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Besetzung der Gremien der Landeshauptstadt Hannover nach der ...

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Jugendhilfeausschuss 4.14<br />

Gesetzlich vorgeschriebener Ausschuss im Sinne des § 70 Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetzes und des<br />

§ 1 des Nie<strong>der</strong>s. Gesetzes zur Ausführung des Jugendhilfegesetzes in <strong>der</strong> z.Zt. gültigen Fassung.<br />

Weitere Rechtsgrundlage ist die Satzung für das Jugendamt <strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>Hannover</strong>.<br />

Stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong>, die nicht dem Rat angehören, müssen ihre Hauptwohnung in <strong>der</strong><br />

<strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>Hannover</strong> und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 III AG KJHG).<br />

Nach § 4 Abs. 1 S.3 AG KJHG darf die Zahl <strong>der</strong> beratenden Mitglie<strong>der</strong> die <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> nicht überschreiten.<br />

Zusammensetzung: 15 stimmberechtigte,<br />

14 beratende Mitglie<strong>der</strong> und<br />

1 Ratsmitglied als beratendes Mitglied (Grundmandat)<br />

Der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen teil. Er kann sich vertreten lassen.<br />

Von den 15 stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n sind 9 Mitglie<strong>der</strong> von den Fraktionen (Ratsfrauen o<strong>der</strong><br />

Ratsherren o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jugendhilfe erfahrene o<strong>der</strong> tätige Männer und Frauen) benannt, 6 aufgrund <strong>der</strong><br />

Vorschläge <strong>der</strong> Jugendverbände (3) und <strong>der</strong> Wohlfahrtsverbände (3) bestimmt.<br />

Als Mitglie<strong>der</strong> mit beraten<strong>der</strong> Stimme gehören dem Jugendhilfeausschuss an:<br />

I. Gesetzlich vorgeschriebene beratende Mitglie<strong>der</strong> <strong>nach</strong> AG KJHG:<br />

1) Leiterin/Leiter des Jugendamtes,<br />

2) Stadtjugendpflegerin/-pfleger<br />

3) je ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> evangelischen und <strong>der</strong> katholischen Kirche, die von den zuständigen<br />

kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind; eine vom Landesverband <strong>der</strong> jüdischen Gemeinden<br />

zu benennende Vertreterin <strong>der</strong> jüdischen Kultusgemeinde,<br />

4) ein/e von <strong>der</strong> unteren Schulbehörde zu benennende Lehrkraft,<br />

5) ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> Elternvertreter o<strong>der</strong> ein/e Erzieher/in aus einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

6) eine kommunale Frauenbeauftragte o<strong>der</strong> eine in <strong>der</strong> Mädchenarbeit erfahrene Frau,<br />

7) ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> Interessen ausländischer Kin<strong>der</strong> und Jugendlicher<br />

II. dazu weitere Mitglie<strong>der</strong> mit beraten<strong>der</strong> Stimme, die dem Jugendhilfeausschuss laut Satzung des<br />

Jugendamtes angehören<br />

a) ein/e Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von dessen Leiter vorzuschlagen ist,<br />

b) ein/e Vormundschafts- o<strong>der</strong> Jugendrichter/in, die/<strong>der</strong> vom Landgerichtspräsidenten vorzuschlagen<br />

ist,<br />

c) ein/e Sozialarbeiter/in,<br />

d) ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>ladeninitiative,<br />

e) ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> freien Humanisten<br />

III. sowie je ein Mitglied <strong>der</strong> Ratsfraktion, auf die bei <strong>der</strong> Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist (Grundmandat).<br />

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