29.12.2013 Aufrufe

Leseprobe - Alpmann Schmidt

Leseprobe - Alpmann Schmidt

Leseprobe - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Gesetzlich normierte BVV (Fortsetzung)<br />

Beweisverbote (2)<br />

StPO<br />

51<br />

☞ Auf Gespräche des Beschuldigten mit verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder einem „agent provocateur“ ist<br />

§ 136 a StPO grds. nicht analog anwendbar (Ausnahme: Äußerungen eines Unter su chungs häftlings gegen über<br />

einem gezielt zum Zwecke des Aushorchens auf ihn angesetzten Mit häft ling!).<br />

☞ Die „Hörfalle“ (= Tatverdächtiger wird auf Veranlassung der Strafverfolgungsorgane in ein mitgehörtes Ge spräch<br />

mit einer Privatperson verwickelt und ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht zu selbstbelastenden An gaben<br />

veranlasst) hat keinen Vernehmungscharakter; ein BVV kann sich nach der umstr. Rspr. jedoch aus dem Rechts -<br />

staatsprinzip aufgrund einer umfassenden Abwägung im Ein zelfall ergeben; es ist zu verneinen bei der Auf klä -<br />

rung von schweren Straftaten und keiner erfolgversprechenden Möglichkeit anderweitiger Ermittlungs metho den.<br />

(2) Beeinträchtigungen der Willensfreiheit durch verbotene Methoden i.S.d. § 136 a I, II StPO<br />

– Misshandlung (z.B. Schläge), Ermüdung (eng auszulegen, ab ca. 30 Stunden ohne Schlaf), Quälerei (z.B. Dunkel -<br />

haft), körperliche Eingriffe<br />

– Verabreichen von Mitteln (z.B. hemmungslösenden Medikamenten), Hypnose<br />

– Versprechen unzulässiger Vorteile (z.B. Haftentlassung trotz bestehender Fluchtgefahr), verbotener Zwang<br />

– Drohung mit unzulässigen Maßnahmen (z.B. mit Haftbefehl, obwohl keine Haftgründe vorliegen);<br />

ê! Warnungen, Belehrungen und Hinweise sind keine „Drohungen“.<br />

– Täuschung (z.B. wahrheitswidriges Vorspiegeln einer erdrückenden Beweislast)<br />

ê! Der Begriff ist eng auszulegen; kriminalistische List (Fangfragen, Verschweigen von Tatsachen) und heimliches<br />

Vorgehen („Hörfalle“) sind nicht verboten.<br />

bb) Rechtsfolge: absolutes unmittelbares und mittelbares BVV<br />

(1) Verbot der Verlesung des Vernehmungsprotokolls, des richterlichen Vorhalts und der Ver neh mung<br />

der seinerzeitigen Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen<br />

(2) Keine Einwilligung des Betroffenen in die Verwertung möglich, § 136 a III StPO

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!