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Prüfungsordnung - Hochschule Wismar

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(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit<br />

dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Master-<br />

Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. Eine<br />

Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab<br />

dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 26<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf<br />

Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf<br />

bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist an das<br />

Zentrale Prüfungsamt zu richten.<br />

§ 27<br />

(Inkrafttreten)

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