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Leseprobe - Alpmann Schmidt

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Beweisaufnahme (2)<br />

StPO<br />

49<br />

II. Beweisantrag<br />

n Voraussetzung eines Beweisantrags: bestimmte Bezeichnung des Beweisthemas (der zu beweisenden Tat -<br />

sache) und des konkreten Beweismittels<br />

☞ „Ich beantrage, Herrn Egon Müller, wohnhaft Parkstr. 3 in 48145 Münster, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen,<br />

dass sich der Angeklagte am … von 12–15 Uhr in seinem Haus aufgehalten hat.“<br />

n Ist das Beweisthema und/oder -mittel nicht konkret bezeichnet, so handelt es sich um einen Be weis ermitt -<br />

lungs antrag, der formlos abgelehnt werden kann.<br />

☞ „Ich beantrage, die Kontoauszüge des Angeklagten durchsehen zu lassen.“<br />

n Aufgrund seiner Aufklärungspflicht muss das Gericht grds. Beweisanträgen von Verfahrens be tei lig ten nachkommen,<br />

vgl. § 244 II StPO.<br />

n Rechtsfolgen:<br />

– Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 VI StPO) und darf nur aus<br />

den Gründen der §§ 244 III–V, 245 II StPO erfolgen.<br />

☞ Unzulässigkeit (z.B. wegen § 190 S. 2 StGB), Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit (Beachte: Eine Ab -<br />

lehnung wegen bereits bestehender Überzeugung vom Gegenteil ist unzulässig!), Un er reichbarkeit des<br />

Beweismittels (ist nicht gegeben bei Möglichkeit einer audio-visuellen Ver neh mung, § 247 a StPO), Ver -<br />

schleppungsabsicht (Verfahrensverzögerung muss bezweckt sein!)<br />

– Beweisanträge können auch an eine Bedingung geknüpft werden.<br />

☞ Falls das Gericht einen Zeugen für glaubwürdig hält; falls unerwünschte Rechtsfolgen verhängt werden sollen<br />

ê! Auch zulässig als sog. Hilfsbeweisantrag im Rahmen des Schlussplädoyers; dieser wird – ohne Wieder eintritt in die<br />

Be weisaufnahme – im Urteil beschieden, sofern er abgelehnt wird.

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