veräußerung beziehungsweise<br />

den Erwerb einer vermieteten Immobilie<br />

sollte regelmäßig eine Klausel aufgenommen werden,<br />

die die Ansprüche zwischen den Parteien untereinander<br />

für den Fall regelt, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung<br />

im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG<br />

handelt.<br />

Die Veräußerung einer im Inland gelegenen Immobilie<br />

durch einen Unternehmer stellt umsatzsteuerlich eine<br />

Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG<br />

in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UStG dar. Diese Lieferung<br />

ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 a UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit, da die Grundstücksveräußerung<br />

der Grunderwerbssteuer unterliegt. Nach § 9 Abs. 1<br />

UStG kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch<br />

zur Umsatzsteuer optiert werden.<br />

Diese rechtliche Konstellation gilt jedoch nur dann,<br />

wenn es sich bei der Grundstücksveräußerung überhaupt<br />

um ein umsatzsteuerbares Geschäft handelt.<br />

Nach § 1 Abs. 1 a UStG liegt kein steuerbarer Umsatz<br />

vor, wenn es sich bei dem Grundstücksgeschäft um eine<br />

Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer<br />

für <strong>des</strong>sen Unternehmen handelt.<br />

In diesem Zusammenhang ist die neueste Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes (BFH) zu beachten. In seinem<br />

Beschluss vom 1. April 2004 führt der BFH aus:<br />

„Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei der Übertragung<br />

verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien<br />

unter Fortführung <strong>des</strong> Pacht-/Mietvertrages durch den<br />

Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.“<br />

Der Verkauf der Immobilie unter Ausweis von Umsatzsteuer<br />

ist in einem solchen Fall nicht möglich.


Darüber hinaus hat die Geschäftsveräußerung gemäß<br />

§1 Abs. 1 a Satz 3 UStG zur Folge, dass der erwerbende<br />

Unternehmer an die Stelle <strong>des</strong> Veräußerers tritt. Das<br />

bedeutet, dass der Erwerber nach § 15 a Abs. 6 a<br />

UStG den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungszeitraum<br />

<strong>des</strong> Veräußerers übernimmt. Der bei Immobilien<br />

insgesamt bestehende 10jährige Berichtigungszeitraum<br />

setzt sich daher bei dem Erwerber fort. Dies bedeutet<br />

für den Erwerber, dass er bei einer umsatzsteuerfreien<br />

Vermietung oder Vermietung an einen Unternehmer,<br />

der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, innerhalb<br />

<strong>des</strong> Berichtigungszeitraums die vom Veräußerer geltend<br />

gemachten Vorsteuern anteilig (nach Fläche und Zeitraum)<br />

an das Finanzamt zurückzuzahlen hat. Der Erwerber<br />

einer Immobilie im Rahmen der Geschäftsveräußerung<br />

übernimmt daher das umsatzsteuerliche Korrekturrisiko<br />

<strong>des</strong> § 15 a UStG. Es empfiehlt sich daher für<br />

den Erwerber, im Grundstückskaufvertrag entsprechende<br />

Schadensersatz- und Freistellungsverpflichtungen<br />

<strong>des</strong> Veräußerers aufzunehmen und gegebenenfalls für<br />

den relevanten Zeitraum das ansonsten vom Erwerber<br />

zu tragende Risiko einer Insolvenz <strong>des</strong> Veräußerers<br />

durch etwaige Sicherheiten (z. B. Kaufpreiseinbehalt,<br />

Bürgschaft) abzudecken.<br />

RA Dr. Christian Nunn<br />

RA Dr. Stefan Fink<br />

Weitere Informationen zu den Themen dieses Kanzleibriefes<br />

senden wir Ihnen gerne auf Nachfrage zu.<br />

Schreiben <strong>Sie</strong> uns hierzu <strong>bitte</strong> eine E-Mail an<br />

Nunn@kanzlei-hfk.de oder Fink@kanzlei-hfk.de oder<br />

rufen <strong>Sie</strong> uns an: 0 89 / 29 19 300.<br />

Kanzlei intern<br />

Kooperation mit ALBA<br />

Zur Durchführung einer Due Diligence im Rahmen<br />

einer Immobilientransaktion besteht eine strategische<br />

Kooperation mit der ebenfalls bun<strong>des</strong>weit vertretenen<br />

ALBA BauProjektManagement GmbH. Hierdurch wird<br />

zugunsten <strong>des</strong> Mandanten die rechtliche uns die technische<br />

Due Diligence noch besser und effektiver aufeinander<br />

abgestimmt.<br />

VOB-Kommentar<br />

Bauvergaberecht - Bauvertragsrecht - Bauprozessrecht,<br />

2. Auflage<br />

Franke, Kemper, Zanner, Grünhagen<br />

In der 2. Auflage ist der VOB-Kommentar Bauvergaberecht<br />

– Bauvertragsrecht – Bauprozessrecht erschienen.<br />

Der kompakte und handliche Bauvergabe- und Bauvertragskommentar<br />

erläutert übersichtlich und praxisnah<br />

die Teile A und B der VOB 2002. Durch die ausführliche<br />

Einbeziehung der VOB/A ist der Kommentar ein geeignetes<br />

Nachschlagswerk für das Bauen mit öffentlichen<br />

Mitteln. Zudem enthält der Teil A ergänzende Erläuterungen<br />

zum Primär- und Sekundärrechtsschutz und zur<br />

Erstellung <strong>des</strong> Vergabevermerks. Im Teil B werden<br />

praktische Hinweise zur Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung<br />

der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

und der Schuldrechtsmodernisierung<br />

gegeben. Neu ist, dass die prozessualen und verfahrensrechtlichen<br />

Besonderheiten <strong>des</strong> Bauprozesses<br />

von einem erfahrenen Richter durch entsprechende Hinweise<br />

bei der Kommentierung <strong>des</strong> materiellen Rechts<br />

berücksichtigt werden. Darüber hinaus liefert der Kommentar<br />

mit der CD-ROM einen besonderen Zusatznutzen:<br />

Die zitierten Gerichtsentscheidungen aus der Zeitschrift<br />

„Baurecht“ sind im Wortlaut nachzulesen.<br />

Der VOB-Kommentar ist im Werner Verlag erschienen<br />

und zu EUR 109,00 über jede Buchhandlung zu beziehen<br />

(ISBN 3-8041-1615-9).<br />

Neue Kollegen<br />

in Berlin:<br />

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Klein<br />

in München:<br />

Rechtsanwalt Dr. Stefan Fink<br />

Herr Dr. Fink studierte Rechtswissenschaften in Bonn.<br />

Zuvor absolvierte er eine Ausbildung zum Dipl.-Verwaltungswirt<br />

(FH) an der Fachhochschule für öffentliche<br />

Verwaltung in Düsseldorf und studierte außerdem<br />

in Newcastle Advanced Commercial Property Law. Er<br />

war von 2000 bis 2004 als Rechtsanwalt im Kölner Büro<br />

der internationalen Rechtsanwaltssozietät Freshfields<br />

Bruckhaus Deringer in der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht<br />

tätig. Seit Oktober 2004 arbeitet Herr<br />

Dr. Fink als Rechtsanwalt im Münchener Büro der<br />

Kanzlei Heiermann Franke Knipp und ist dort insbesondere<br />

für die rechtliche Beratung und die Vertragsverhandlungen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb und<br />

der Veräußerung von Immobilienportfolios und gewerblich<br />

genutzten Großimmobilien zuständig.<br />

Redaktion: Birgit Weber, Dr. Rainer Kohlhammer<br />

HEIERMANN FRANKE KNIPP Rechtsanwälte<br />

FRANKFURT<br />

MÜNCHEN<br />

BERLIN<br />

ESSEN<br />

W IEN<br />

Kettenhofweg 126<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Tel. 069 / 97 58 22-0<br />

Fax 069 / 97 58 22-220<br />

Fax 069 / 97 58 22-230<br />

Frankfurt@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Maximilianstraße 29<br />

80539 München<br />

Tel. 089 / 29 19 30-0<br />

Fax 089 / 29 19 30-22<br />

Muenchen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Carmerstraße 2<br />

10623 Berlin<br />

Tel. 030 / 31 86 75-0<br />

Fax 030 / 315 20 56<br />

Berlin@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

An der Reichsbank 8<br />

45127 Essen<br />

Tel. 0201 / 1 02 78-0<br />

Fax 0201 / 1 02 78-22<br />

Essen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />

Goldschmiedgasse 10<br />

1010 Wien<br />

Tel. 0043 / 1 / 5 35 24 36<br />

Fax 0043 / 1 / 5 35 24 36-30<br />

wien@kanzlei-hfk.at<br />

in Cooperation:<br />

Watt, Tieder, Hoffar&Fitzgerald, L.L.P. / 601 Pennsylvania Avenue, N. W. / Suite 900 / Washington D.C. 20004<br />

Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell / E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />

Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert, die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.

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