Synopse HOAI 2009 - AHO
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(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf<br />
für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart<br />
werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase<br />
entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen<br />
dem Auftragnehmer nicht übertragen werden.<br />
Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.<br />
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen<br />
(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,<br />
Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung<br />
die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag<br />
gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen<br />
Leistungsphase<br />
1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile<br />
bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase<br />
und<br />
2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich<br />
der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen<br />
Leistungsphase betragen.<br />
(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen<br />
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von<br />
den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die<br />
Vorplanung vereinbart werden.<br />
(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung<br />
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden<br />
Leistungsbewertungen der Objektüberwachung<br />
1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung<br />
zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorange-<br />
rung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase<br />
übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur<br />
ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen<br />
Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die<br />
Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren,<br />
wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht<br />
übertragen werden.<br />
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder<br />
Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.<br />
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen<br />
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen,<br />
Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung<br />
und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag<br />
gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase<br />
1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der<br />
Prozentsatz der Grundlagenermittlung<br />
und<br />
2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung<br />
und der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung<br />
hat schriftlich zu erfolgen.<br />
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf<br />
der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung<br />
ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung<br />
sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung<br />
entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei<br />
Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung<br />
der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung<br />
und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vor-