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KANZLEIBRIEF 1|05<br />
Privates Baurecht<br />
Public-Private-Partnership<br />
Immobilienrecht<br />
Bauträgerrecht<br />
Architektenrecht<br />
Öffentliches Baurecht<br />
Ingenieurrecht<br />
Umweltrecht<br />
Vergaberecht<br />
Anlagebaurecht<br />
Strafrecht<br />
Notarrecht<br />
Internationales Baurecht<br />
Steuerrecht<br />
Die Kanzlei im Internet<br />
www.Heiermann-Franke-Knipp.de<br />
Immobilientransaktionen<br />
Einleitung<br />
In Deutschland besteht insbesondere bei Handels- und<br />
traditionellen Industrieunternehmen bezogen auf weite<br />
Teile ihres Immobilienbestan<strong>des</strong> nach wie vor eine hohe<br />
Eigentumsbindungsrate. Gefördert durch die aktuelle<br />
Wirtschaftslage und die Globalisierung der Märkte wird<br />
die Immobilie jedoch auch in Deutschland mehr und<br />
mehr als renditeorientiertes Wirtschaftsgut gesehen.<br />
Gleichzeitig besteht ein hoher Investitionsdruck der großen<br />
internationalen Investmentfonds und anderer institutioneller<br />
Anleger. Mit diesem Kanzleibrief möchten<br />
wir <strong>Sie</strong> über aktuelle Entwicklungen zum Thema Immobilientransaktionen<br />
informieren, insbesondere über Instrumente<br />
der strukturierten Immobilienfinanzierung,<br />
die kartellrechtliche Relevanz von Immobilientransaktionen,<br />
den Nutzen der Due Diligence und die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung von Immobilientransaktionen<br />
unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> BFH.<br />
Strukturierte Immobilienfinanzierung<br />
Bei der Immobilienfinanzierung lässt sich ein Trend<br />
weg von der klassischen Hypothekenfinanzierung hin<br />
zur strukturierten Immobilienfinanzierung beobachten.<br />
Die klassische Hypothekenfinanzierung mit erstrangiger<br />
Grundbuchsicherung ist zur Seltenheit im<br />
Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung geworden.<br />
Der Grund hierfür liegt unter anderem in der<br />
Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II), die<br />
zum Ende <strong>des</strong> Jahres 2006 in Kraft treten soll. Das wesentliche<br />
Merkmal von Basel II ist, dass sich die Konditionen<br />
der Kreditvergabe zukünftig an dem Ausfallrisiko<br />
orientieren, das in dem jeweiligen Einzelfall besteht.<br />
Im Vergleich zur bisherigen Praxis bei der Kreditvergabe<br />
werden die Banken an die Eigenkapitalgeber zukünftig<br />
höhere Anforderungen, insbesondere bezogen auf einen<br />
hohen Vermietungs-/Vorvermietungsstand <strong>des</strong> Objektes,<br />
den Einsatz von mehr Eigenkapital, mehr Trans-<br />
parenz und eine pro-aktive Offenlegung von Risiken,<br />
stellen. Damit entsteht besonders für Erwerber oder<br />
Projektentwickler, die nicht über die dann erforderliche<br />
Eigenkapitalausstattung verfügen oder die das erhöhte<br />
Eigenkapitalrisiko nicht eingehen wollen, eine Finanzierungslücke,<br />
die durch die Instrumente der strukturierten<br />
Immobilienfinanzierung geschlossen werden<br />
können.<br />
Als solche Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung<br />
kommen beispielsweise die strukturierte<br />
Projektfinanzierung, die Mezzanine Finanzierung,<br />
die Joint Venture Finanzierung und die Private<br />
Equity Finanzierung in Betracht.<br />
Bei der strukturierten Projektfinanzierung wird eine<br />
rechtlich eigenständige Immobilien-Projektgesellschaft<br />
(Special Purpose Vehicle – SPV) gegründet. Wesentliche<br />
Merkmale der strukturierten Projektfinanzierung<br />
sind die Konzentrierung auf den Ertrag, der aus<br />
dem Objekt erwirtschaftet wird (cashflow-related lending),<br />
die Risikoaufteilung zwischen Initiator und<br />
Fremdkapitalgeber (risk sharing) und die Herausnahme<br />
<strong>des</strong> Projektes aus der Bilanz <strong>des</strong> Initiators (off-balance).<br />
Im Vordergrund der Finanzierungsbetrachtung steht<br />
der aus dem Objekt zu erwartende Cashflow. Dies bedeutet<br />
einen Wechsel von einer vermögensorientierten<br />
hin zu einer erfolgsorientierten Finanzierungsentscheidung.<br />
Darüber hinaus werden die aus dem Projekt resultierenden<br />
Risiken durch ein sorgfältig aufeinander<br />
abgestimmtes Vertragswerk auf die Beteiligten verteilt.<br />
Schließlich spielt der Off-Balance Sheet Charakter der<br />
strukturierten Projektfinanzierung eine wichtige Rolle.<br />
Durch die juristisch eigenständige Projektgesellschaft<br />
wird das Projekt weitgehend aus der Bilanz <strong>des</strong> Eigenkapitalgebers/Initiators<br />
herausgenommen.<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> Joint Venture schließen sich juristische<br />
oder natürliche Personen zu einer Immobiliengesellschaft<br />
zusammen. Die Finanzierung <strong>des</strong> Projektes<br />
geschieht über Eigenkapitalanteile der Joint Venture<br />
Partner und über Fremdkapital. Da der Joint Venture<br />
Partner regelmäßig eine aktive Rolle im Management<br />
der Immobiliengesellschaft beansprucht, bedeutet dies<br />
für den Projektinitiator einen teilweisen Verzicht auf<br />
unternehmerische Selbständigkeit und auf einen Teil<br />
<strong>des</strong> Projektgewinns und für den Joint Venture Partner<br />
Neuer Standort: Hamburg<br />
Unsere Kanzlei wird ein weiteres Büro in Hamburg<br />
eröffnen.
die Übernahme von projektbezogener Verantwortung<br />
und Risiken.<br />
Im Rahmen der Mezzanine-Finanzierung wird ein<br />
nachrangiges oder sogar ungesichertes Darlehen gegeben,<br />
das erst getilgt wird, wenn sämtliche vorrangig gesicherten<br />
Kredite bedient wurden. Der Geldgeber lässt<br />
sich dieses erhöhte Risiko regelmäßig mit einer erhöhten<br />
Verzinsung und mit einer Beteiligung am Verkaufserlös<br />
(Equity Kicker) vergüten.<br />
Bei einer Private Equity Finanzierung wird das<br />
interne Eigenkapital durch externes Eigenkapital der<br />
Private Equity Geber ersetzt/ergänzt. Das Private Equity<br />
Kapital ist regelmäßig ungesichert. Dieses erhöhte<br />
Risiko wird durch eine unmittelbare Beteiligung am<br />
Projekterfolg ausgeglichen.<br />
Beispiel einer strukturierten Finanzierung<br />
Keine<br />
Sicherung<br />
Keine<br />
Sicherung<br />
Dingliche<br />
Sicherung<br />
(nachrangig)<br />
Dingliche<br />
Sicherung<br />
Gewinn<br />
Höhere<br />
Verzinsung und<br />
“Equity-Kicker”<br />
Höhere<br />
Verzinsung<br />
Übliche<br />
Verzinsung<br />
Private<br />
Equity<br />
Mezzanine<br />
Capital<br />
Junior<br />
Loan<br />
Senior<br />
Loan<br />
15 %<br />
15 %<br />
15 %<br />
55 %<br />
Real Estate<br />
Equity Fund +<br />
Projektentwickler<br />
Investment<br />
Bank<br />
Bank<br />
Bank<br />
Die Instrumente der strukturierten Immobilienfinanzierung<br />
bedeuten aufgrund der schlechteren Besicherung<br />
<strong>des</strong> Fremdkapitals für den Fremdkapitalgeber ein erhöhtes<br />
Risiko. Daher sollte einer solchen Finanzierungsentscheidung<br />
stets eine sorgfältige rechtliche, betriebswirtschaftliche,<br />
steuerrechtliche und technische Due Diligence<br />
vorausgehen, die die Risiken <strong>des</strong> Projektes umfassend<br />
darstellt. Die gegenüber der klassischen Immobilienfinanzierung<br />
komplexeren Rechtsbeziehungen zwischen<br />
den beteiligten Parteien machen darüber hinaus<br />
ein sorgfältig aufeinander abgestimmtes Vertragswerk<br />
erforderlich, das im übrigen auch die Ergebnisse der<br />
Due Diligence widerspiegeln sollte.<br />
Due Diligence<br />
Der Akquisition eines Grundstückes sollte stets vorab<br />
eine sorgfältige Prüfung <strong>des</strong> Zielobjektes in rechtlicher,<br />
steuerrechtlicher, betriebswirtschaftlicher und technischer<br />
Hinsicht vorausgegangen sein. Ziel der Due Diligence<br />
ist es, die Entscheidungsgrundlagen für die angestrebte<br />
Transaktion zu liefern.<br />
Der Käufer sollte ein möglichst genaues Bild der wirtschaftlich<br />
bedeutsamen Risiken und Schwachstellen <strong>des</strong><br />
Zielobjektes haben. Er benötigt die Daten zur Ermittlung<br />
der Werthaltigkeit <strong>des</strong> Objektes, mithin zur Feststellung,<br />
ob und zu welchen Konditionen die Transaktion<br />
durchgeführt werden soll. Diese Informationen erlangt<br />
der Käufer im Rahmen der Due Diligence. Der<br />
Umfang der Due Diligence ist in jedem Einzelfall neu zu<br />
bestimmen und hängt von dem konkreten Projekt und<br />
den individuellen Bedürfnissen <strong>des</strong> Käufers ab. Zwingend<br />
und umfassend zu prüfen sind jedoch die Eigentums-<br />
und/oder Erbbaurechtsverhältnisse, die Grundstücksbelastungen<br />
und die im Zusammenhang mit dem<br />
Grundstück stehenden Verträge, dort insbesondere die<br />
Mietverträge. Die Due Diligence bildet somit ein wichtiges<br />
Instrument der Risikoprophylaxe <strong>des</strong> Käufers. Darüber<br />
hinaus benötigt der Käufer den Due Diligence Report<br />
regelmäßig zur Vorlage bei den Kapitalgebern als<br />
Grundlage der Finanzierungszusage.<br />
Da die Akquisition der Immobilie regelmäßig auf den<br />
Ertrag gestützt wird, der aus den Vermietungen erwartet<br />
wird, kommt der eingehenden Überprüfung der<br />
Mietverträge eine grundlegende Bedeutung zu. Neben<br />
den wirtschaftlich stets bedeutsamen Punkten, wie Miethöhe,<br />
Mietanpassung, Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten,<br />
Berechtigung zur Untervermietung/Nachvermietung<br />
und Rückbauverpflichtungen,<br />
sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der<br />
Cashflow auf der Grundlage der Festmietzeit kalkuliert<br />
wird, die Wirksamkeit der Mietverträge und die Einhaltung<br />
der Schriftform umfassend zu überprüfen. Es muss<br />
sichergestellt sein, dass das Mietverhältnis nicht aufgrund<br />
einer etwaigen Unwirksamkeit <strong>des</strong> Mietvertrages<br />
oder aufgrund eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis<br />
vor Ablauf der Festmietzeit endet. Gründe für<br />
eine Unwirksamkeit oder Kündbarkeit können unter<br />
anderem die Unterzeichnung durch eine hierzu nicht berechtigte<br />
Person oder der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis<br />
sein. Sobald sich im Verlauf der Due Diligence<br />
Zweifel an der Wirksamkeit zeigen oder die Gefahr<br />
der vorzeitigen Kündbarkeit der Mietverträge besteht,<br />
sollte der Käufer unbedingt die Gelegenheit nutzen,<br />
diese Mängel der Mietverträge bereits vor Unterzeichnung<br />
<strong>des</strong> Kaufvertrages durch entsprechende<br />
Nachträge heilen zu lassen. Falls dies zeitlich nicht<br />
möglich ist, sollte der Kaufvertrag vorsehen, dass der<br />
Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn entsprechende<br />
(als Anlage im Entwurf bereits dem Kaufvertrag beigefügte)<br />
Nachträge zu dem Mietvertrag wirksam unterzeichnet<br />
vorgelegt worden sind. Darüber hinaus könnte<br />
ein Rücktrittsrecht vereinbart werden, für den Fall,<br />
dass diese, die Mängel heilenden Nachträge nicht bis zu<br />
einem bestimmten Termin wirksam unterzeichnet vorgelegt<br />
werden.<br />
Bei dem Kauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie ist<br />
in diesem Zusammenhang stets zu bedenken, dass der<br />
eigentliche Grund der Transaktion nicht der Erwerb <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> an sich ist, sondern der aus den Mietverträgen<br />
erwartete Erlös. Der Erfolg der gesamten Transaktion<br />
hängt daran, dass die von dem Käufer fest einkalkulierten<br />
Mietzahlungen über die gesamte Festmietzeit<br />
fließen und die Mietverträge nicht durch Unwirksamkeit<br />
oder eine Kündigung vor Ablauf der Festmietzeit<br />
wertlos werden.<br />
Der Käufer sollte die Due Diligence daher als Möglichkeit<br />
nutzen, etwaige Mängel im Zusammenhang mit<br />
dem Kaufobjekt und/oder den hierzu bestehenden Verträgen<br />
noch vor Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages durch den<br />
Verkäufer beheben zu lassen oder sich zumin<strong>des</strong>t im<br />
Kaufvertrag gegen entdeckte Risiken durch die Verhandlung<br />
entsprechender Klauseln (z. B. Garantien,<br />
Freistellungen, Kaufpreiseinbehalte, etc.) im Kaufvertrag<br />
abzusichern.
Kartellrechtliche Anmeldepflicht von<br />
Immobilientransaktionen<br />
Im Rahmen einer Immobilientransaktion wird häufig<br />
nicht berücksichtigt, dass die Transaktion regelmäßig<br />
ein Zusammenschluss im Sinne der §§ 35 ff. <strong>des</strong> Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist und<br />
dass das Unterlassen der Anmeldung der Transaktion<br />
beim Bun<strong>des</strong>kartellamt nicht nur einen Bußgeldtatbestand<br />
erfüllt, sondern sogar grundsätzlich die Unwirksamkeit<br />
<strong>des</strong> Kaufvertrages zur Folge hat (vgl. § 41<br />
GWB). Bei jeder Immobilientransaktion ist daher rechtzeitig<br />
zu klären, ob es sich um einen Zusammenschluss<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 37 GWB handelt und ob dieser Zusammenschluss<br />
anmeldepflichtig ist.<br />
I. Zusammenschluss<br />
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB liegt ein Zusammenschluss<br />
im Sinne <strong>des</strong> GWB bereits bei dem „Erwerb <strong>des</strong><br />
Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu<br />
einem wesentlichen Teil“ vor. Daher können insbesondere<br />
Immobilienerwerbe von Objektgesellschaften, aber<br />
auch von Privatpersonen (soweit deren Geschäfte in die<br />
Gewerblichkeit fallen) zu den Zusammenschlüssen gemäß<br />
§ 37 GWB zählen.<br />
II. Anmeldepflicht<br />
Sofern ein Zusammenschluss gemäß § 37 GWB bejaht<br />
wird, heißt dies jedoch noch nicht automatisch, dass der<br />
Zusammenschluss anmeldepflichtig ist.<br />
1. Schwellenwerte<br />
Anmeldepflichtig ist der Zusammenschluss nur, wenn<br />
die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr<br />
vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweite Umsatzerlöse<br />
von mehr als EUR 500 Mio. und min<strong>des</strong>tens ein<br />
beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von<br />
EUR 25 Mio. erzielte. Umsatzerlöse sind grundsätzlich<br />
die Erlöse aus Verkauf und Vermietung oder Verpachtung<br />
von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit <strong>des</strong><br />
Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie<br />
Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen<br />
und der Umsatzsteuer.<br />
2. Vermögenszurechnung bei Immobilienfonds<br />
Immobilienfonds sind Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften.<br />
Das bedeutet, dass das Vermögen von<br />
Immobilienfonds rechtlich gesondert wird, sodass das<br />
Fondsvermögen regelmäßig nicht dem Zugriff fondsfremder<br />
Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft unterliegt.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaften verwalten gemäß<br />
§ 31 InvG das Fondsvermögen für die Anleger. Nach allgemeinen<br />
Grundsätzen wäre für die Berechnung der<br />
Umsatzschwellen mithin nicht auf das Vermögen <strong>des</strong><br />
Treuhänders, also der Kapitalanlagegesellschaft, sondern<br />
auf das Vermögen der Treugeber abzustellen, da<br />
den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen<br />
ist. Die Anleger haben jedoch in der Regel auf die<br />
Unternehmenspolitik <strong>des</strong> Fonds keinen Einfluss. Eine<br />
Zurechnung <strong>des</strong> Immobilienvermögens bei den einzelnen<br />
Anlegern würde dazu führen, dass Immobilienfonds<br />
– mangels Erreichung der Schwellenwerte – regelmäßig<br />
nicht mehr der Fusionskontrolle unterlägen. Daher erfolgt<br />
eine Zurechnung nur beim Fonds und damit bei<br />
der Kapitalanlagegesellschaft.<br />
3. Zusammenrechnung der verbundenen Unternehmen<br />
Gemäß § 36 Abs. 2 GWB sind die Umsatzerlöse von<br />
verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen. Für<br />
Kapitalanlagegesellschaften ist dies insbesondere insoweit<br />
bedeutsam, als diese häufig Tochtergesellschaften<br />
großer Banken oder Versicherungsgesellschaften sind.<br />
Aufgrund der Zusammenrechnung wird in der Praxis<br />
ein Immobilienfonds regelmäßig den Schwellenwert von<br />
EUR 500 Mio. überschreiten.<br />
4. Bagatellklausel<br />
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ein Zusammenschluss<br />
nicht anmeldepflichtig, wenn sich ein Unternehmen mit<br />
einem Umsatz von nicht mehr als EUR 10 Mio. mit einem<br />
anderen Unternehmen zusammenschließt. Bei der<br />
Bagatellklausel sind sämtliche vom Veräußerer erzielten<br />
Umsätze maßgeblich. Wird der Veräußerer von anderen<br />
Unternehmen beherrscht und ist somit abhängig<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 36 Abs. 2 GWB, findet die Bagatellklausel<br />
keine Anwendung.<br />
III. Rechtsfolge <strong>des</strong> Verstoßes gegen die Anmeldepflicht<br />
Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss nur<br />
vollziehen oder am Vollzug mitwirken, wenn ihn das<br />
Bun<strong>des</strong>kartellamt freigegeben hat. Bei ordnungsgemäßer<br />
Anmeldung kommt anstelle einer ausdrücklichen<br />
Freigabe auch der Ablauf der Fiktionsfristen nach § 40<br />
GWB (1 Monat bzw. 4 Monate) in Betracht. Ein Grundstückserwerb,<br />
der gegen das Vollzugsverbot verstößt, ist<br />
unwirksam (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB). Zudem stellt der<br />
Verstoß gegen das Vollzugsverbot eine bußgeldbewehrte<br />
Ordnungswidrigkeit dar.<br />
Immobilientransaktion und Steuerrecht<br />
Im Grundstückskaufvertrag für die Veräußerung beziehungsweise<br />
den Erwerb einer vermieteten Immobilie<br />
sollte regelmäßig eine Klausel aufgenommen werden,<br />
die die Ansprüche zwischen den Parteien untereinander<br />
für den Fall regelt, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung<br />
im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG<br />
handelt.<br />
Die Veräußerung einer im Inland gelegenen Immobilie<br />
durch einen Unternehmer stellt umsatzsteuerlich eine<br />
Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG<br />
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UStG dar. Diese Lieferung<br />
ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 a UStG von der<br />
Umsatzsteuer befreit, da die Grundstücksveräußerung<br />
der Grunderwerbssteuer unterliegt. Nach § 9 Abs. 1<br />
UStG kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch<br />
zur Umsatzsteuer optiert werden.<br />
Diese rechtliche Konstellation gilt jedoch nur dann,<br />
wenn es sich bei der Grundstücksveräußerung überhaupt<br />
um ein umsatzsteuerbares Geschäft handelt.<br />
Nach § 1 Abs. 1 a UStG liegt kein steuerbarer Umsatz<br />
vor, wenn es sich bei dem Grundstücksgeschäft um eine<br />
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer<br />
für <strong>des</strong>sen Unternehmen handelt.<br />
In diesem Zusammenhang ist die neueste Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes (BFH) zu beachten. In seinem<br />
Beschluss vom 1. April 2004 führt der BFH aus:<br />
„Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei der Übertragung<br />
verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien<br />
unter Fortführung <strong>des</strong> Pacht-/Mietvertrages durch den<br />
Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.“<br />
Der Verkauf der Immobilie unter Ausweis von Umsatzsteuer<br />
ist in einem solchen Fall nicht möglich.
Darüber hinaus hat die Geschäftsveräußerung gemäß<br />
§1 Abs. 1 a Satz 3 UStG zur Folge, dass der erwerbende<br />
Unternehmer an die Stelle <strong>des</strong> Veräußerers tritt. Das<br />
bedeutet, dass der Erwerber nach § 15 a Abs. 6 a<br />
UStG den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungszeitraum<br />
<strong>des</strong> Veräußerers übernimmt. Der bei Immobilien<br />
insgesamt bestehende 10jährige Berichtigungszeitraum<br />
setzt sich daher bei dem Erwerber fort. Dies bedeutet<br />
für den Erwerber, dass er bei einer umsatzsteuerfreien<br />
Vermietung oder Vermietung an einen Unternehmer,<br />
der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, innerhalb<br />
<strong>des</strong> Berichtigungszeitraums die vom Veräußerer geltend<br />
gemachten Vorsteuern anteilig (nach Fläche und Zeitraum)<br />
an das Finanzamt zurückzuzahlen hat. Der Erwerber<br />
einer Immobilie im Rahmen der Geschäftsveräußerung<br />
übernimmt daher das umsatzsteuerliche Korrekturrisiko<br />
<strong>des</strong> § 15 a UStG. Es empfiehlt sich daher für<br />
den Erwerber, im Grundstückskaufvertrag entsprechende<br />
Schadensersatz- und Freistellungsverpflichtungen<br />
<strong>des</strong> Veräußerers aufzunehmen und gegebenenfalls für<br />
den relevanten Zeitraum das ansonsten vom Erwerber<br />
zu tragende Risiko einer Insolvenz <strong>des</strong> Veräußerers<br />
durch etwaige Sicherheiten (z. B. Kaufpreiseinbehalt,<br />
Bürgschaft) abzudecken.<br />
RA Dr. Christian Nunn<br />
RA Dr. Stefan Fink<br />
Weitere Informationen zu den Themen dieses Kanzleibriefes<br />
senden wir Ihnen gerne auf Nachfrage zu.<br />
Schreiben <strong>Sie</strong> uns hierzu <strong>bitte</strong> eine E-Mail an<br />
Nunn@kanzlei-hfk.de oder Fink@kanzlei-hfk.de oder<br />
rufen <strong>Sie</strong> uns an: 0 89 / 29 19 300.<br />
Kanzlei intern<br />
Kooperation mit ALBA<br />
Zur Durchführung einer Due Diligence im Rahmen<br />
einer Immobilientransaktion besteht eine strategische<br />
Kooperation mit der ebenfalls bun<strong>des</strong>weit vertretenen<br />
ALBA BauProjektManagement GmbH. Hierdurch wird<br />
zugunsten <strong>des</strong> Mandanten die rechtliche uns die technische<br />
Due Diligence noch besser und effektiver aufeinander<br />
abgestimmt.<br />
VOB-Kommentar<br />
Bauvergaberecht - Bauvertragsrecht - Bauprozessrecht,<br />
2. Auflage<br />
Franke, Kemper, Zanner, Grünhagen<br />
In der 2. Auflage ist der VOB-Kommentar Bauvergaberecht<br />
– Bauvertragsrecht – Bauprozessrecht erschienen.<br />
Der kompakte und handliche Bauvergabe- und Bauvertragskommentar<br />
erläutert übersichtlich und praxisnah<br />
die Teile A und B der VOB 2002. Durch die ausführliche<br />
Einbeziehung der VOB/A ist der Kommentar ein geeignetes<br />
Nachschlagswerk für das Bauen mit öffentlichen<br />
Mitteln. Zudem enthält der Teil A ergänzende Erläuterungen<br />
zum Primär- und Sekundärrechtsschutz und zur<br />
Erstellung <strong>des</strong> Vergabevermerks. Im Teil B werden<br />
praktische Hinweise zur Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung<br />
der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
und der Schuldrechtsmodernisierung<br />
gegeben. Neu ist, dass die prozessualen und verfahrensrechtlichen<br />
Besonderheiten <strong>des</strong> Bauprozesses<br />
von einem erfahrenen Richter durch entsprechende Hinweise<br />
bei der Kommentierung <strong>des</strong> materiellen Rechts<br />
berücksichtigt werden. Darüber hinaus liefert der Kommentar<br />
mit der CD-ROM einen besonderen Zusatznutzen:<br />
Die zitierten Gerichtsentscheidungen aus der Zeitschrift<br />
„Baurecht“ sind im Wortlaut nachzulesen.<br />
Der VOB-Kommentar ist im Werner Verlag erschienen<br />
und zu EUR 109,00 über jede Buchhandlung zu beziehen<br />
(ISBN 3-8041-1615-9).<br />
Neue Kollegen<br />
in Berlin:<br />
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Klein<br />
in München:<br />
Rechtsanwalt Dr. Stefan Fink<br />
Herr Dr. Fink studierte Rechtswissenschaften in Bonn.<br />
Zuvor absolvierte er eine Ausbildung zum Dipl.-Verwaltungswirt<br />
(FH) an der Fachhochschule für öffentliche<br />
Verwaltung in Düsseldorf und studierte außerdem<br />
in Newcastle Advanced Commercial Property Law. Er<br />
war von 2000 bis 2004 als Rechtsanwalt im Kölner Büro<br />
der internationalen Rechtsanwaltssozietät Freshfields<br />
Bruckhaus Deringer in der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht<br />
tätig. Seit Oktober 2004 arbeitet Herr<br />
Dr. Fink als Rechtsanwalt im Münchener Büro der<br />
Kanzlei Heiermann Franke Knipp und ist dort insbesondere<br />
für die rechtliche Beratung und die Vertragsverhandlungen<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb und<br />
der Veräußerung von Immobilienportfolios und gewerblich<br />
genutzten Großimmobilien zuständig.<br />
Redaktion: Birgit Weber, Dr. Rainer Kohlhammer<br />
HEIERMANN FRANKE KNIPP Rechtsanwälte<br />
FRANKFURT<br />
MÜNCHEN<br />
BERLIN<br />
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W IEN<br />
Kettenhofweg 126<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Tel. 069 / 97 58 22-0<br />
Fax 069 / 97 58 22-220<br />
Fax 069 / 97 58 22-230<br />
Frankfurt@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Maximilianstraße 29<br />
80539 München<br />
Tel. 089 / 29 19 30-0<br />
Fax 089 / 29 19 30-22<br />
Muenchen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
Carmerstraße 2<br />
10623 Berlin<br />
Tel. 030 / 31 86 75-0<br />
Fax 030 / 315 20 56<br />
Berlin@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
An der Reichsbank 8<br />
45127 Essen<br />
Tel. 0201 / 1 02 78-0<br />
Fax 0201 / 1 02 78-22<br />
Essen@Kanzlei-<strong>HFK</strong>.de<br />
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Tel. 0043 / 1 / 5 35 24 36<br />
Fax 0043 / 1 / 5 35 24 36-30<br />
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in Cooperation:<br />
Watt, Tieder, Hoffar&Fitzgerald, L.L.P. / 601 Pennsylvania Avenue, N. W. / Suite 900 / Washington D.C. 20004<br />
Soler-Padro, v. Hohenlohe, Hopewell / E-08037 Barcelona, Mallorca, 286, pral.<br />
Bitte beachten <strong>Sie</strong>, dass dieser Kanzleibrief nur allgemein informiert, die rechtliche Beratung aber nicht ersetzen kann.