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Sui generis Rechte zum Schutz traditioneller kultureller ...

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84<br />

Sven Mißling<br />

5.3 Öffentliches Recht und kulturelle Freiheit<br />

Unter dem Aspekt der Wahrung <strong>kultureller</strong> Freiheit durch das internationale Kulturrecht<br />

kommt dem Öffentlichen Recht, wie bereits ausgeführt wurde, insbesondere<br />

in Form der „kulturellen“ Grund- und Menschenrechte zentrale Bedeutung<br />

zu. 164 Auch die UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt (CCD), die als<br />

völkerrechtlicher Vertrag an die Staaten gerichtet und somit ebenfalls als Öffentliches<br />

Recht zu qualifizieren ist, trägt mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen über<br />

das objektive Konventionsziel des <strong>Schutz</strong>es und der Förderung der kulturellen<br />

Vielfalt hinaus insbesondere durch die antidiskriminatorische Grundtendenz, die<br />

im Sinne eines Grundgedankens aus einer Vielzahl der Konventionsbestimmungen<br />

spricht, auch <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>kultureller</strong> Freiheit bei: Freiheit und Pluralität gehören<br />

gerade im Bereich der Kultur eng zusammen und bedingen sich gegenseitig. Gegenüber<br />

dem Staat kann kulturelle Freiheit nur durch öffentlich-rechtliche Regelungen,<br />

die sich an diesen richten und ihn rechtlich binden, garantiert werden.<br />

6 Fazit<br />

Insgesamt kann also festgehalten werden, dass weder das internationale Kulturrecht<br />

noch die Kultur als solche auf den <strong>Schutz</strong> durch öffentlich-rechtliche Regelungen<br />

verzichten können. Auf allen Ebenen der internationalen, ebenenübergreifenden<br />

Rechtsordnung, d.h. also sowohl auf der nationalstaatlichen Ebene, der<br />

Ebene des klassischen, zwischenstaatlichen Völkerrechts als auch auf der Ebene<br />

suprastaatlicher Integration in einem Staatenverbund wie der EU, besteht nach wie<br />

vor ein Bedürfnis nach der Existenz von Rechtsregeln, welche den Staat oder andere<br />

Träger von Hoheitsgewalt im Interesse eines effektiven <strong>Schutz</strong>es von Kultur<br />

binden und verpflichten.<br />

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht in jeder Hinsicht öffentlichrechtliche<br />

Regelungen den besten und effektivsten <strong>Schutz</strong> von Kultur gewährleisten.<br />

Je nach dem verfolgten, kulturpolitischen <strong>Schutz</strong>zweck (Bewahrung oder Förderung<br />

von Kultur) und dem in Bezug genommenen Regelungsgegenstand (materielle<br />

oder immaterielle Kultur) können privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche<br />

Regelungen in unterschiedlichem Maße geeignet sein, um im Ergebnis zu einem<br />

optimalen <strong>Schutz</strong> von Kultur zu gelangen. Mit dem vorliegenden Beitrag wurde<br />

versucht zu zeigen, dass beide rechtliche Instrumentarien letztlich nicht gegeneinander<br />

ausgespielt werden sollten. Vielmehr ist eine sorgfältige und zweck- und<br />

interessengeleitete Auswahl der unterschiedlichen, zur Verfügung stehenden<br />

Rechtsinstrumente zu treffen, wenn es um den rechtlichen <strong>Schutz</strong> von Kultur geht.<br />

164 Siehe oben, 4.4.

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