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Synopse HOAI 2009 - AHO

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(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf<br />

für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart<br />

werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase<br />

entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen<br />

dem Auftragnehmer nicht übertragen werden.<br />

Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.<br />

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen<br />

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,<br />

Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung<br />

die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag<br />

gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen<br />

Leistungsphase<br />

1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile<br />

bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase<br />

und<br />

2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich<br />

der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen<br />

Leistungsphase betragen.<br />

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen<br />

als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von<br />

den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die<br />

Vorplanung vereinbart werden.<br />

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung<br />

als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden<br />

Leistungsbewertungen der Objektüberwachung<br />

1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung<br />

zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorange-<br />

rung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase<br />

übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur<br />

ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen<br />

Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die<br />

Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren,<br />

wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht<br />

übertragen werden.<br />

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder<br />

Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.<br />

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen<br />

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen,<br />

Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung<br />

und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag<br />

gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase<br />

1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der<br />

Prozentsatz der Grundlagenermittlung<br />

und<br />

2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung<br />

und der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung<br />

hat schriftlich zu erfolgen.<br />

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf<br />

der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung<br />

ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung<br />

sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung<br />

entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei<br />

Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung<br />

der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung<br />

und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vor-

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