BJV Report 4 / 2013 - Bayerischer Journalisten Verband
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Betriebsratswahlen 2014: Was ist zu tun?<br />
<strong>BJV</strong>-Mustermappe für Betriebsräte mit Vorlagen und Tipps<br />
Von Maria Goblirsch<br />
Im März 2014 finden Betriebsratswahlen in den Verlagen, Nachrichtenagenturen<br />
und beim Privatfunk statt. Die Amtszeit der<br />
Betriebsräte dauert nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)<br />
vier Jahre. Eine Neuwahl ist bereits nach zwei Jahren nötig, wenn<br />
sich die Zahl der Beschäftigten um 50 Prozent, mindestens aber<br />
um 50 Beschäftigte vergrößert oder verringert hat.<br />
Eine Ausnahme vom einheitlichen Wahltermin gilt auch für<br />
Betriebe, in denen bisher noch kein Betriebsrat existiert. Diese<br />
Arbeitnehmervertretung kann in allen Betrieben der Privatwirtschaft<br />
ab einer Größe von fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern,<br />
von denen drei wählbar sind, gebildet werden. Der <strong>BJV</strong><br />
begleitet Mitglieder auf Wunsch bei der Gründung eines Betriebsrats<br />
oder der Wahl und hilft, dabei Formfehler<br />
zu vermeiden.<br />
In der Praxis beginnt die Vorbereitung<br />
der Betriebsratswahlen mit der Suche nach<br />
geeigneten Mitarbeitern für den Wahlvorstand.<br />
Der führt die Wahlen durch und<br />
wacht darüber, dass diese unparteiisch und<br />
ohne Einflußnahme durch den Arbeitgeber<br />
oder Interessensgruppen ablaufen.<br />
Der Wahlvorstand besteht in der Regel<br />
aus drei Personen. Der Betriebsrat<br />
bestimmt diese drei und legt auch den<br />
Vorsitz fest, spätestens zehn Wochen vor<br />
Ende seiner Amtszeit (Paragraph 16 BetrVG).<br />
In größeren Unternehmen kann<br />
der Wahlvorstand auch mehr Mitglieder<br />
haben, es muss aber eine ungerade Zahl<br />
sein. Existiert noch kein Betriebsrat, wählt<br />
die Belegschaft den Wahlvorstand in einer<br />
Betriebsversammlung. Dazu kann eine im<br />
Unternehmen vertretene Gewerkschaft,<br />
wie der <strong>BJV</strong>, einladen oder mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.<br />
Wie die Wahl im Einzelnen abzulaufen hat, regelt die Wahlordnung.<br />
In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern<br />
gilt ein vereinfachtes Verfahren mit kürzeren Fristen. Bei 51 bis<br />
100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber dem<br />
zustimmen.<br />
Spätestens sechs Wochen vor der Wahl (vereinfachtes Verfahren:<br />
vier Wochen) hängt der Wahlvorstand die Wählerlisten, in<br />
die alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eingetragen sind und die<br />
Wahlausschreibung aus. Gegen die Listen kann innerhalb von<br />
zwei Wochen (vereinfacht: drei Arbeitstage) Einspruch eingelegt<br />
werden.<br />
Die Wahl der Betriebsräte erfolgt aufgrund von Wahlvorschlä-<br />
<strong>BJV</strong>report 4/<strong>2013</strong><br />
gen. Diese Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand geprüft<br />
und müssen spätestens eine Woche vor der Wahl veröffentlicht<br />
sein. Gewählt werden können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer,<br />
die dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Eine Zugehörigkeit<br />
zu einer Gewerkschaft ist dabei nicht zwingend.<br />
Wie viele Betriebsräte sind zu wählen? Bei fünf bis 20 Wahlberechtigten<br />
ein Betriebsrat. Von 21 bis 50 Wahlberechtigten sind<br />
es drei, bei 51 bis 100 werden fünf Personen gewählt, die weitere<br />
Staffelung ist in Paragraph 9 BetrVG aufgelistet. Existiert nur ein<br />
Wahlvorschlag, stehen einzelne Personen zur Wahl. Bei mehreren<br />
Kandidatenlisten wird in einer Verhältniswahl nach dem d‘ Hondtschen<br />
Prinzip abgestimmt. Beim vereinfachten Verfahren ist eine<br />
Mehrheitswahl zwingend vorgeschrieben.<br />
Die Wahlversammlung oder eine Betriebsversammlung<br />
darf während der Arbeitszeit<br />
stattfinden. Ob der Arbeitgeber<br />
dabei zugelassen werden muss, ist unter<br />
Arbeitsrechtlern umstritten. Manche lehnen<br />
es ab, weil er mögliche Kandidaten<br />
durch seine Anwesenheit einschüchtern<br />
könnte. In jedem Fall aber hat der Betrieb<br />
die Wahlkosten und die durch die Arbeit<br />
des Betriebsrats entstehenden Kosten zu<br />
übernehmen.<br />
Wer darf den Betriebsrat wählen? Alle<br />
Arbeitnehmer ab 18 Jahre, auch Volontäre.<br />
Ordentlich gekündigte Mitarbeiter sind bis<br />
zum Ablauf der Kündigungsfristen wahlberechtigt.<br />
Die Abgabe der Stimmen überwacht<br />
der Wahlvorstand. Er zählt die Stimmen<br />
öffentlich aus und ermittelt die neuen Betriebsräte.<br />
Die Wahl ist mit der öffentlichen<br />
Bekanntgabe des Ergebnisses abgeschlossen. Eine Aufgabe<br />
bleibt dem Wahlvorstand danach noch: Er lädt zur ersten Sitzung<br />
des Betriebsrats ein und leitet sie, bis der neue Vorsitzende gewählt<br />
ist.<br />
Gibt es eine Frauenquote bei der Betriebsratswahl? Nein, aber<br />
eine Mindest-Geschlechterquote. Und die besagt: Das Geschlecht,<br />
das im Betrieb in der Minderheit vertreten ist, muss mindestens<br />
so stark im Betriebsrat vertreten sein, wie es seinem Anteil an der<br />
Belegschaft entspricht. Dazu wird eine Quote berechnet und bei<br />
der Verteilung der Betriebsratssitze berücksichtigt.<br />
Der <strong>BJV</strong> hält für Betriebsräte eine Mustermappe mit sämtlichen<br />
Formalien und Vorlagen z.B. für die Wahlausschreibung<br />
bereit. Weitere Tipps und Erläuterungen im Band DJV Wissen 3,<br />
erhältlich in der <strong>BJV</strong>-Geschäftsstelle.<br />
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Foto: Fotolia