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Auftreiberverzeichnis & Bestimmungen f. d. ... - ALPINETGHEEP

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3. Die angebotenen weiblichen Tiere werden vor dem Verkauf in Preisklassen gemäß der vom<br />

Vorstand des Verbandes festgesetzten Leistungsanforderungen eingeteilt.<br />

D) Durchführung der Absatzveranstaltung<br />

1. Alle auf die Absatzveranstaltung aufgetriebenen Tiere dürfen nur mittels Versteigerung<br />

verkauft werden. Unverkaufte Tiere können nach Beendigung der Absatzveranstaltung mit<br />

Zustimmung der Verbandsleitung veräußert werden. Der Verkauf unter dem jeweiligen<br />

Ausrufpreis ist nicht gestattet.<br />

2. Alle aufgetriebenen Tiere werden vor der Körung bzw. Versteigerung vom anwesenden<br />

Amtstierarzt untersucht und sind daher als gesundheitlich einwandfrei zu betrachten. Bei der<br />

Untersuchung festgestellte Mängel, die aber keinen Anlass geben, das Tier vom Verkauf<br />

auszuschließen, müssen vor der Versteigerung bekannt gegeben werden.<br />

3. Wer die Tiere anlässlich der Versteigerung erwerben will, hat dies bei der Vorführung der Tiere<br />

durch deutliches Erheben des hierfür ausgegebenen Winkers anzuzeigen. Der Meistbietende<br />

erhält den Zuschlag und ist an sein Gebot gebunden. Bei doppeltem Gebot ist die Versteigerung<br />

fortzusetzen oder das Tier ist infolge von Unklarheiten über den Zuschlag nach Ermessen der<br />

Geschäftsleitung von neuem auszurufen. Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises darf der<br />

Käufer das erworbene Tier nicht weiterveräußern oder verpfänden.<br />

4. a) Der Käufer hat unmittelbar nach erfolgtem Zuschlag bei der Kassa im Büro der<br />

Versteigerungshalle die Bezahlung des vollen Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer und<br />

Gebühren mittels Scheck, Lastschriftauftrag (innerh. 2 Wochen) oder Barerlag vorzunehmen.<br />

b) Der Verkäufer bekommt das Geld üblicherweise nach ca. 3 Wochen gutgeschrieben!<br />

5. Mit erfolgtem Zuschlag geht das Tier in den Besitz des Käufers über. Ab der Übergabe des<br />

Tieres geht dasselbe auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Eigentumsrecht geht erst mit<br />

der vollen Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Verkäufer bzw. sein Beauftragter<br />

hat beim Abtransport des Tieres mitzuwirken. Die Verladung erfolgt unter Kontrolle und Mithilfe<br />

des Verbandes.<br />

E) Gebührenordnung<br />

1. Vom Käufer zu zahlen<br />

für weibl. und männl. Tiere:<br />

Zuschlagspreis<br />

+ 10% Marktgebühr<br />

+ € 10,00 pro Stammschein<br />

2. Vom Verkäufer zu zahlen:<br />

für Böcke: Zuschlagpreis<br />

+ 7 % Verkaufsgebühr vom Zuschlagspreis<br />

+ € 30,00 Körgebühr und Marktgebühr<br />

für Ziegen: Zuschlagpreis<br />

+ 7 % Verkaufsgebühr vom Zuschlagspreis<br />

+ € 10,00 Bewertung und Marktgebühr<br />

Abrechnung - Bitte um Angabe des Steuerstatus (gilt für Käufer und Verkäufer):<br />

pauschaliert 12%, buchführend 10%, kein Landwirt 0%<br />

Ausländische Käufer werden ersucht, die ersteigerten Tiere in BAR zu bezahlen. In<br />

Ausnahmefällen können eine Bezahlung per Erlagschein anerkannt werden.<br />

3. Die Gebühren sind auch für solche Tiere zu bezahlen, die nach dem Schluss der<br />

Absatzveranstaltung verkauft werden. Die Kör- und Marktgebühr ist für alle Tiere, die zur<br />

Versteigerung vorgeführt werden zu entrichten, auch für solche Tiere die kein Angebot erhalten<br />

haben oder nicht abgegeben wurden.<br />

Zentralkörung<br />

pro weibliches Zuchttier €10,01<br />

pro männl. Zuchttier €30,00<br />

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