Leseprobe - Alpmann Schmidt
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Beweisaufnahme (2)<br />
StPO<br />
49<br />
II. Beweisantrag<br />
n Voraussetzung eines Beweisantrags: bestimmte Bezeichnung des Beweisthemas (der zu beweisenden Tat -<br />
sache) und des konkreten Beweismittels<br />
☞ „Ich beantrage, Herrn Egon Müller, wohnhaft Parkstr. 3 in 48145 Münster, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen,<br />
dass sich der Angeklagte am … von 12–15 Uhr in seinem Haus aufgehalten hat.“<br />
n Ist das Beweisthema und/oder -mittel nicht konkret bezeichnet, so handelt es sich um einen Be weis ermitt -<br />
lungs antrag, der formlos abgelehnt werden kann.<br />
☞ „Ich beantrage, die Kontoauszüge des Angeklagten durchsehen zu lassen.“<br />
n Aufgrund seiner Aufklärungspflicht muss das Gericht grds. Beweisanträgen von Verfahrens be tei lig ten nachkommen,<br />
vgl. § 244 II StPO.<br />
n Rechtsfolgen:<br />
– Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 VI StPO) und darf nur aus<br />
den Gründen der §§ 244 III–V, 245 II StPO erfolgen.<br />
☞ Unzulässigkeit (z.B. wegen § 190 S. 2 StGB), Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit (Beachte: Eine Ab -<br />
lehnung wegen bereits bestehender Überzeugung vom Gegenteil ist unzulässig!), Un er reichbarkeit des<br />
Beweismittels (ist nicht gegeben bei Möglichkeit einer audio-visuellen Ver neh mung, § 247 a StPO), Ver -<br />
schleppungsabsicht (Verfahrensverzögerung muss bezweckt sein!)<br />
– Beweisanträge können auch an eine Bedingung geknüpft werden.<br />
☞ Falls das Gericht einen Zeugen für glaubwürdig hält; falls unerwünschte Rechtsfolgen verhängt werden sollen<br />
ê! Auch zulässig als sog. Hilfsbeweisantrag im Rahmen des Schlussplädoyers; dieser wird – ohne Wieder eintritt in die<br />
Be weisaufnahme – im Urteil beschieden, sofern er abgelehnt wird.