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Synopse HOAI 2009 - AHO

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2. Landschaftsrahmenpläne,<br />

3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt,<br />

das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen<br />

können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige<br />

landschaftsplanerische Leistungen.<br />

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan<br />

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst<br />

und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des<br />

§ 28 bewertet:<br />

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des<br />

Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,<br />

2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis<br />

37 Prozent,<br />

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent<br />

und<br />

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.<br />

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.<br />

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des<br />

Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei<br />

Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.<br />

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan<br />

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen<br />

zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet.<br />

2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,<br />

3. Landschaftsrahmenpläne,<br />

4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,<br />

5. Pflege- und Entwicklungspläne.<br />

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen<br />

unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:<br />

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des<br />

Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,<br />

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,<br />

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,<br />

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.<br />

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9<br />

enthält Beispiele für Besondere Leistungen.<br />

- Regelung entfallen und in Anlage 9 als Besondere Leistungen aufgeführt. -<br />

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen<br />

Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und<br />

werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:<br />

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des<br />

Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,<br />

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

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