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Sui generis Rechte zum Schutz traditioneller kultureller ...

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Emerging Indigeneity 35<br />

möglichst viele potentiell als indigen geltende Gruppen in ihren Ländern aus dem<br />

Kreis der möglichen Rechtsträger auszuschließen. Dabei wurde auch immer wieder<br />

geäußert, dass im eigenen Land keine ‚indigenen Völker‘ existierten, vielmehr seien<br />

alle Bürger indigen und die besonderen <strong>Rechte</strong> indigener Völker somit nicht anwendbar<br />

(Henriksen 2009:79f.). Der Vertreter der indonesischen Regierung erklärte<br />

beispielsweise nach der Annahme der Deklaration durch die Generalversammlung<br />

laut Protokoll Folgendes:<br />

“Given the fact that Indonesia’s entire population at the time of colonization<br />

remained unchanged, the rights in the Declaration accorded<br />

exclusively to indigenous people and did not apply in the context of<br />

Indonesia. Indonesia would continue to promote the collective rights<br />

of indigenous peoples.” (sic!) (UN 2007).<br />

Der politisch gewollte Verzicht auf eine rechtlich verbindliche Definition, die den<br />

Kreis der Begünstigten konkretisieren und beispielsweise auf Siedlergesellschaften<br />

beschränken würde, lässt der Anwendbarkeit der Deklaration und den politischen<br />

Entwicklungen großen Spielraum.<br />

Interessant sind regionalspezifische Entwicklungen, die einen progressiven<br />

Umgang mit der Definition bzw. mit ihrem Nichtvorhandensein zeigen. Entgegen<br />

der Ansicht vieler afrikanischer Staaten, dass in Afrika entweder alle oder gar keine<br />

Menschen indigen seien, da es keine weiße Siedlergeschichte wie in Nordamerika<br />

gibt und somit die speziellen <strong>Rechte</strong> indigener Völker nicht einschlägig seien (Kipuri<br />

2009:256), entwickelte die African Commission on Human and Peoples’ Rights seit<br />

der Jahrtausendwende eine eigene Definition des Begriffs ‚indigenes Volk‘ (Gilbert<br />

2011). Ein Kriterium ist die Erfahrung extremer Formen der Marginalisierung und<br />

Diskriminierung. Darüber hinaus gilt eine Übereinstimmung mit der Arbeitsdefinition<br />

von Cobo. Ausgehend von einer vergleichbaren Interessenlage solcher Gruppen<br />

und im Rahmen des Spielraums, der mangels einer formellen Definition gegeben<br />

ist, implementieren die African Commission und andere afrikanische Institutionen<br />

die <strong>Rechte</strong> indigener Völker in Afrika.<br />

Auch in Asien stellen sich die Probleme der Definition und Anwendbarkeit des<br />

Begriffs ‚indigenes Volk‘ mangels einer historisch gegebenen Trennung von Einwanderergesellschaft<br />

und Ureinwohnern. Indigene Gemeinschaften rekurrieren in<br />

ihrer Konstituierung nicht auf eine historisch gewachsene und bis heute andauernde<br />

Erfahrung von Ungerechtigkeit und Verbrechen, aus der eine Notwendigkeit<br />

von Entschädigung resultieren könnte (Kingsbury 1998). Dennoch wird das Konzept<br />

der Indigenität durch sich selbst als indigen definierende Gruppen zur Praxis.<br />

Unterstützt werden diese Entwicklungen durch Dritte, die – wie beispielsweise die<br />

Weltbank oder andere internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen<br />

– mit dem Konzept der Indigenität im asiatischen Kontext arbeiten. Die Charta<br />

von AMAN oder die Aktivitäten in Toraja sind Zeugnis dieser lokal- bzw. nationalspezifischen<br />

Aneignungen. Auch AMAN nimmt in seiner Definition von Indi-

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