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BJV Report 4 / 2013 - Bayerischer Journalisten Verband

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Service<br />

Betriebsratswahlen 2014: Was ist zu tun?<br />

<strong>BJV</strong>-Mustermappe für Betriebsräte mit Vorlagen und Tipps<br />

Von Maria Goblirsch<br />

Im März 2014 finden Betriebsratswahlen in den Verlagen, Nachrichtenagenturen<br />

und beim Privatfunk statt. Die Amtszeit der<br />

Betriebsräte dauert nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)<br />

vier Jahre. Eine Neuwahl ist bereits nach zwei Jahren nötig, wenn<br />

sich die Zahl der Beschäftigten um 50 Prozent, mindestens aber<br />

um 50 Beschäftigte vergrößert oder verringert hat.<br />

Eine Ausnahme vom einheitlichen Wahltermin gilt auch für<br />

Betriebe, in denen bisher noch kein Betriebsrat existiert. Diese<br />

Arbeitnehmervertretung kann in allen Betrieben der Privatwirtschaft<br />

ab einer Größe von fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern,<br />

von denen drei wählbar sind, gebildet werden. Der <strong>BJV</strong><br />

begleitet Mitglieder auf Wunsch bei der Gründung eines Betriebsrats<br />

oder der Wahl und hilft, dabei Formfehler<br />

zu vermeiden.<br />

In der Praxis beginnt die Vorbereitung<br />

der Betriebsratswahlen mit der Suche nach<br />

geeigneten Mitarbeitern für den Wahlvorstand.<br />

Der führt die Wahlen durch und<br />

wacht darüber, dass diese unparteiisch und<br />

ohne Einflußnahme durch den Arbeitgeber<br />

oder Interessensgruppen ablaufen.<br />

Der Wahlvorstand besteht in der Regel<br />

aus drei Personen. Der Betriebsrat<br />

bestimmt diese drei und legt auch den<br />

Vorsitz fest, spätestens zehn Wochen vor<br />

Ende seiner Amtszeit (Paragraph 16 BetrVG).<br />

In größeren Unternehmen kann<br />

der Wahlvorstand auch mehr Mitglieder<br />

haben, es muss aber eine ungerade Zahl<br />

sein. Existiert noch kein Betriebsrat, wählt<br />

die Belegschaft den Wahlvorstand in einer<br />

Betriebsversammlung. Dazu kann eine im<br />

Unternehmen vertretene Gewerkschaft,<br />

wie der <strong>BJV</strong>, einladen oder mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.<br />

Wie die Wahl im Einzelnen abzulaufen hat, regelt die Wahlordnung.<br />

In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern<br />

gilt ein vereinfachtes Verfahren mit kürzeren Fristen. Bei 51 bis<br />

100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber dem<br />

zustimmen.<br />

Spätestens sechs Wochen vor der Wahl (vereinfachtes Verfahren:<br />

vier Wochen) hängt der Wahlvorstand die Wählerlisten, in<br />

die alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eingetragen sind und die<br />

Wahlausschreibung aus. Gegen die Listen kann innerhalb von<br />

zwei Wochen (vereinfacht: drei Arbeitstage) Einspruch eingelegt<br />

werden.<br />

Die Wahl der Betriebsräte erfolgt aufgrund von Wahlvorschlä-<br />

<strong>BJV</strong>report 4/<strong>2013</strong><br />

gen. Diese Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand geprüft<br />

und müssen spätestens eine Woche vor der Wahl veröffentlicht<br />

sein. Gewählt werden können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer,<br />

die dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Eine Zugehörigkeit<br />

zu einer Gewerkschaft ist dabei nicht zwingend.<br />

Wie viele Betriebsräte sind zu wählen? Bei fünf bis 20 Wahlberechtigten<br />

ein Betriebsrat. Von 21 bis 50 Wahlberechtigten sind<br />

es drei, bei 51 bis 100 werden fünf Personen gewählt, die weitere<br />

Staffelung ist in Paragraph 9 BetrVG aufgelistet. Existiert nur ein<br />

Wahlvorschlag, stehen einzelne Personen zur Wahl. Bei mehreren<br />

Kandidatenlisten wird in einer Verhältniswahl nach dem d‘ Hondtschen<br />

Prinzip abgestimmt. Beim vereinfachten Verfahren ist eine<br />

Mehrheitswahl zwingend vorgeschrieben.<br />

Die Wahlversammlung oder eine Betriebsversammlung<br />

darf während der Arbeitszeit<br />

stattfinden. Ob der Arbeitgeber<br />

dabei zugelassen werden muss, ist unter<br />

Arbeitsrechtlern umstritten. Manche lehnen<br />

es ab, weil er mögliche Kandidaten<br />

durch seine Anwesenheit einschüchtern<br />

könnte. In jedem Fall aber hat der Betrieb<br />

die Wahlkosten und die durch die Arbeit<br />

des Betriebsrats entstehenden Kosten zu<br />

übernehmen.<br />

Wer darf den Betriebsrat wählen? Alle<br />

Arbeitnehmer ab 18 Jahre, auch Volontäre.<br />

Ordentlich gekündigte Mitarbeiter sind bis<br />

zum Ablauf der Kündigungsfristen wahlberechtigt.<br />

Die Abgabe der Stimmen überwacht<br />

der Wahlvorstand. Er zählt die Stimmen<br />

öffentlich aus und ermittelt die neuen Betriebsräte.<br />

Die Wahl ist mit der öffentlichen<br />

Bekanntgabe des Ergebnisses abgeschlossen. Eine Aufgabe<br />

bleibt dem Wahlvorstand danach noch: Er lädt zur ersten Sitzung<br />

des Betriebsrats ein und leitet sie, bis der neue Vorsitzende gewählt<br />

ist.<br />

Gibt es eine Frauenquote bei der Betriebsratswahl? Nein, aber<br />

eine Mindest-Geschlechterquote. Und die besagt: Das Geschlecht,<br />

das im Betrieb in der Minderheit vertreten ist, muss mindestens<br />

so stark im Betriebsrat vertreten sein, wie es seinem Anteil an der<br />

Belegschaft entspricht. Dazu wird eine Quote berechnet und bei<br />

der Verteilung der Betriebsratssitze berücksichtigt.<br />

Der <strong>BJV</strong> hält für Betriebsräte eine Mustermappe mit sämtlichen<br />

Formalien und Vorlagen z.B. für die Wahlausschreibung<br />

bereit. Weitere Tipps und Erläuterungen im Band DJV Wissen 3,<br />

erhältlich in der <strong>BJV</strong>-Geschäftsstelle.<br />

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Foto: Fotolia

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