20.12.2013 Aufrufe

Erpressung / Raub - HEG-Portal

Erpressung / Raub - HEG-Portal

Erpressung / Raub - HEG-Portal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Erpressung</strong> / <strong>Raub</strong><br />

1 Sofortreaktion<br />

Polizei alarmieren – Notruf 110<br />

Geschehen sofort beenden bei übersichtlicher Sachlage, falls dies ohne<br />

Selbstgefährdung möglich ist.<br />

Informationen sammeln zur Aufklärung des Vorfalls (wer, wann, wo?)<br />

Tathergang und Tatbeteiligung aufklären; Täter-Opfer-Relation aufklären.<br />

2<br />

Maßnahmen einleiten<br />

Opfer Schutz bieten<br />

Hilfe für das Opfer organisieren (Gespräch über Art und Dauer der <strong>Erpressung</strong>,<br />

Begleitung, z. B. Schulweg)<br />

Schutzbedürfnisse des Opfers ernst nehmen, verbindliche Vereinbarung treffen.<br />

Evtl. Ausschluss des Täters vom Unterricht.<br />

Weiteren Termin zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen vereinbaren.<br />

3<br />

Informieren<br />

Polizei einschalten<br />

Schulteam Krisenintervention aktivieren<br />

Telefonische Information an zuständige(n) schulfachliche(n) Dezernentin oder<br />

Dezernenten (Innerhalb der LSchB erfolgt die weitere Information und<br />

Alarmierung nach dem internen Handlungskonzept Krisen- und Notfallteams).<br />

Bei zu erwartendem Medieninteresse: Pressestelle der Landesschulbehörde<br />

informieren<br />

Erziehungsberechtigte der Täterin, des Täters und des Opfers informieren.<br />

Evtl.: Information an Schülerschaft und schriftliche Information an die Eltern, falls<br />

große Teile der Schulöffentlichkeit Kenntnis von der Drohung haben - (siehe<br />

Ergänzende Hinweise)


4<br />

Nachsorgen<br />

Gespräch mit Täterinnen oder Tätern (evtl. mit Polizei und Jugendamt).<br />

Täter-Opfer-Ausgleich vorbereiten.<br />

Sorgen für weitere Sicherheit der Bedrohten.<br />

Aktive Unterstützung bei erneuter Bedrohung zusagen und um Information bitten<br />

Mit Schulteam Krisenintervention abklären, welche Beratungs- oder<br />

Therapiemöglichkeiten auch für die Täterin / den Täter in Frage kommen und<br />

diese ggf. organisieren (z.B. Psychologische Beratungsstellen, Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie).<br />

Unterstützung und Beratung durch Beauftragte(n) für Gewaltprävention der<br />

Landesschulbehörde.<br />

Polizeiliche Präventionsangebote über Präventionsbeauftragte abfragen und<br />

vereinbaren.<br />

Meldung an GUV - Unfallkasse bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe.<br />

Hinweise auf außerschulisches Unterstützungsangebot, z.B. Weißer Ring.<br />

5<br />

Ergänzende Hinweise<br />

Siehe Gesetze und Erlasse:<br />

StGB § 249 <strong>Raub</strong><br />

StGB § 250 Schwerer <strong>Raub</strong><br />

StGB § 253 <strong>Erpressung</strong><br />

Kommentar zu § 323c StGB:<br />

Pflicht zur Hilfeleistung (”Unterlassene Hilfeleistung”)<br />

Jeder Mensch ist in einer Notsituation zum Eingreifen verpflichtet.<br />

Die Helferin oder der Helfer muss sich aber nicht selbst in Gefahr bringen.<br />

Die Hilfe muss den Umständen entsprechend zumutbar sein ohne erhebliche<br />

Eigengefährdung und ohne Verletzung anderer Pflichten. Selbstjustiz ist jedoch<br />

verboten!<br />

Unterlassene Hilfeleistung ist strafrechtlich relevant und kann geahndet werden.<br />

Wer Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat hat, die noch abgewendet<br />

werden kann, ist zur Anzeige verpflichtet, um so eine etwaige Verhinderung<br />

dieser zu ermöglichen.<br />

Kommentar zu § 32 StGB:<br />

Notwehr<br />

Eine Lehrkraft, die von einem anderen Menschen angegriffen wird, ist berechtigt,<br />

solche Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs<br />

erforderlich sind.<br />

Eine Schülerin, ein Schüler, die oder der von einer anderen Schülerin, einem<br />

anderen Schüler angegriffen wird, ist berechtigt, solche<br />

Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs erforderlich


sind.<br />

Eine Lehrkraft darf auch gewaltsam eingreifen, um einer oder einem<br />

angegriffenen Schülerin oder Schüler zu Hilfe zu kommen (= Recht auf Nothilfe).<br />

Das Recht, einer oder einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schülerin<br />

oder Schüler unter Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht dem<br />

Lehrkraft und anderen in der Schule Tätigen zu (z. B. Hausmeister). Geht dabei<br />

z. B. die Brille der Angreiferin oder des Angreifers versehentlich kaputt, muss<br />

kein Ersatz geleistet werden.<br />

Quelle:<br />

1. Raab Verlag/ Schubert – Lehrerhandbuch 9/ 2003- Vorabdruck<br />

2. Thüringer Institut für Lehrerfortbildung/Lehrplanentwicklung und Medien<br />

Thillm Bad Berka/ Heinrich-Heine Allee 2 –4, 99 438 Bad Berka Issn-0944-8705 (Heft 57)<br />

Information der Schulöffentlichkeit<br />

Bei der Entscheidung, ob die Schülerschaft und deren Erziehungsberechtigten<br />

über die Straftaten zu informieren sind, ist bedeutsam, welche Personen von der<br />

Drohung Kenntnis besitzen. Bei einem kleinen Personenkreis, weil z.B. die<br />

Straftaten per Mail an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter übermittelt wurde, ist<br />

eventuell von einer Informierung der Schulöffentlichkeit abzusehen. Ist jedoch<br />

davon auszugehen, dass viele Schülerinnen und Schüler von den Straftaten<br />

Kenntnis haben, ist es meistens sinnvoll Schülerschaft und Eltern über die<br />

Vorkommnisse und über die von der Schule eingeleiteten Maßnahmen zu<br />

informieren. Dabei sollte die Information an die Eltern schriftlich erfolgen und<br />

nicht über das Internet veröffentlicht werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!