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Prüfungsordnung - Hochschule Wismar

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und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie<br />

Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für multimedial<br />

gestützte Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten<br />

die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die<br />

Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote<br />

einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden"<br />

aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.<br />

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch<br />

auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt<br />

durch den Prüfungsausschuss. Der Studierende hat die für die Anrechnung<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit<br />

sind die zuständigen Fachvertreter zu hören.<br />

§ 20<br />

Allgemeine Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Master-Studiengang „Energie- und<br />

ressourceneffiziente Technologien und Verfahren“ ist ein erster akademischer Abschluss<br />

in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang mit<br />

mindestens 210 Credits, der an einer nationalen oder internationalen <strong>Hochschule</strong><br />

erworben wurde. Kann die Anzahl von 210 Credits nicht nachgewiesen werden, ist es<br />

möglich, auf Antrag eine einschlägige Berufspraxis von 1 ½ Jahren (in Vollzeit) oder 3<br />

Jahren (in Teilzeit) mit maximalen 30 Credits anzurechnen. Im Einzelfall ist es auch<br />

möglich, über den Besuch von Veranstaltungen an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Wismar</strong> vor Aufnahme<br />

des Studiums weitere Credits zu erwerben. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

auf Antrag und gibt die zu wählenden Module vor. Bewerber, die keinen<br />

ingenieurwissenschaftlichen Abschluss haben, müssen in einer mündlichen Prüfung vor<br />

einem Beauftragten des Prüfungsausschusses hinreichende ingenieurwissenschaftliche<br />

Kompetenzen nachweisen.<br />

(2) Zur Master-Prüfung wird nur zugelassen, wer ein Studium nach Maßgabe der<br />

Studienordnung absolviert hat.<br />

(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuss<br />

festgesetzten Meldefrist und Form bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu<br />

beantragen. Der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf<br />

Zulassung zu den Modulprüfungen sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu<br />

einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht<br />

bereits früher vorgelegt wurden:<br />

1. die in § 3 der Studienordnung genannten Zeugnisse bzw. Nachweise,<br />

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Modulen gemäß der Studienordnung,

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