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Wir wünschen allen Lesern ein frohes Osterfest. - Bärenstein im ...

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Aus unserer Ortschronik<br />

Schmiede, Schmieden und<br />

das Hammerwerk in Bärenst<strong>ein</strong><br />

Autoren: Gottfried Schlegel und Hellmut Frank<br />

2. Teil (Teil 1: Ausgabe 01/2011)<br />

Zum Standort des Hammers gibt es aus der Zeit Georg Meyers<br />

in den Quellen nur die Angabe, dass das Hammergrundstück<br />

vom schwanderschen Besitz abgetrennt wurde, und es gibt<br />

Lagebeschreibungen zu den Wassergräben für Hammer nebst<br />

Schleifwerk. Beides harmoniert mit <strong>ein</strong>er Lage <strong>im</strong> Dreieck<br />

unterhalb der Grenzbrücke <strong>im</strong> Areal zwischen Pöhlbach, der<br />

heutigen Grenzstraße und der heutigen Bahnhof- bzw.<br />

Talstraße. Verfolgt man die Reihe der Besitzer der zugehörigen<br />

Mühle (dargestellt <strong>im</strong> Chronikteil 'Mühlen'), so folgt <strong>ein</strong>deutig,<br />

dass das Hammerwerk mit Zubehör der späteren Breitfeldmühle<br />

Brandkataster Nr. 35/A <strong>im</strong> genannten Areal entspricht,<br />

wo zuletzt die Gahlertfabriken bzw. VEB WEDRU tätig waren.<br />

Das schwandersche Gartengut entspricht der Nr. 34/A gegenüber<br />

vom Sächsischen Haus am Beginn der Bahnhofstraße.<br />

Georg Meyer starb am 17.07.1703 <strong>im</strong> Alter von 73 Jahren. Er<br />

wird <strong>im</strong> Sterb<strong>ein</strong>trag 'Hammer- und Waffenschmied, auch<br />

Gerichtsbeisitzer' genannt. Die Beisetzung erfolgte 'cum cons'<br />

(cum consione = mit <strong>ein</strong>er Abdankung). Nach s<strong>ein</strong>em Tode<br />

wurde der Besitz am 30.04.1704 den Erben in gem<strong>ein</strong>sames<br />

Erblehn gereicht und am 21.02.1709 vom Sohn Andreas Meyer<br />

übernommen.<br />

2.3. Das Hammerwerk unter dem Sohn<br />

Andreas Meyer (1709 - 1747)<br />

Andreas Meyer wurde am 17.11.1669 in Bärenst<strong>ein</strong> (Taufreg.<br />

Nr. 1669/28) geboren und ist am 24.12.1747 in Bärenst<strong>ein</strong><br />

(Sterbereg. Nr. 1747/54) verstorben. Er war vermutlich zwe<strong>im</strong>al<br />

verheiratet, nämlich zuerst mit Anna Magdalena geb.<br />

Köhler ( 3.p.Trin. 1694, Traureg. Nr. 1694/1) und später mit<br />

Anna Rosina geb. NN ( unbekannt. Sie wird nach s<strong>ein</strong>em Tod<br />

als s<strong>ein</strong>e Witwe angegeben). Von ihm sind 6 Kinder bekannt.<br />

Als Berufe des Andreas Meyer werden Hammermeister,<br />

Schaar- und Waffenschmied und ab 1709 Hammerwerksbesitzer<br />

angegeben. Außerdem war er zumindest 1732 und<br />

1740 Gerichtsbeisitzer.<br />

Am 21.02.1709 hat Andreas Meyer den väterlichen Besitz für<br />

1000 f von den Miterben gekauft. Der Immobilienbesitz bestand<br />

aus dem väterlichen Wohnhaus, dem Hammer, der Mühle<br />

(35/A), dem schwanderschen Haus (34/A), Angebäuden,<br />

Wiesen und Teichen. Der Kaufvertrag enthält auch Einzelheiten<br />

zu den Zahlungsregelungen, den Abgaben, der Versorgung<br />

der Mutter und den Vorkaufsrechten der Brüder.<br />

Außerdem hatte Adam Michler (vgl. unten) für die erworbene<br />

Baustelle mit Gärtchen <strong>ein</strong>en Beitrag zu den Abgaben zu<br />

leisten. Der Kaufvertrag lautet auszugsweise (II. Lehnbuch<br />

Fol. 451): Im Nahmen Gottes<br />

Andreas Meyer, Käuffer, und dann<br />

Weyl. Mstr. George Meyers, gewesenen Schaar- und<br />

Waffenschmidts, wie auch GerichtsBeysitzers allhier am<br />

Beerenst<strong>ein</strong> hinterlaßene Wittbe und Kinder, benanntlich Fr.<br />

Salome Meyerin, Wittbe, cum Curatore Johann Friedrich<br />

Reuschels, ingl. Christian, Georg Christoph und Gottfried, vor<br />

sich; Johann, Benjamin und Johann Friedrich Meyer, deren<br />

Bärenst<strong>ein</strong>er Informations- und Nachrichtenblatt - Ausgabe 4/2011 - Seite 7 -<br />

allerseits constituirter Vormundt, Hr. Friedrich Schreiber,<br />

Richter allhier am Beerenst<strong>ein</strong>; dann Maria Elisabeth, Hrn.<br />

Benjamin Rauschens Ehew., Regina, Johann Wilhelm Lohßens<br />

Eheweib, und Anna Sophia Meyerin cum Curatore obgedachten<br />

Hrn. Friedrich Schreibern, Verkäuffere.<br />

Heute unten gedachten dato sind vor uns der Zeit Richter und<br />

Schöppen an Gerichtlicher Stelle erschienen obbenannte<br />

Meyerische Wittbe und Kinder mit ihren Vormünden, bringen<br />

an und vor, wie sie mit ihrem ältesten Sohn und Bruder Andreas<br />

Meyern nach ihres seel. Manns und Vaters vor s<strong>ein</strong>en erfolgten<br />

seel. Tod befohlenen letzten Willen <strong>ein</strong>en beständigen und<br />

unwiederrufflichen Erbkauff geschloßen, dergestalt und also:<br />

Es n<strong>im</strong>bt Andreas Meyer von s<strong>ein</strong>er Mutter und sämbtl.<br />

Geschwister s<strong>ein</strong>es seel. Vaters hinterlaßenes Wohnhaus nebst<br />

dem Hammer, Mühlen, Schwanderischen Haus und <strong>allen</strong><br />

Angebäuden nebst Wiesen und Deichen, wie auch <strong>allen</strong> zum<br />

Hammer und Mühlen gehörigen WerckZeug, wie beyliegende<br />

Specification sub. A & B zeiget, wie solches ihr seel. Mann und<br />

Vater alles laut vorigen LehnBrieff in Lehn gehabt, genutzet<br />

und gebrauchet, oder hätte nutzen und gebrauchen mögen, mit<br />

<strong>allen</strong> Recht und Gerechtigkeiten, wie solches alles in s<strong>ein</strong>en<br />

R<strong>ein</strong>en und St<strong>ein</strong>en bezirket und unter E. WohlEdl. und Wohlw.<br />

Rath auf St. Annabergk alß Erb-, Lehn- und GerichtsHerrn<br />

dieses Orts zu Lehn gehet, sambt <strong>allen</strong> was Erd-, Wind- und<br />

Nagelfest ist, pro und umb Eintausend Gülden gantzer Hauptund<br />

KauffSumma Meißnischer Wehrung nach s<strong>ein</strong>es seel.<br />

Vaters Letzten Willen Erb- und eigenthüml. Käufflichen über;<br />

und will Käuffer ietzo bey Schließung des Kauffs 400 f bahr<br />

zum Angeldt erlegen, die übrigen 600 f aber Jährlich mit 30 f<br />

NachZahlung, und damit Johannis 1710 anzufahen und so biß<br />

zu gäntzl. Befriedigung der KauffSumma damit zu continuiren.<br />

Versteuert ihrer Königl. Majte und Churfürstl. Durchl. zu<br />

Sachßen 15 Steuer-ßo, wie auch <strong>ein</strong>em Wohledl. Hoch- und<br />

Wohlw. Rath Jährl. 4 f Erbzinß, halb Walpurgis und halb<br />

Michaelis, wie auch jedes Jahr 10 gl 6 & Mühlenzinß zu<br />

Walpurgis, 5 gl Mundgeldt und 6 Tag Sensenfrohn, und was<br />

sonst in dieser Gem<strong>ein</strong>de anietzo und künfftig Geistlich und<br />

Weltl. Beschwerungen abzustatten schuldig.<br />

Ferner muß auch Adam Michler diesen Besitzer, weil s<strong>ein</strong>e<br />

Baustatt nebst den Gärtgen, so weit es die R<strong>ein</strong>st<strong>ein</strong>e beweisen,<br />

weggekommen, Jährl. 10 gl 6 & Erbzinß und 2 Tag Sensenfrohn<br />

Beyhilffe geben.<br />

Inzwischen bleibt alles erkauffte biß zur gäntzl. Befriedigung<br />

der KauffSumma denen sämbtl. Erben Zur Hypothec; Es hat<br />

auch die Wittbe so lang als sie leben möchte, in dem<br />

Schwanderischen Hauße /:nebst <strong>ein</strong>em Fleckgen Feldt, darauf<br />

sie <strong>ein</strong>e Ziege in Futter halten kann:/ ohne Mitgeldt <strong>ein</strong>en<br />

freyen Haußraum sich bedungen,<br />

Zu den hier zu erforderten Lehngeldt und Schreibgebühren<br />

sambt <strong>allen</strong> hierauff ergehenden Unkosten, wie sie Nahmen<br />

haben mögen, tragen Käuffer und Verkäuffer <strong>ein</strong> jeder Theil die<br />

Helffte; sollte dieses oben benannte Hinwider veralieriret<br />

werden und es vonietzigen Käuffers Kindern k<strong>ein</strong>es besitzen<br />

könnte, so wollen sich die männlichen Meyerischen Erben,<br />

welcher es zu behaupten gedenket, hinwieder den Anboth sich<br />

bedungen haben.

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