Wir wünschen allen Lesern ein frohes Osterfest. - Bärenstein im ...
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Aktion Frühjahrsputz in unserem Ort<br />
Bärenst<strong>ein</strong>er Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 4/2011 - Seite 3 -<br />
nach Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das<br />
besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des<br />
Alters, der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> anzuzeigen. Mit der Anzeige<br />
erteilt der Hundehalter s<strong>ein</strong> Einverständnis, dass die<br />
Kreispolizeibehörde die Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> <strong>im</strong> Fall der<br />
Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.<br />
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong><br />
innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. <strong>Wir</strong>d diese Frist<br />
versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum<br />
Ende des Kalenderquartals erhoben werden, in dem die<br />
Abmeldung <strong>ein</strong>geht.<br />
(3) Entf<strong>allen</strong> die Voraussetzungen für <strong>ein</strong>e gewährte Steuervergünstigung,<br />
so ist das der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> innerhalb<br />
von zwei Wochen anzuzeigen.<br />
Die Kehrmaschine kommt!<br />
In der Woche vom 11. bis 15. April 2011 werden alle<br />
Ortsstraßen durch die Kehrmaschine der Fa. Städter<strong>ein</strong>igung<br />
Annaberg GmbH ger<strong>ein</strong>igt. <strong>Wir</strong> bitten um Beachtung! Es wäre<br />
schön, wenn die Straßen in dem angegebenen Zeitraum nicht<br />
unnötig von parkenden Fahrzeugen blockiert werden.<br />
Informationen des Ordnungsamtes<br />
Hundesteuerpflicht<br />
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn<br />
feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die<br />
Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.<br />
(5) <strong>Wir</strong>d <strong>ein</strong> Hund veräußert oder verschenkt so ist, in der<br />
Mitteilung nach Abs. 2, der Name und die Anschrift des neuen<br />
Hundehalters anzugeben.<br />
§ 13 Steueraufsicht<br />
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird <strong>ein</strong>malig von der<br />
Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>e Hundesteuermarke ausgegeben.<br />
Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe<br />
der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und<br />
bestätigt wurde.<br />
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb<br />
des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes,<br />
laufenden Hunde mit <strong>ein</strong>er gültigen und sichtbar<br />
befestigten Hundesteuermarke versehen.<br />
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die<br />
bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.<br />
(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in<br />
der von der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> festgelegten Frist<br />
umzutauschen.<br />
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird <strong>ein</strong>e Ersatzmarke<br />
ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend<br />
gültiger Verwaltungskostensatzung erhoben.<br />
Die Besteuerung von Hunden ist in der Hundesteuersatzung<br />
der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> vom 26.09.2007 festgeschrieben.<br />
Demnach unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten<br />
Hunden <strong>im</strong> Gebiet der Gem<strong>ein</strong>de Bärenst<strong>ein</strong> zu nicht<br />
gewerblichen Zwecken der Steuerpflicht.<br />
Halter <strong>ein</strong>es Hundes ist, wer <strong>ein</strong>en Hund in s<strong>ein</strong>em Haushalt<br />
oder <strong>Wir</strong>tschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn s<strong>ein</strong>en<br />
Zwecken oder denen s<strong>ein</strong>es Haushaltes oder s<strong>ein</strong>es Betriebes<br />
dienstbar zu machen.<br />
Auszug aus der Hundsteuersatzung:<br />
§ 12 Anzeigepflicht<br />
(1)Wer <strong>im</strong> Gem<strong>ein</strong>degebiet von Bärenst<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>en über 3<br />
Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen<br />
§ 14 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG<br />
handelt, wer<br />
1. s<strong>ein</strong>er Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser<br />
Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,<br />
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am<br />
Halsband des Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt.<br />
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann <strong>ein</strong>e Ordnungswidrigkeit<br />
gemäß dieser Satzung mit <strong>ein</strong>er Geldbuße von bis zu<br />
10.000 Euro geahndet werden.<br />
Anmeldeformulare erhalten sie bei der Gem<strong>ein</strong>deverwaltung<br />
Bärenst<strong>ein</strong>, Abteilung Finanzen, Z<strong>im</strong>mer 13.