Donnerstag, 27. August 2009 4
Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Krozingen am 20.07.2009 folgende Änderung der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen. § 1 § 5 erhält folgende Änderung: Die Gemeinde trägt den gesetzlich festgesetzten Anteil von 5. v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. § 2 Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Krozingen, den 27.08.2009 gez. Dr. E. Meroth, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Amtsgericht Freiburg AZ: 9 K 142/08 ST Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert das Amtsgericht Freiburg i.Br. am Mittwoch, den 14.10.2009, 11:00 Uhr im Sitzungssaal des Amtsgerichts Freiburg, Saal II, EG, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg folgenden Grundbesitz: 1) eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Bad Krozingen, Blatt Nr. 14471 von Hausen 7/40 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 1515 Gebäude- und Freifläche Tunibergstr. 8 mit 3,41 AR verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichneten Wohneinheit (Wohnung nebst Balkon und Keller). Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an PKW-Abstellplatz Nr. 1. 2) eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Bad Krozingen, Blatt Nr. 14473 von Hausen 4/40 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 1515 Gebäude- und Freifläche Tunibergstr. 8 mit 3,41 AR verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. III bezeichneten Wohneinheit (Wohnung und Keller). Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an PKW-Abstellplatz Nr. 3 sowie an dem Speicherraum Nr. III. 3) eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Bad Krozingen, Blatt Nr. 14474 von Hausen 5/40 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 1515 Gebäude- und Freifläche Tunibergstr. 8 mit 3,41 AR verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. IV bezeichneten Wohneinheit (Wohnung und Keller). Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an PKW-Abstellplatz Nr. 4 sowie an dem Speicherraum Nr. IV. (unverbindliche Angaben laut Gutachten: zu 1) 2-Zimmer-Wohnung ca. 47 qm, zu 2) 2-Zimmer-Wohnung ca. 30 qm, zu 3) 2-Zimmer-Wohnung ca. 35 qm) Hinweis: Sicherheitsleistung in Form von Bargeld ist ausgeschlossen Die Verkehrswerte des oben genannten Grundbesitzes sind wie folgt festgesetzt: zu 1) 33.000,00 Euro, zu 2) 24.000,00 Euro, zu 3) 26.000,00 Euro. Rechte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (28.10.2008) nicht aus dem Grundbuch ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Aufforderung zur Gebotsabgabe anzumelden und bei Widerspruch des Gläubigers glaubhaft zu machen, da sie andernfalls bei Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig vor Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche, getrennt nach Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, Nebenleistungen und Kapital, einzureichen. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, andernfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Für Gebote kann im Termin nach §§ 67 ff ZVG Sicherheitsleistung verlangt werden. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Allgemeine Auskünfte über Versteigerungsverfahren können Bietinteressenten auch übers Internet einholen unter www.amtsgericht-freiburg.de, Stichwort „Zwangsversteigerungen“ bzw. unter „www.versteigerungspool.de“. Freiburg, den 10.08.2009 Sandoval Ganter, Rechtspflegerin Kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch den Landkreis; Radarmessung Am 05.08.2009 wurden an folgenden Messpunkten Geschwindigkeitsmessungen (Laser-Lichtschranke/Radar) vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald durchgeführt: Straße: OT Hausen B 31 Zul. Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h Anzahl gemessene Fahrzeuge: 3062 Beanstandungen: 132 Datum / Uhrzeit: 05.08.2009 / 10.45 bis 17.45 Hinweis: Geschwindigkeitsmessungen (bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog) Die Ergebnisse wurden vom Landratsamt zur Veröffentlichung freigegeben. Ordnungsamt Bad Krozingen 5 5Donnerstag, 27. August 2009