Erpressung / Raub - HEG-Portal
Erpressung / Raub - HEG-Portal
Erpressung / Raub - HEG-Portal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Erpressung</strong> / <strong>Raub</strong><br />
1 Sofortreaktion<br />
Polizei alarmieren – Notruf 110<br />
Geschehen sofort beenden bei übersichtlicher Sachlage, falls dies ohne<br />
Selbstgefährdung möglich ist.<br />
Informationen sammeln zur Aufklärung des Vorfalls (wer, wann, wo?)<br />
Tathergang und Tatbeteiligung aufklären; Täter-Opfer-Relation aufklären.<br />
2<br />
Maßnahmen einleiten<br />
Opfer Schutz bieten<br />
Hilfe für das Opfer organisieren (Gespräch über Art und Dauer der <strong>Erpressung</strong>,<br />
Begleitung, z. B. Schulweg)<br />
Schutzbedürfnisse des Opfers ernst nehmen, verbindliche Vereinbarung treffen.<br />
Evtl. Ausschluss des Täters vom Unterricht.<br />
Weiteren Termin zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen vereinbaren.<br />
3<br />
Informieren<br />
Polizei einschalten<br />
Schulteam Krisenintervention aktivieren<br />
Telefonische Information an zuständige(n) schulfachliche(n) Dezernentin oder<br />
Dezernenten (Innerhalb der LSchB erfolgt die weitere Information und<br />
Alarmierung nach dem internen Handlungskonzept Krisen- und Notfallteams).<br />
Bei zu erwartendem Medieninteresse: Pressestelle der Landesschulbehörde<br />
informieren<br />
Erziehungsberechtigte der Täterin, des Täters und des Opfers informieren.<br />
Evtl.: Information an Schülerschaft und schriftliche Information an die Eltern, falls<br />
große Teile der Schulöffentlichkeit Kenntnis von der Drohung haben - (siehe<br />
Ergänzende Hinweise)
4<br />
Nachsorgen<br />
Gespräch mit Täterinnen oder Tätern (evtl. mit Polizei und Jugendamt).<br />
Täter-Opfer-Ausgleich vorbereiten.<br />
Sorgen für weitere Sicherheit der Bedrohten.<br />
Aktive Unterstützung bei erneuter Bedrohung zusagen und um Information bitten<br />
Mit Schulteam Krisenintervention abklären, welche Beratungs- oder<br />
Therapiemöglichkeiten auch für die Täterin / den Täter in Frage kommen und<br />
diese ggf. organisieren (z.B. Psychologische Beratungsstellen, Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie).<br />
Unterstützung und Beratung durch Beauftragte(n) für Gewaltprävention der<br />
Landesschulbehörde.<br />
Polizeiliche Präventionsangebote über Präventionsbeauftragte abfragen und<br />
vereinbaren.<br />
Meldung an GUV - Unfallkasse bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe.<br />
Hinweise auf außerschulisches Unterstützungsangebot, z.B. Weißer Ring.<br />
5<br />
Ergänzende Hinweise<br />
Siehe Gesetze und Erlasse:<br />
StGB § 249 <strong>Raub</strong><br />
StGB § 250 Schwerer <strong>Raub</strong><br />
StGB § 253 <strong>Erpressung</strong><br />
Kommentar zu § 323c StGB:<br />
Pflicht zur Hilfeleistung (”Unterlassene Hilfeleistung”)<br />
Jeder Mensch ist in einer Notsituation zum Eingreifen verpflichtet.<br />
Die Helferin oder der Helfer muss sich aber nicht selbst in Gefahr bringen.<br />
Die Hilfe muss den Umständen entsprechend zumutbar sein ohne erhebliche<br />
Eigengefährdung und ohne Verletzung anderer Pflichten. Selbstjustiz ist jedoch<br />
verboten!<br />
Unterlassene Hilfeleistung ist strafrechtlich relevant und kann geahndet werden.<br />
Wer Kenntnis von einer bevorstehenden Straftat hat, die noch abgewendet<br />
werden kann, ist zur Anzeige verpflichtet, um so eine etwaige Verhinderung<br />
dieser zu ermöglichen.<br />
Kommentar zu § 32 StGB:<br />
Notwehr<br />
Eine Lehrkraft, die von einem anderen Menschen angegriffen wird, ist berechtigt,<br />
solche Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs<br />
erforderlich sind.<br />
Eine Schülerin, ein Schüler, die oder der von einer anderen Schülerin, einem<br />
anderen Schüler angegriffen wird, ist berechtigt, solche<br />
Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs erforderlich
sind.<br />
Eine Lehrkraft darf auch gewaltsam eingreifen, um einer oder einem<br />
angegriffenen Schülerin oder Schüler zu Hilfe zu kommen (= Recht auf Nothilfe).<br />
Das Recht, einer oder einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schülerin<br />
oder Schüler unter Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht dem<br />
Lehrkraft und anderen in der Schule Tätigen zu (z. B. Hausmeister). Geht dabei<br />
z. B. die Brille der Angreiferin oder des Angreifers versehentlich kaputt, muss<br />
kein Ersatz geleistet werden.<br />
Quelle:<br />
1. Raab Verlag/ Schubert – Lehrerhandbuch 9/ 2003- Vorabdruck<br />
2. Thüringer Institut für Lehrerfortbildung/Lehrplanentwicklung und Medien<br />
Thillm Bad Berka/ Heinrich-Heine Allee 2 –4, 99 438 Bad Berka Issn-0944-8705 (Heft 57)<br />
Information der Schulöffentlichkeit<br />
Bei der Entscheidung, ob die Schülerschaft und deren Erziehungsberechtigten<br />
über die Straftaten zu informieren sind, ist bedeutsam, welche Personen von der<br />
Drohung Kenntnis besitzen. Bei einem kleinen Personenkreis, weil z.B. die<br />
Straftaten per Mail an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter übermittelt wurde, ist<br />
eventuell von einer Informierung der Schulöffentlichkeit abzusehen. Ist jedoch<br />
davon auszugehen, dass viele Schülerinnen und Schüler von den Straftaten<br />
Kenntnis haben, ist es meistens sinnvoll Schülerschaft und Eltern über die<br />
Vorkommnisse und über die von der Schule eingeleiteten Maßnahmen zu<br />
informieren. Dabei sollte die Information an die Eltern schriftlich erfolgen und<br />
nicht über das Internet veröffentlicht werden.