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H a u p t s a t z u n g der Stadt Oldenburg (Oldb) vom ... - Oldenburg.de

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1.01<br />

§ 4<br />

Verträge nach § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO<br />

Über Verträge <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Stadt</strong> nach § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO mit Ratsfrauen und Ratsherren,<br />

sonstigen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Ausschüssen und <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>m O-<br />

berbürgermeister beschließt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rat; dies gilt nicht für Verträge aufgrund einer förmlichen<br />

Ausschreibung und für Geschäfte <strong><strong>de</strong>r</strong> laufen<strong>de</strong>n Verwaltung mit einem Vermögenswert<br />

bis einschließlich 2 500,00 € (5 000,00 DM bis 31.12.2001).<br />

§ 5<br />

Rat und Verwaltung<br />

Der Rat und seine Ausschüsse wirken jeweils in ihrer Gesamtheit. Die Ratsfrauen<br />

und Ratsherren sind als Einzelpersonen nicht berechtigt, in <strong>de</strong>n Gang <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung<br />

einzugreifen; sie können <strong>de</strong>n Bediensteten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung keine Weisungen<br />

erteilen und keine Erklärungen abgeben, durch die die <strong>Stadt</strong> verpflichtet wird.<br />

§ 6<br />

Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses<br />

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>m Oberbürgermeister,<br />

10 Beigeordneten, <strong>de</strong>n Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n nach § 51 Abs. 3 NGO sowie<br />

<strong>de</strong>n weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit.<br />

(2) Je<strong>de</strong> Ratsfrau und je<strong><strong>de</strong>r</strong> Ratsherr ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses<br />

als Zuhörer/in teilzunehmen. Für Zuhörer/innen gilt § 26<br />

NGO (Mitwirkungsverbot) entsprechend.<br />

§ 7<br />

Vertretung <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>s Oberbürgermeisters nach § 61 Abs. 7 NGO<br />

Der Rat wählt aus <strong>de</strong>m Kreis <strong><strong>de</strong>r</strong> Beigeordneten zwei Bürgermeister/Bürgermeisterinnen.<br />

§ 8<br />

Beamtinnen und Beamte auf Zeit<br />

(1) Der Rat beruft vier leiten<strong>de</strong> Beamtinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beamte als <strong>Stadt</strong>rätin/<strong>Stadt</strong>rat in<br />

das Beamtenverhältnis auf Zeit.<br />

(2) Die/Der für das Finanz<strong>de</strong>zernat zuständige <strong>Stadt</strong>rätin/<strong>Stadt</strong>rat führt die Bezeichnung<br />

<strong>Stadt</strong>kämmererin/<strong>Stadt</strong>kämmerer und die/<strong><strong>de</strong>r</strong> für das Bau<strong>de</strong>zernat<br />

zuständige <strong>Stadt</strong>rätin/<strong>Stadt</strong>rat die Bezeichnung <strong>Stadt</strong>baurätin/<strong>Stadt</strong>baurat.

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