Prüfungsordnung - Hochschule Wismar
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und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie<br />
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für multimedial<br />
gestützte Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten<br />
die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die<br />
Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote<br />
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden"<br />
aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.<br />
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch<br />
auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />
Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt<br />
durch den Prüfungsausschuss. Der Studierende hat die für die Anrechnung<br />
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />
(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />
Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit<br />
sind die zuständigen Fachvertreter zu hören.<br />
§ 20<br />
Allgemeine Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Master-Studiengang „Energie- und<br />
ressourceneffiziente Technologien und Verfahren“ ist ein erster akademischer Abschluss<br />
in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang mit<br />
mindestens 210 Credits, der an einer nationalen oder internationalen <strong>Hochschule</strong><br />
erworben wurde. Kann die Anzahl von 210 Credits nicht nachgewiesen werden, ist es<br />
möglich, auf Antrag eine einschlägige Berufspraxis von 1 ½ Jahren (in Vollzeit) oder 3<br />
Jahren (in Teilzeit) mit maximalen 30 Credits anzurechnen. Im Einzelfall ist es auch<br />
möglich, über den Besuch von Veranstaltungen an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Wismar</strong> vor Aufnahme<br />
des Studiums weitere Credits zu erwerben. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
auf Antrag und gibt die zu wählenden Module vor. Bewerber, die keinen<br />
ingenieurwissenschaftlichen Abschluss haben, müssen in einer mündlichen Prüfung vor<br />
einem Beauftragten des Prüfungsausschusses hinreichende ingenieurwissenschaftliche<br />
Kompetenzen nachweisen.<br />
(2) Zur Master-Prüfung wird nur zugelassen, wer ein Studium nach Maßgabe der<br />
Studienordnung absolviert hat.<br />
(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuss<br />
festgesetzten Meldefrist und Form bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu<br />
beantragen. Der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf<br />
Zulassung zu den Modulprüfungen sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu<br />
einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht<br />
bereits früher vorgelegt wurden:<br />
1. die in § 3 der Studienordnung genannten Zeugnisse bzw. Nachweise,<br />
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Modulen gemäß der Studienordnung,