H a u p t s a t z u n g der Stadt Oldenburg (Oldb) vom ... - Oldenburg.de
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1.01<br />
§ 11<br />
Bürgerbegehren<br />
Nach Eingang <strong>de</strong>s Bürgerbegehrens mit <strong>de</strong>n zu seiner Unterstützung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />
Unterschriften veranlasst die Oberbürgermeisterin/<strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeister eine Vorprüfung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Zulässigkeit. Das Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorprüfung ist zusammen mit <strong>de</strong>m Bürgerbegehren<br />
<strong>de</strong>m Verwaltungsausschuss mit <strong>de</strong>n Sitzungsunterlagen zuzuleiten. Die<br />
benannten Vertreter <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterzeichnen<strong>de</strong>n erhalten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
Verwaltungsausschusses durch die Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>n Oberbürgermeister einen<br />
schriftlichen Bescheid.<br />
§ 12<br />
Bürgerentscheid<br />
(1) Soweit das Bürgerbegehren zulässig ist, wird innerhalb von drei Monaten über<br />
die begehrte Sachentscheidung ein Bürgerentscheid herbeigeführt. Abstimmungstag<br />
und -zeit sowie weitere Einzelheiten wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Verwaltungsausschuss<br />
bestimmt. Sie wer<strong>de</strong>n unter Angabe <strong>de</strong>s Abstimmungsgegenstan<strong>de</strong>s<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> Nordwest-Zeitung, <strong>Ol<strong>de</strong>nburg</strong>, öffentlich bekanntgemacht. Alle Stimmberechtigten<br />
erhalten spätestens drei Wochen vor <strong>de</strong>m Abstimmungstag eine<br />
schriftliche Benachrichtigung über Abstimmungsgegenstand, -tag, -zeit und -ort.<br />
(2) Die Feststellung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>s Bürgerentscheids erfolgt durch <strong>de</strong>n für<br />
die Kommunalwahl gebil<strong>de</strong>ten Wahlausschuss. Der Wahlleiter macht das Ergebnis<br />
öffentlich bekannt.<br />
§ 13<br />
Anregungen und Beschwer<strong>de</strong>n<br />
(1) Anregungen und Beschwer<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 22 c NGO, die keinen Rechtsbehelf<br />
darstellen und <strong><strong>de</strong>r</strong>en Gegenstand nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstaufsicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>s<br />
Oberbürgermeisters unterliegen, sind an <strong>de</strong>n Rat zu richten.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n Anregungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong>n von mehreren Personen gemeinschaftlich<br />
eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie in ihrem Anliegen<br />
vertritt.<br />
Bei mehr als fünf Antragstellerinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Antragstellern können bis zu zwei<br />
Vertreterinnen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertreter benannt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Beratung kann zurückgestellt wer<strong>de</strong>n, solange <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Absatzes<br />
2 nicht entsprochen ist.<br />
(4) Anregungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschwer<strong>de</strong>n, die keine Angelegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Stadt</strong> zum Gegenstand<br />
haben, sind nach Kenntnisnahme durch <strong>de</strong>n Verwaltungsausschuss<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Oberbürgermeisterin/<strong>de</strong>m Oberbürgermeister ohne Beratung <strong>de</strong>n Antragstellerinnen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Antragstellern zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben,