Leseprobe - Alpmann Schmidt
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1. Gesetzlich normierte BVV (Fortsetzung)<br />
Beweisverbote (2)<br />
StPO<br />
51<br />
☞ Auf Gespräche des Beschuldigten mit verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder einem „agent provocateur“ ist<br />
§ 136 a StPO grds. nicht analog anwendbar (Ausnahme: Äußerungen eines Unter su chungs häftlings gegen über<br />
einem gezielt zum Zwecke des Aushorchens auf ihn angesetzten Mit häft ling!).<br />
☞ Die „Hörfalle“ (= Tatverdächtiger wird auf Veranlassung der Strafverfolgungsorgane in ein mitgehörtes Ge spräch<br />
mit einer Privatperson verwickelt und ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht zu selbstbelastenden An gaben<br />
veranlasst) hat keinen Vernehmungscharakter; ein BVV kann sich nach der umstr. Rspr. jedoch aus dem Rechts -<br />
staatsprinzip aufgrund einer umfassenden Abwägung im Ein zelfall ergeben; es ist zu verneinen bei der Auf klä -<br />
rung von schweren Straftaten und keiner erfolgversprechenden Möglichkeit anderweitiger Ermittlungs metho den.<br />
(2) Beeinträchtigungen der Willensfreiheit durch verbotene Methoden i.S.d. § 136 a I, II StPO<br />
– Misshandlung (z.B. Schläge), Ermüdung (eng auszulegen, ab ca. 30 Stunden ohne Schlaf), Quälerei (z.B. Dunkel -<br />
haft), körperliche Eingriffe<br />
– Verabreichen von Mitteln (z.B. hemmungslösenden Medikamenten), Hypnose<br />
– Versprechen unzulässiger Vorteile (z.B. Haftentlassung trotz bestehender Fluchtgefahr), verbotener Zwang<br />
– Drohung mit unzulässigen Maßnahmen (z.B. mit Haftbefehl, obwohl keine Haftgründe vorliegen);<br />
ê! Warnungen, Belehrungen und Hinweise sind keine „Drohungen“.<br />
– Täuschung (z.B. wahrheitswidriges Vorspiegeln einer erdrückenden Beweislast)<br />
ê! Der Begriff ist eng auszulegen; kriminalistische List (Fangfragen, Verschweigen von Tatsachen) und heimliches<br />
Vorgehen („Hörfalle“) sind nicht verboten.<br />
bb) Rechtsfolge: absolutes unmittelbares und mittelbares BVV<br />
(1) Verbot der Verlesung des Vernehmungsprotokolls, des richterlichen Vorhalts und der Ver neh mung<br />
der seinerzeitigen Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen<br />
(2) Keine Einwilligung des Betroffenen in die Verwertung möglich, § 136 a III StPO